Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zwar mit der oberstgerichtlichen Entscheidung 5 Ob 18/05s eine einschlägige Vorentscheidung schon vorliegt, der zu beurteilende Sachverhalt aber in dem (auch relevierten) Punkt unterschiedlich ist, dass der Adoptionsvertrag hier schon vor dem 1. 7. 2004 abgeschlossen worden war. Damit argumentieren die Revisionsrekurswerber erkennbar für ihren Standpunkt, dass die in der Zwischenzeit erfolgte Änderung des § 26 IPRG nicht entscheidungswesentlich sei. Der Revisionsrekurs ist jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt:Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zwar mit der oberstgerichtlichen Entscheidung 5 Ob 18/05s eine einschlägige Vorentscheidung schon vorliegt, der zu beurteilende Sachverhalt aber in dem (auch relevierten) Punkt unterschiedlich ist, dass der Adoptionsvertrag hier schon vor dem 1. 7. 2004 abgeschlossen worden war. Damit argumentieren die Revisionsrekurswerber erkennbar für ihren Standpunkt, dass die in der Zwischenzeit erfolgte Änderung des Paragraph 26, IPRG nicht entscheidungswesentlich sei. Der Revisionsrekurs ist jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0048768; 1 Ob 145/03k).
Gemäß Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG) anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig gemacht wurde. Mit der Neufassung des § 26 IPRG wollte der Gesetzgeber einer missbräuchlichen Praxis bei Erwachsenenadoptionen entgegenwirken, die vielfach zur Umgehung der fremden- und staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen angestrebt wurden. Nunmehr ist eine Erwachsenenadoption in Österreich nicht mehr möglich, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche Adoption nicht oder nur unter restriktiven Bedingungen vorsieht. Gemäß § 26 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt kumulativ nach dem Personalstatut der Wahleltern und demjenigen des Wahlkindes zu beurteilen. Nach dem Heimatrecht des Wahlkindes unzulässige Erwachsenenadoptionen können - auch wenn sie nach österreichischem Recht zulässig sein sollten - nicht mehr bewilligt werden (Verschraegen in Rummel ABGB³ Rz 3 und 4 zu § 26 IPRG unter Hinweis auf die EBzRV). Der hier zu beurteilende Antrag wurde nach dem 30. 6. 2004 gestellt, sodass die Adoptionsvoraussetzungen nach der geltenden neuen Rechtslage zu beurteilen sind. Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber auf die Einleitung des Verfahrens und nicht auf den Abschlusszeitpunkt des Adoptionsvertrags abstellt.Gemäß Artikel römisch vier, Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB) und Artikel römisch zwei, (Paragraph 26, Absatz eins, IPRG) anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig gemacht wurde. Mit der Neufassung des Paragraph 26, IPRG wollte der Gesetzgeber einer missbräuchlichen Praxis bei Erwachsenenadoptionen entgegenwirken, die vielfach zur Umgehung der fremden- und staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen angestrebt wurden. Nunmehr ist eine Erwachsenenadoption in Österreich nicht mehr möglich, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche Adoption nicht oder nur unter restriktiven Bedingungen vorsieht. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt kumulativ nach dem Personalstatut der Wahleltern und demjenigen des Wahlkindes zu beurteilen. Nach dem Heimatrecht des Wahlkindes unzulässige Erwachsenenadoptionen können - auch wenn sie nach österreichischem Recht zulässig sein sollten - nicht mehr bewilligt werden (Verschraegen in Rummel ABGB³ Rz 3 und 4 zu Paragraph 26, IPRG unter Hinweis auf die EBzRV). Der hier zu beurteilende Antrag wurde nach dem 30. 6. 2004 gestellt, sodass die Adoptionsvoraussetzungen nach der geltenden neuen Rechtslage zu beurteilen sind. Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber auf die Einleitung des Verfahrens und nicht auf den Abschlusszeitpunkt des Adoptionsvertrags abstellt.
In der zitierten Vorentscheidung 5 Ob 18/05s war ein überaus ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen. Auch dort war die Wahlmutter Tante des philippinischen erwachsenen Wahlkindes. Die in Österreich lebenden Wahleltern waren vor Erlangung der österreichischen Staatsangehörigkeit philippinische Staatsangehörige. Der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs legte (entgegen den EBzRV, in denen davon die Rede ist, dass auf den Philippinen die Erwachsenenadoption generell unzulässig sei) die Rechtslage nach philippinischem Recht zusammengefasst dahin dar, dass nach dem Gesetz über die Adoption philippinischer Kinder durch Ausländer vom 25. Juli 1994 (Inter-Country Adoption Act of 1995) Subjekt einer zwischenstaatlichen Adoption nur ein „gesetzlich freies Kind" sein könne, das sei eine Person von weniger als 15 Jahren, welche dem Jugendwohlfahrtsgesetz freiwillig oder unfreiwillig anvertraut sei. Regeln für die Adoption auch volljähriger Personen fänden sich im Family Code of Philippines, Executive Order Nr 209 vom 6. Juli 1987 und im Gesetz über die Adoption philippinischer Kinder im Inland vom Februar 1998 (Inlandsadoptionsgesetz von 1998). Danach könnten ehemalige philippinische Staatsangehörige einen Blutsverwandten nur unter der Voraussetzung adoptieren, dass dieser seit seiner Minderjährigkeit als eigenes Kind angesehen und behandelt worden sei. Ungeachtet dieser Vorschriften müssten aber nach Auffassung des 5. Senats jedenfalls auch die Voraussetzungen des § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB idgF vorliegen, die Wahleltern müssten also nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Nach den Gesetzesmaterialien, die auf Art 266 des schweizerischen Zivilgesetzbuches verwiesen, sei zwar nicht eine Haushaltsgemeinschaft in der Dauer von fünf Jahren unbedingt nötig, wohl aber regelmäßiger persönlicher Kontakt im Zusammenhalt mit weiteren Hinweisen auf ein enges Eltern-Kind-Verhältnis, wie etwa bei einer vorliegenden Pflege oder Betreuung und wirtschaftlichen Beitragsleistungen. Nach Ansicht des 5. Senats reichten die von den Wahleltern behaupteten Umstände, dass die Wahleltern das Wahlkind seit Jahren bei der Finanzierung des Lebensaufwandes sowie der Berufsausbildung unterstützten und im Übrigen regelmäßig Urlaube in der Dauer von sechs Wochen im Jahr gemeinsam verbracht hätten, nicht aus, dass das erforderliche persönliche Naheverhältnis bejaht werden könnte. Dieser Rechtsansicht des 5. Senats ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. Auch hier lassen die behaupteten Kontakte zum Wahlkind nicht auf eine solche Intensität schließen, die es erlaubten, das Verhältnis zum Wahlkind einer in den Gesetzesmaterialien angeführten Haushaltsgemeinschaft über einen relevanten Zeitraum gleichzustellen. Mangels näherer Revisionsrekursausführungen zu diesem Thema, die hinsichtlich einer Nachtragung eines entscheidungswesentlichen weiteren Sachverhalts allerdings dem Neuerungsverbot des § 49 Abs 2 AußStrG unterlägen, braucht zu diesem Thema nichts weiter ausgeführt werden. Entgegen den Revisionsrekursausführungen sind auch die Umstände, dass der Adoptionsvertrag schon vor Inkrafttreten der zitierten Änderung der Rechtslage (§ 180a ABGB; § 26 IPRG) geschlossen wurde und dass der erste Antrag zur Bewilligung des Adoptionsvertrags nur aus dem formellen Grund der Nichtbefassung der Zentralstellen des Aufnahmestaats zurückgewiesen wurde, nicht geeignet, eine für die Revisionsrekurswerber günstige Entscheidung herbeizuführen:In der zitierten Vorentscheidung 5 Ob 18/05s war ein überaus ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen. Auch dort war die Wahlmutter Tante des philippinischen erwachsenen Wahlkindes. Die in Österreich lebenden Wahleltern waren vor Erlangung der österreichischen Staatsangehörigkeit philippinische Staatsangehörige. Der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs legte (entgegen den EBzRV, in denen davon die Rede ist, dass auf den Philippinen die Erwachsenenadoption generell unzulässig sei) die Rechtslage nach philippinischem Recht zusammengefasst dahin dar, dass nach dem Gesetz über die Adoption philippinischer Kinder durch Ausländer vom 25. Juli 1994 (Inter-Country Adoption Act of 1995) Subjekt einer zwischenstaatlichen Adoption nur ein „gesetzlich freies Kind" sein könne, das sei eine Person von weniger als 15 Jahren, welche dem Jugendwohlfahrtsgesetz freiwillig oder unfreiwillig anvertraut sei. Regeln für die Adoption auch volljähriger Personen fänden sich im Family Code of Philippines, Executive Order Nr 209 vom 6. Juli 1987 und im Gesetz über die Adoption philippinischer Kinder im Inland vom Februar 1998 (Inlandsadoptionsgesetz von 1998). Danach könnten ehemalige philippinische Staatsangehörige einen Blutsverwandten nur unter der Voraussetzung adoptieren, dass dieser seit seiner Minderjährigkeit als eigenes Kind angesehen und behandelt worden sei. Ungeachtet dieser Vorschriften müssten aber nach Auffassung des 5. Senats jedenfalls auch die Voraussetzungen des Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB idgF vorliegen, die Wahleltern müssten also nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Nach den Gesetzesmaterialien, die auf Artikel 266, des schweizerischen Zivilgesetzbuches verwiesen, sei zwar nicht eine Haushaltsgemeinschaft in der Dauer von fünf Jahren unbedingt nötig, wohl aber regelmäßiger persönlicher Kontakt im Zusammenhalt mit weiteren Hinweisen auf ein enges Eltern-Kind-Verhältnis, wie etwa bei einer vorliegenden Pflege oder Betreuung und wirtschaftlichen Beitragsleistungen. Nach Ansicht des 5. Senats reichten die von den Wahleltern behaupteten Umstände, dass die Wahleltern das Wahlkind seit Jahren bei der Finanzierung des Lebensaufwandes sowie der Berufsausbildung unterstützten und im Übrigen regelmäßig Urlaube in der Dauer von sechs Wochen im Jahr gemeinsam verbracht hätten, nicht aus, dass das erforderliche persönliche Naheverhältnis bejaht werden könnte. Dieser Rechtsansicht des 5. Senats ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. Auch hier lassen die behaupteten Kontakte zum Wahlkind nicht auf eine solche Intensität schließen, die es erlaubten, das Verhältnis zum Wahlkind einer in den Gesetzesmaterialien angeführten Haushaltsgemeinschaft über einen relevanten Zeitraum gleichzustellen. Mangels näherer Revisionsrekursausführungen zu diesem Thema, die hinsichtlich einer Nachtragung eines entscheidungswesentlichen weiteren Sachverhalts allerdings dem Neuerungsverbot des Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG unterlägen, braucht zu diesem Thema nichts weiter ausgeführt werden. Entgegen den Revisionsrekursausführungen sind auch die Umstände, dass der Adoptionsvertrag schon vor Inkrafttreten der zitierten Änderung der Rechtslage (Paragraph 180 a, ABGB; Paragraph 26, IPRG) geschlossen wurde und dass der erste Antrag zur Bewilligung des Adoptionsvertrags nur aus dem formellen Grund der Nichtbefassung der Zentralstellen des Aufnahmestaats zurückgewiesen wurde, nicht geeignet, eine für die Revisionsrekurswerber günstige Entscheidung herbeizuführen:
Die Rekurswerber stehen offenbar auf dem Standpunkt, dass schon aus dem Grund der Minderjährigkeit des Wahlkindes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die neue Rechtslage nicht anzuwenden sei. Dem steht jedoch entgegen, dass der Gesetzgeber - wie schon ausgeführt - in den Übergangsbestimmungen auf die Einleitung des Verfahrens abstellt und es nach Zurückweisung eines Antrags verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen kann. Die gegenteilige Auffassung bedeutete eine Durchbrechung der Rechtskraft. Der nicht zu teilende Rechtsstandpunkt der Revisionsrekurswerber läuft auf die Umgehung zwingender Gesetzesbestimmungen hinaus, nämlich durch Nichtbefassung der Zentralstellen im Zeitraum der Minderjährigkeit des Wahlkindes sowie durch Nichtanwendung der Bestimmungen über die Erwachsenenadoption trotz Volljährigkeit des Wahlkindes zum Entscheidungszeitpunkt. Beides wäre mit der zitierten Vorjudikatur nicht in Einklang zu bringen. Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.