Entscheidung 3 Ob 201/61
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.05.1961
Norm
Außerstreitgesetz §9
Genossenschaftsregisterverordnung §3 Abs2
Genossenschaftsregisterverordnung §7
Prokuraturgesetz §1 Abs3
Spruch
Kein Rekursrecht der Finanzprokuratur in Genossenschaftsregistersachen.
Entscheidung vom 31. Mai 1961, 3 Ob 201/61.
I. Instanz: Landesgericht Eisenstadt; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.römisch eins. Instanz: Landesgericht Eisenstadt; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Bei der außerordentlichen Vollversammlung der Milchgenossenschaft M. vom 22. Jänner 1961 wurde eine Änderung des § 2 ihrer Satzung beschlossen. Durch die Änderung wurde der Zweck der Genossenschaft von der ursprünglich bestimmten gemeinsamen Bearbeitung und Verarbeitung der in den Wirtschaften der Mitglieder erzeugten Milch und Eier auf Milcherzeugnisse, Milchrestprodukte und Geflügel ausgedehnt, die Genossenschaft außerdem zum Handel mit Lebens- und Genußmitteln berechtigt und der Abschluß von solchen Geschäften auch mit Nichtmitgliedern zugelassen, wobei jedoch dieses Geschäft 25% des Gesamtumsatzes mit den Mitgliedern nicht übersteigen dürfe.Bei der außerordentlichen Vollversammlung der Milchgenossenschaft M. vom 22. Jänner 1961 wurde eine Änderung des Paragraph 2, ihrer Satzung beschlossen. Durch die Änderung wurde der Zweck der Genossenschaft von der ursprünglich bestimmten gemeinsamen Bearbeitung und Verarbeitung der in den Wirtschaften der Mitglieder erzeugten Milch und Eier auf Milcherzeugnisse, Milchrestprodukte und Geflügel ausgedehnt, die Genossenschaft außerdem zum Handel mit Lebens- und Genußmitteln berechtigt und der Abschluß von solchen Geschäften auch mit Nichtmitgliedern zugelassen, wobei jedoch dieses Geschäft 25% des Gesamtumsatzes mit den Mitgliedern nicht übersteigen dürfe.
Das Erstgericht verfügte die Eintragung der Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister, wogegen die Finanzprokuratur fristgerecht einen auf § 1 ProkG. gestützten Rekurs erhob.Das Erstgericht verfügte die Eintragung der Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister, wogegen die Finanzprokuratur fristgerecht einen auf Paragraph eins, ProkG. gestützten Rekurs erhob.
Das Rekursgericht ließ das Rechtsmittel zu. Es meinte, daß ein echtes Bedürfnis, ja geradezu die Notwendigkeit bestunde, der Finanzprokuratur auch in Genossenschaftsregistersachen zum Schutz öffentlicher Interessen ein Rekursrecht zuzubilligen. Dem Rekurs wurde auch Folge gegeben und die Satzungsänderung abgelehnt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Genossenschaft Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Rekurs der Finanzprokuratur gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem Revisionsrekurs kommt bereits insofern Berechtigung zu, als der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß findet, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach die Rekurslegitimation der Finanzprokuratur in Genossenschaftsregistersachen verneint wird (vgl. 2 Ob 557/55, 1 Ob 380/55, 2 Ob 159/55, 2 Ob 596/54, 2 Ob 84/56). Von der Vorschrift des § 1 Abs. 3 ProkG. kann nur im Rahmen der Regelung der Rechtsverhältnisse der Genossenschaften Gebrauch gemacht werden. Im § 3 Abs. 2 GenRegV. ist eine Anzeigepflicht bestimmter Behörden und sonstiger Stellen gegenüber dem zur Führung des Genossenschaftsregisters berufenen Handelsgericht vorgesehen. Eine weitere Einflußnahme steht der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang nicht zu. Es kann auch der Finanzprokuratur im Rahmen des § 1 Abs. 3 ProkG. daher nur eine Anzeigepflicht bzw. ein Anzeigerecht, keinesfalls aber ein Antragsrecht zugebilligt werden. Steht aber der Finanzprokuratur kein Antragsrecht zu, dann fehlt ihr auch das Rekursrecht im Sinne des § 7 GenRegV.Dem Revisionsrekurs kommt bereits insofern Berechtigung zu, als der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß findet, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach die Rekurslegitimation der Finanzprokuratur in Genossenschaftsregistersachen verneint wird vergleiche 2 Ob 557/55, 1 Ob 380/55, 2 Ob 159/55, 2 Ob 596/54, 2 Ob 84/56). Von der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, ProkG. kann nur im Rahmen der Regelung der Rechtsverhältnisse der Genossenschaften Gebrauch gemacht werden. Im Paragraph 3, Absatz 2, GenRegV. ist eine Anzeigepflicht bestimmter Behörden und sonstiger Stellen gegenüber dem zur Führung des Genossenschaftsregisters berufenen Handelsgericht vorgesehen. Eine weitere Einflußnahme steht der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang nicht zu. Es kann auch der Finanzprokuratur im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 3, ProkG. daher nur eine Anzeigepflicht bzw. ein Anzeigerecht, keinesfalls aber ein Antragsrecht zugebilligt werden. Steht aber der Finanzprokuratur kein Antragsrecht zu, dann fehlt ihr auch das Rekursrecht im Sinne des Paragraph 7, GenRegV.
Schlagworte
Finanzprokuratur, kein Rekursrecht in Genossenschaftsregistersachen,
Genossenschaftsregister, kein Rekursrecht der Finanzprokuratur,
Rekursrecht kein - der Finanzprokuratur in
Genossenschaftsregistersachen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:0030OB00201.61.0531.000
Dokumentnummer
JJT_19610531_OGH0002_0030OB00201_6100000_000
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