1. Entscheidungsgrundlage ist der von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren sowie der in ihrem Rekurs an das Gericht zweiter Instanz vorgetragene Sachverhalt. Danach hat zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind über acht Jahre bis zum Jahr 1991 eine Haushaltsgemeinschaft bestanden. Bis zum Jahr 2002 hat das Wahlkind bei seinen leiblichen Eltern gewohnt. Erst im Jahr 2002 wurden wieder regelmäßige Besuchskontakte aufgenommen. Dieser Sachverhalt ist nach der durch das FamErbRÄG 2004 geänderten Rechtslage zu beurteilen. Nach dessen Art IV § 2 Abs 2 erster Satz sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG) anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig gemacht wurde. Mit der Neufassung des § 26 IPRG wollte der Gesetzgeber einer missbräuchlichen Praxis bei Erwachsenenadoptionen entgegenwirken, die vielfach zur Umgehung der fremden- und staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen angestrebt wurden. Nunmehr ist eine Erwachsenenadoption in Österreich nicht mehr möglich, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche Adoption nicht oder nur unter restriktiven Bedingungen vorsieht. Gemäß § 26 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt kumulativ nach dem Personalstatut der Wahleltern und demjenigen des Wahlkindes zu beurteilen. Nach dem Heimatrecht des Wahlkindes unzulässige Erwachsenenadoptionen können - auch wenn sie nach österreichischem Recht zulässig sein sollten - nicht mehr bewilligt werden (Verschraegen in Rummel³ ABGB § 26 IPRG Rz 3 f unter Hinweis auf die EBzRV). Der hier zu beurteilende Antrag wurde nach dem 30. Juni 2004 gestellt, sodass die Adoptionsvoraussetzungen nach der geltenden neuen Rechtslage zu beurteilen sind.1. Entscheidungsgrundlage ist der von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren sowie der in ihrem Rekurs an das Gericht zweiter Instanz vorgetragene Sachverhalt. Danach hat zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind über acht Jahre bis zum Jahr 1991 eine Haushaltsgemeinschaft bestanden. Bis zum Jahr 2002 hat das Wahlkind bei seinen leiblichen Eltern gewohnt. Erst im Jahr 2002 wurden wieder regelmäßige Besuchskontakte aufgenommen. Dieser Sachverhalt ist nach der durch das FamErbRÄG 2004 geänderten Rechtslage zu beurteilen. Nach dessen Artikel römisch vier, Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz sind dessen Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB) und Artikel römisch zwei, (Paragraph 26, Absatz eins, IPRG) anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig gemacht wurde. Mit der Neufassung des Paragraph 26, IPRG wollte der Gesetzgeber einer missbräuchlichen Praxis bei Erwachsenenadoptionen entgegenwirken, die vielfach zur Umgehung der fremden- und staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen angestrebt wurden. Nunmehr ist eine Erwachsenenadoption in Österreich nicht mehr möglich, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche Adoption nicht oder nur unter restriktiven Bedingungen vorsieht. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt kumulativ nach dem Personalstatut der Wahleltern und demjenigen des Wahlkindes zu beurteilen. Nach dem Heimatrecht des Wahlkindes unzulässige Erwachsenenadoptionen können - auch wenn sie nach österreichischem Recht zulässig sein sollten - nicht mehr bewilligt werden (Verschraegen in Rummel³ ABGB Paragraph 26, IPRG Rz 3 f unter Hinweis auf die EBzRV). Der hier zu beurteilende Antrag wurde nach dem 30. Juni 2004 gestellt, sodass die Adoptionsvoraussetzungen nach der geltenden neuen Rechtslage zu beurteilen sind.
2. Zum Abweisungsgrund aufgrund der rumänischen Adoptionsbestimmungen:
Nach der rumänischen Rechtslage aufgrund der hier anzuwendenden Bestimmungen der vom Rekursgericht richtig zitierten Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 25/1997 zur rechtlichen Regelung der Adoption (Amtsblatt Rumäniens Teil I, Nr. 120 vom 12. Juni 1997) konnte ein erwachsenes Wahlkind nach Erwerb der vollen Geschäftsfähigkeit nur adoptiert werden, wenn es vom Annehmenden (den Annehmenden) erzogen wurde. Das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene, hier auf Grund seiner Übergangsbestimmung im Art 72 Abs 1 noch nicht anzuwendende Gesetz Nr. 273 vom 21. Juni 2004 zur rechtlichen Regelung der Adoption sieht im Kap. II Art 5 Abs 3 als sachliche Voraussetzung der Adoption eines Volljährigen ebenfalls vor, dass das Wahlkind während seiner Minderjährigkeit vom Adoptierenden oder von der adoptierenden Familie aufgezogen wurde. Schon aus dem Wortlaut beider Regelungen ist erschließbar, dass die Erziehung bzw. das Aufziehen während eines länger dauernden Zeitraums erfolgt sein muss, damit die auch nach rumänischem Recht zu unterstellende Voraussetzung einer engen Beziehung zwischen Wahlkind und Wahleltern erfüllt ist, wie sie unter leiblichen Verwandten gegeben ist. Dass dieses Erfordernis im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, wenn das Wahlkind nach dem 9. Lebensjahr wieder im Haushalt seiner leiblichen Eltern wohnt und dort erzogen wird, liegt geradezu auf der Hand. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit dem Jahr 2002 wiederum regelmäßige Kontakte zwischen Wahleltern und Wahlkind stattgefunden haben.Nach der rumänischen Rechtslage aufgrund der hier anzuwendenden Bestimmungen der vom Rekursgericht richtig zitierten Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 25 aus 1997, zur rechtlichen Regelung der Adoption (Amtsblatt Rumäniens Teil römisch eins, Nr. 120 vom 12. Juni 1997) konnte ein erwachsenes Wahlkind nach Erwerb der vollen Geschäftsfähigkeit nur adoptiert werden, wenn es vom Annehmenden (den Annehmenden) erzogen wurde. Das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene, hier auf Grund seiner Übergangsbestimmung im Artikel 72, Absatz eins, noch nicht anzuwendende Gesetz Nr. 273 vom 21. Juni 2004 zur rechtlichen Regelung der Adoption sieht im Kap. römisch zwei Artikel 5, Absatz 3, als sachliche Voraussetzung der Adoption eines Volljährigen ebenfalls vor, dass das Wahlkind während seiner Minderjährigkeit vom Adoptierenden oder von der adoptierenden Familie aufgezogen wurde. Schon aus dem Wortlaut beider Regelungen ist erschließbar, dass die Erziehung bzw. das Aufziehen während eines länger dauernden Zeitraums erfolgt sein muss, damit die auch nach rumänischem Recht zu unterstellende Voraussetzung einer engen Beziehung zwischen Wahlkind und Wahleltern erfüllt ist, wie sie unter leiblichen Verwandten gegeben ist. Dass dieses Erfordernis im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, wenn das Wahlkind nach dem 9. Lebensjahr wieder im Haushalt seiner leiblichen Eltern wohnt und dort erzogen wird, liegt geradezu auf der Hand. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit dem Jahr 2002 wiederum regelmäßige Kontakte zwischen Wahleltern und Wahlkind stattgefunden haben.
3. Auf die enge Beziehung zwischen Wahleltern und Wahlkind kommt es hier aber auch im Zusammenhang mit den in § 180a ABGB normierten Voraussetzungen an, die für die Bewilligung der Adoption eines erwachsenen Wahlkindes vorliegen müssen:3. Auf die enge Beziehung zwischen Wahleltern und Wahlkind kommt es hier aber auch im Zusammenhang mit den in Paragraph 180 a, ABGB normierten Voraussetzungen an, die für die Bewilligung der Adoption eines erwachsenen Wahlkindes vorliegen müssen:
Zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 18/05s = EvBl 2005/157 bereits ausführlich Stellung genommen und dabei die Gesetzesmaterialien (EBzRV) zitiert:
Nach § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB nF ist nunmehr die Annahme eines eigenberechtigten Wahlkindes nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Die EBzRV führen dazu ua aus:Nach Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB nF ist nunmehr die Annahme eines eigenberechtigten Wahlkindes nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Die EBzRV führen dazu ua aus:
„Im Verhältnis zur Minderjährigenadoption sollte .... der
Erwachsenenadoption nach heutiger gesellschaftlicher Auffassung eher
Ausnahmecharakter zukommen. .... Ist das Wahlkind ....
eigenberechtigt, so soll eine Adoption künftig nur unter erschwerten
Voraussetzungen zulässig sein. Es muss bereits ein enges
Eltern-Kind-Verhältnis vorliegen. .... Diese Umstände werden
beispielsweise aufgezählt. Ein gewichtiges Indiz für ein solches enges Eltern-Kind-Verhältnis ist vielfach der Umstand, dass das Wahlkind in einem vor der Bewilligung der Adoption gelegenen Zeitraum länger mit den Wahleltern (Wahlvater, Wahlmutter) in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Der Entwurf orientiert sich in dieser Beziehung am schweizerischen Adoptionsrecht. Nach Art. 266 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs darf ein Erwachsener nur adoptiert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat. Diese seit dem Jahr 1912 geltende Regelung kann freilich im Hinblick auf die veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten nicht in ihrer vollen Stringenz in unser Recht übernommen werden. Denn die Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern ist heute kaum mehr typisch für das Eltern-Kind-Verhältnis. Im Allgemeinen manifestiert sich ein enges Verhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern in anderer Weise. Zu denken ist etwa daran, dass das Wahlkind wie ein leibliches Kind während längerer Zeit die im vorgerückten Alter stehenden Wahleltern (Wahlvater, Wahlmutter) gepflegt hat. In Betracht kommt umgekehrt auch die längere Pflege eines behinderten Wahlkindes durch die Wahleltern. Ein sich bloß in einigermaßen regelmäßigen persönlichen Kontakten manifestierendes Verhältnis, mag es auch dem zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern üblichen entsprechen, wird hingegen nicht ausreichend sein. Es muss vielmehr eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung bestehen, die eine Seite auf die andere angewiesen sein lässt. Als Beispiele eines Hinweises auf ein enges Eltern-Kind-Verhältnis führt daher der Entwurf neben der fünfjährigen Hausgemeinschaft auch ein zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bestehendes Pflege- und Betreuungsverhältnis an. Die Aufzählung ist demonstrativ, zu denken ist etwa auch an ein Wahlkind, das den landwirtschaftlichen Betrieb der Annehmenden im Hinblick auf deren Alter und Gesundheitszustand betreut hat. Auch in der Kombination solcher Umstände kann sich das enge Verhältnis zwischen Annehmenden und Angenommenen manifestieren. So kann es etwa sein, dass ein Pflege- und Betreuungsverhältnis und eine für gewisse Zeit bestehende Hausgemeinschaft, jeweils für sich genommen, noch kein enges Eltern-Kind-Verhältnis indizieren, sich hingegen aus einem Zusammentreffen beider Umstände sehr wohl ein sicherer Schluss auf ein solches enges Verhältnis ergibt."beispielsweise aufgezählt. Ein gewichtiges Indiz für ein solches enges Eltern-Kind-Verhältnis ist vielfach der Umstand, dass das Wahlkind in einem vor der Bewilligung der Adoption gelegenen Zeitraum länger mit den Wahleltern (Wahlvater, Wahlmutter) in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Der Entwurf orientiert sich in dieser Beziehung am schweizerischen Adoptionsrecht. Nach Artikel 266, des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs darf ein Erwachsener nur adoptiert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat. Diese seit dem Jahr 1912 geltende Regelung kann freilich im Hinblick auf die veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten nicht in ihrer vollen Stringenz in unser Recht übernommen werden. Denn die Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern ist heute kaum mehr typisch für das Eltern-Kind-Verhältnis. Im Allgemeinen manifestiert sich ein enges Verhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern in anderer Weise. Zu denken ist etwa daran, dass das Wahlkind wie ein leibliches Kind während längerer Zeit die im vorgerückten Alter stehenden Wahleltern (Wahlvater, Wahlmutter) gepflegt hat. In Betracht kommt umgekehrt auch die längere Pflege eines behinderten Wahlkindes durch die Wahleltern. Ein sich bloß in einigermaßen regelmäßigen persönlichen Kontakten manifestierendes Verhältnis, mag es auch dem zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern üblichen entsprechen, wird hingegen nicht ausreichend sein. Es muss vielmehr eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung bestehen, die eine Seite auf die andere angewiesen sein lässt. Als Beispiele eines Hinweises auf ein enges Eltern-Kind-Verhältnis führt daher der Entwurf neben der fünfjährigen Hausgemeinschaft auch ein zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bestehendes Pflege- und Betreuungsverhältnis an. Die Aufzählung ist demonstrativ, zu denken ist etwa auch an ein Wahlkind, das den landwirtschaftlichen Betrieb der Annehmenden im Hinblick auf deren Alter und Gesundheitszustand betreut hat. Auch in der Kombination solcher Umstände kann sich das enge Verhältnis zwischen Annehmenden und Angenommenen manifestieren. So kann es etwa sein, dass ein Pflege- und Betreuungsverhältnis und eine für gewisse Zeit bestehende Hausgemeinschaft, jeweils für sich genommen, noch kein enges Eltern-Kind-Verhältnis indizieren, sich hingegen aus einem Zusammentreffen beider Umstände sehr wohl ein sicherer Schluss auf ein solches enges Verhältnis ergibt."
Der 5. Senat führte in der Folge aus, dass der in den EBzRV als Orientierungshilfe angesprochene Art 266 ZGB die Adoption einer erwachsenen Person ermögliche, wenn das Wahlkind während der Unmündigkeit von den Adoptiveltern wenigstens fünf Jahren lang gepflegt und erzogen worden sei oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahre mit dem Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt habe. Diese fünfjährige Hausgemeinschaft dürfe nach dem Verständnis dieser Bestimmung nicht unterbrochen worden sein, wenn dadurch die Gemeinschaft in Frage gestellt werde. Wenn die Hausgemeinschaft nicht volle fünf Jahre bestanden habe, müssten besondere Gründe vorliegen, um von einer engen Beziehung zwischen Wahleltern und Wahlkind ausgehen zu dürfen, etwa bei wesentlichen Beiträgen zur Finanzierung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung des Wahlkindes, sodass in Kombination mit einer eine gewisse Zeit bestehenden Hausgemeinschaft ein enges Verhältnis indiziert sei, das über das Durchschnittsmaß einer persönlichen Eltern-Kind-Beziehung hinausgehe. Nach Ansicht des 5. Senats reichten aber die Finanzierung des Lebensaufwands und der Berufsausbildung des Wahlkindes über mehrere Jahre und das Verbringen von regelmäßigen Urlauben in der Dauer von sechs Wochen beim Wahlkind nicht aus, um die erforderliche persönliche Nahebeziehung bejahen zu können.Der 5. Senat führte in der Folge aus, dass der in den EBzRV als Orientierungshilfe angesprochene Artikel 266, ZGB die Adoption einer erwachsenen Person ermögliche, wenn das Wahlkind während der Unmündigkeit von den Adoptiveltern wenigstens fünf Jahren lang gepflegt und erzogen worden sei oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahre mit dem Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt habe. Diese fünfjährige Hausgemeinschaft dürfe nach dem Verständnis dieser Bestimmung nicht unterbrochen worden sein, wenn dadurch die Gemeinschaft in Frage gestellt werde. Wenn die Hausgemeinschaft nicht volle fünf Jahre bestanden habe, müssten besondere Gründe vorliegen, um von einer engen Beziehung zwischen Wahleltern und Wahlkind ausgehen zu dürfen, etwa bei wesentlichen Beiträgen zur Finanzierung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung des Wahlkindes, sodass in Kombination mit einer eine gewisse Zeit bestehenden Hausgemeinschaft ein enges Verhältnis indiziert sei, das über das Durchschnittsmaß einer persönlichen Eltern-Kind-Beziehung hinausgehe. Nach Ansicht des 5. Senats reichten aber die Finanzierung des Lebensaufwands und der Berufsausbildung des Wahlkindes über mehrere Jahre und das Verbringen von regelmäßigen Urlauben in der Dauer von sechs Wochen beim Wahlkind nicht aus, um die erforderliche persönliche Nahebeziehung bejahen zu können.
Ausgehend von den angeführten Erwägungen in der zitierten Vorentscheidung ist zur hier entscheidungswesentlichen Frage der Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind Folgendes auszuführen:
In der Literatur zu der als Orientierungshilfe heranzuziehenden Bestimmung des schweizerischen Zivilgesetzbuches wird ausgeführt, dass kürzere Unterbrechungen der Hausgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind für eine Adoption nicht schädlich seien. Beispielhaft werden Spitalsaufenthalte, berufliche Abwesenheiten u.a. angeführt (Breitschmid in Honsell/Vogt/Geiser Basler Kommentar ZGB I² Art 264 Rz 15). Für die Bewilligung der Adoption komme es auf die Fortdauer der sozialpsychischen Beziehung, also darauf an, dass zur Adoptivfamilie ein stärkerer Bezug als zur Ursprungsfamilie besteht (Breitschmid aaO Art 266 Rz 11). Das Rekursgericht hat hier zutreffend erkannt, dass genau dieser Bezug nach dem von den Antragstellern behaupteten Sachverhalt bei einer langjährigen Unterbrechung, die bis zum Erreichen der Volljährigkeit reichte, fehlt. Die im § 180a ABGB geforderte enge Gemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind konnte auch nicht durch die behaupteten Besuchskontakte ab dem Jahr 2002 in relevanter Form wiederhergestellt werden, weil dem die durch die Haushaltsgemeinschaft mit den leiblichen Eltern entstandene enge familiäre Beziehung und die von den leiblichen Eltern vorgenommene Erziehung entgegensteht, wodurch die ursprünglich zu den Wahleltern bestandene enge Beziehung beendet worden war. Diese hätte ab dem Jahr 2002 wieder neu hergestellt werden müssen. Nach den Grundsätzen der Entscheidung 5 Ob 18/05s ist dies jedoch nicht geschehen. Im Revisionsrekurs führen die Antragsteller dagegen keine triftigen Argumente ins Treffen. Ihrem Rechtsmittel ist daher ein Erfolg zu versagen.In der Literatur zu der als Orientierungshilfe heranzuziehenden Bestimmung des schweizerischen Zivilgesetzbuches wird ausgeführt, dass kürzere Unterbrechungen der Hausgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind für eine Adoption nicht schädlich seien. Beispielhaft werden Spitalsaufenthalte, berufliche Abwesenheiten u.a. angeführt (Breitschmid in Honsell/Vogt/Geiser Basler Kommentar ZGB I² Artikel 264, Rz 15). Für die Bewilligung der Adoption komme es auf die Fortdauer der sozialpsychischen Beziehung, also darauf an, dass zur Adoptivfamilie ein stärkerer Bezug als zur Ursprungsfamilie besteht (Breitschmid aaO Artikel 266, Rz 11). Das Rekursgericht hat hier zutreffend erkannt, dass genau dieser Bezug nach dem von den Antragstellern behaupteten Sachverhalt bei einer langjährigen Unterbrechung, die bis zum Erreichen der Volljährigkeit reichte, fehlt. Die im Paragraph 180 a, ABGB geforderte enge Gemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind konnte auch nicht durch die behaupteten Besuchskontakte ab dem Jahr 2002 in relevanter Form wiederhergestellt werden, weil dem die durch die Haushaltsgemeinschaft mit den leiblichen Eltern entstandene enge familiäre Beziehung und die von den leiblichen Eltern vorgenommene Erziehung entgegensteht, wodurch die ursprünglich zu den Wahleltern bestandene enge Beziehung beendet worden war. Diese hätte ab dem Jahr 2002 wieder neu hergestellt werden müssen. Nach den Grundsätzen der Entscheidung 5 Ob 18/05s ist dies jedoch nicht geschehen. Im Revisionsrekurs führen die Antragsteller dagegen keine triftigen Argumente ins Treffen. Ihrem Rechtsmittel ist daher ein Erfolg zu versagen.