Nach ständiger Rechtsprechung ist der - seit der WGN 1989 im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgesehene - Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unanfechtbar und bindend, wenn das Berufunsgericht dabei zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzte und der Ausspruch vorzunehmen war (SZ 63/117 = EvBl 1990/146 mwN). § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist gemäß § 526 Abs 3 ZPO auch auf die Entscheidungen des Rekursgerichtes anzuwenden. Es besteht kein Grund, den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes anders als jenen des Berufungsgerichtes zu behandeln. Es ist also auch der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn er nicht überflüssig war und dabei zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden.Nach ständiger Rechtsprechung ist der - seit der WGN 1989 im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorgesehene - Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unanfechtbar und bindend, wenn das Berufunsgericht dabei zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzte und der Ausspruch vorzunehmen war (SZ 63/117 = EvBl 1990/146 mwN). Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO auch auf die Entscheidungen des Rekursgerichtes anzuwenden. Es besteht kein Grund, den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes anders als jenen des Berufungsgerichtes zu behandeln. Es ist also auch der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn er nicht überflüssig war und dabei zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden.
Keiner der angeführten Ausnahmefälle liegt hier vor. Der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die betreibende Partei die Exekution beantragte, war nicht auf Bezahlung eines Geldbetrages gerichtet, weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand und das Rekursgericht daher zutreffend ausgesprochen hat, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt. Zwingende Bewertungsvorschriften waren bei diesem Ausspruch nicht zu beachten. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ist der Antrag, dem Verpflichteten gemäß § 353 Abs 2 EO die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen, nicht gesondert in Anschlag zu bringen, weil die Vorauszahlung der Kosten ebenfalls zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erwirkung der unvertretbaren Handlung dient und daher nur dieser für den Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend ist. Daß der Anspruch auf Ersatz der Exekutionskosten außer Betracht zu bleiben hat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Nebengebühren bei der Berechnung des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt bleiben (RZ 1991/24; JUS 1990/548; SZ 57/43 = JBl 1985, 242 ua).Keiner der angeführten Ausnahmefälle liegt hier vor. Der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die betreibende Partei die Exekution beantragte, war nicht auf Bezahlung eines Geldbetrages gerichtet, weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand und das Rekursgericht daher zutreffend ausgesprochen hat, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt. Zwingende Bewertungsvorschriften waren bei diesem Ausspruch nicht zu beachten. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ist der Antrag, dem Verpflichteten gemäß Paragraph 353, Absatz 2, EO die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen, nicht gesondert in Anschlag zu bringen, weil die Vorauszahlung der Kosten ebenfalls zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erwirkung der unvertretbaren Handlung dient und daher nur dieser für den Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend ist. Daß der Anspruch auf Ersatz der Exekutionskosten außer Betracht zu bleiben hat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Nebengebühren bei der Berechnung des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt bleiben (RZ 1991/24; JUS 1990/548; SZ 57/43 = JBl 1985, 242 ua).
Übersteigt aber der Wert es Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht, so ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO "jedenfalls" unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs. 1 abhängt (JUS 1993/1201 ua).Übersteigt aber der Wert es Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht, so ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO "jedenfalls" unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Absatz eins, abhängt (JUS 1993/1201 ua).