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Rechtssatz RS0119844

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119844

Entscheidungsdatum

15.02.2011

Norm

ABGB idF FamErbRÄG 2004 §180a Abs1 2.Satz

Rechtssatz

Kennzeichen der Neuregelung des Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB ist eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung, die eine Seite auf die andere angewiesen erscheinen lässt und die bereits eine - nicht wesentlich unterbrochene - zeitliche Dauer erreicht, für welche ein Zeitraum von fünf Jahren die Richtschnur bildet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/05s
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 18/05s
    Veröff: SZ 2005/39
  • 6 Ob 297/05b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 297/05b
    Beisatz: Eine Haushaltsgemeinschaft in der Dauer von fünf Jahren ist nicht unbedingt nötig, wohl aber regelmäßiger persönlicher Kontakt im Zusammenhalt mit weiteren Hinweisen auf ein enges Eltern-Kind-Verhältnis, wie etwa bei einer vorliegenden Pflege oder Betreuung und wirtschaftlichen Beitragsleistungen. (T1)
  • 3 Ob 20/06x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 20/06x
    Auch; Beisatz: Im Fall kürzerer Unterbrechungen der Hausgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind (zum Beispiel Spitalsaufenthalte, berufliche Abwesenheiten u.a.) kommt es auf die Fortdauer der sozialpsychischen Beziehung, also darauf an, dass zur Adoptivfamilie ein stärkerer Bezug als zur Ursprungsfamilie besteht. (T2); Beisatz: Hier: Zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind hat über acht Jahre bis zum Jahr 1991 eine Haushaltsgemeinschaft bestanden. Bis zum Jahr 2002 hat das Wahlkind bei seinen leiblichen Eltern gewohnt. Erst im Jahr 2002 wurden wieder regelmäßige Besuchskontakte aufgenommen. - Adoption nicht bewilligt. (T3)
  • 9 Ob 60/08a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 60/08a
  • 7 Ob 237/10v
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 7 Ob 237/10v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119844

Im RIS seit

14.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011

Dokumentnummer

JJR_20050315_OGH0002_0050OB00018_05S0000_001