Rechtssatz RS0119844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119844
Entscheidungsdatum
15.02.2011
Norm
ABGB idF FamErbRÄG 2004 §180a Abs1 2.Satz
Rechtssatz
Kennzeichen der Neuregelung des § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB ist eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung, die eine Seite auf die andere angewiesen erscheinen lässt und die bereits eine - nicht wesentlich unterbrochene - zeitliche Dauer erreicht, für welche ein Zeitraum von fünf Jahren die Richtschnur bildet.Kennzeichen der Neuregelung des Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB ist eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung, die eine Seite auf die andere angewiesen erscheinen lässt und die bereits eine - nicht wesentlich unterbrochene - zeitliche Dauer erreicht, für welche ein Zeitraum von fünf Jahren die Richtschnur bildet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 18/05s
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 18/05s
Veröff: SZ 2005/39
- 6 Ob 297/05b
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 297/05b
Beisatz: Eine Haushaltsgemeinschaft in der Dauer von fünf Jahren ist nicht unbedingt nötig, wohl aber regelmäßiger persönlicher Kontakt im Zusammenhalt mit weiteren Hinweisen auf ein enges Eltern-Kind-Verhältnis, wie etwa bei einer vorliegenden Pflege oder Betreuung und wirtschaftlichen Beitragsleistungen. (T1)
- 3 Ob 20/06x
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 20/06x
Auch; Beisatz: Im Fall kürzerer Unterbrechungen der Hausgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind (zum Beispiel Spitalsaufenthalte, berufliche Abwesenheiten u.a.) kommt es auf die Fortdauer der sozialpsychischen Beziehung, also darauf an, dass zur Adoptivfamilie ein stärkerer Bezug als zur Ursprungsfamilie besteht. (T2); Beisatz: Hier: Zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind hat über acht Jahre bis zum Jahr 1991 eine Haushaltsgemeinschaft bestanden. Bis zum Jahr 2002 hat das Wahlkind bei seinen leiblichen Eltern gewohnt. Erst im Jahr 2002 wurden wieder regelmäßige Besuchskontakte aufgenommen. - Adoption nicht bewilligt. (T3)
- 9 Ob 60/08a
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 60/08a
- 7 Ob 237/10v
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 7 Ob 237/10v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119844
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011
Dokumentnummer
JJR_20050315_OGH0002_0050OB00018_05S0000_001