Aus der Begründung:
Dem Rechtsmittelwerber ist einzuräumen, daß jede gegen den Willen eines Zustimmungsberechtigten bewilligte Adoption einen erheblichen Eingriff in dessen Rechtssphäre darstellt sowie daß dieser Eingriff bei einer sogenannten "lnkognito-Adoption" besonders schwer wiegt. Dessen ungeachtet eröffnet das Gesetz im § 181 Abs. 3 ABGB die Möglichkeit, die von einem Zustimmungsberechtigten ohne gerechtfertigten Grund verweigerte Zustimmung zur Adoption durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen. Dies gilt nach dem Wortlaut der angeführten Gesetzesbestimmung ohne jede Einschränkung, ihr Wortlaut bildet somit kein Hindernis, sie auch auf sogenannte Inkognito-Adoptionen anzuwenden.Dem Rechtsmittelwerber ist einzuräumen, daß jede gegen den Willen eines Zustimmungsberechtigten bewilligte Adoption einen erheblichen Eingriff in dessen Rechtssphäre darstellt sowie daß dieser Eingriff bei einer sogenannten "lnkognito-Adoption" besonders schwer wiegt. Dessen ungeachtet eröffnet das Gesetz im Paragraph 181, Absatz 3, ABGB die Möglichkeit, die von einem Zustimmungsberechtigten ohne gerechtfertigten Grund verweigerte Zustimmung zur Adoption durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen. Dies gilt nach dem Wortlaut der angeführten Gesetzesbestimmung ohne jede Einschränkung, ihr Wortlaut bildet somit kein Hindernis, sie auch auf sogenannte Inkognito-Adoptionen anzuwenden.
Der Zweck einer derartigen Inkognito-Adoption würde jedoch vereitelt, falls die Zustimmungsberechtigten (Anhörungsberechtigten) durch die Zustellung des die Adoption bewilligenden Beschlusses den Namen und die Anschrift des bzw. der Annehmenden erfahren wurden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz bei einer Inkognito-Adoption neben der Zustimmung zur Adoption auch die Erklärung des Verzichtes der Zustimmungsberechtigten (bzw. Anhörungsberechtigten) auf Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden sowie auf Zustellung des die Adoption bewilligenden Beschlusses vor (§ 259 AußStrG), allerdings ohne ausdrücklich zu bestimmen, ob auch diese Verzichtserklärung im Falle ihrer Verweigerung ohne gerechtfertigte Gründe - analog der Bestimmung des § 181 Abs. 3 ABGB - ersetzbar ist.Der Zweck einer derartigen Inkognito-Adoption würde jedoch vereitelt, falls die Zustimmungsberechtigten (Anhörungsberechtigten) durch die Zustellung des die Adoption bewilligenden Beschlusses den Namen und die Anschrift des bzw. der Annehmenden erfahren wurden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz bei einer Inkognito-Adoption neben der Zustimmung zur Adoption auch die Erklärung des Verzichtes der Zustimmungsberechtigten (bzw. Anhörungsberechtigten) auf Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden sowie auf Zustellung des die Adoption bewilligenden Beschlusses vor (Paragraph 259, AußStrG), allerdings ohne ausdrücklich zu bestimmen, ob auch diese Verzichtserklärung im Falle ihrer Verweigerung ohne gerechtfertigte Gründe - analog der Bestimmung des Paragraph 181, Absatz 3, ABGB - ersetzbar ist.
Bei dieser Gesetzeslage vertritt die bereits vom Rekursgericht zitierte Literatur überwiegend die Auffassung, daß § 181 Abs. 3 ABGB auch für Inkognito-Adoption gilt und daß bei Bedachtnahme auf den Zweck dieser Bestimmung auch die verweigerte Verzichtserklärung im Sinn des § 259 AußStrG durch Gerichtsbeschluß ersetzbar ist (ebenso Steininger und Ostheim, a. M. allerdings Edlbacher unter Berufung auf die Erläuternden Bemerkungen 29); Schwimann (in FamRZtg. 1973, 345) hält die Bestimmung des § 181 Abs. 3 ABGB auch bei Inkognito-Adoption für anwendbar vertritt jedoch zur Verzichtserklärung gemäß § 259 AußStrG die Ansicht, daß ein Zustimmungsberechtigter, dessen verweigerte Zustimmung gemäß § 181 Abs. 3 ABGB ersetzt worden sei, aus dem in § 259 AußStrG angeführten Personenkreis ausscheide und daher von ihm keine Verzichtserklärung nach dieser Gesetzesstelle mehr erforderlich sei (351).Bei dieser Gesetzeslage vertritt die bereits vom Rekursgericht zitierte Literatur überwiegend die Auffassung, daß Paragraph 181, Absatz 3, ABGB auch für Inkognito-Adoption gilt und daß bei Bedachtnahme auf den Zweck dieser Bestimmung auch die verweigerte Verzichtserklärung im Sinn des Paragraph 259, AußStrG durch Gerichtsbeschluß ersetzbar ist (ebenso Steininger und Ostheim, a. M. allerdings Edlbacher unter Berufung auf die Erläuternden Bemerkungen 29); Schwimann (in FamRZtg. 1973, 345) hält die Bestimmung des Paragraph 181, Absatz 3, ABGB auch bei Inkognito-Adoption für anwendbar vertritt jedoch zur Verzichtserklärung gemäß Paragraph 259, AußStrG die Ansicht, daß ein Zustimmungsberechtigter, dessen verweigerte Zustimmung gemäß Paragraph 181, Absatz 3, ABGB ersetzt worden sei, aus dem in Paragraph 259, AußStrG angeführten Personenkreis ausscheide und daher von ihm keine Verzichtserklärung nach dieser Gesetzesstelle mehr erforderlich sei (351).
Der Oberste Gerichtshof war mit den sich bei einer Inkognito-Adoption infolge Verweigerung der Zustimmung bzw. Verzichtserklärung ergebenden Problemen, soweit ersichtlich, bisher lediglich in den Entscheidungen 8 Ob 154/66 (in SZ 39/104 und anderwärts veröffentlicht) sowie 6 Ob 138/69 und 3 Ob 54/74 (unveröffentlicht) befaßt, wobei er in den beiden zuletzt zitierten Entscheidungen infolge Bestätigung der jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidung lediglich zum Ausdruck brachte, daß sowohl die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer Inkognito-Adoption (6 Ob 138/69 und 3 Ob 54/74), als auch die Ersetzung der verweigerten Verzichtserklärung im Sinn des § 259 AußStrG (6 Ob 138/69) durch Gerichtsbeschluß nicht "offenbar gesetzwidrig" sind. Die Entscheidung SZ 39/104 erörterte zwar nicht ausdrücklich die Frage, ob bei einer Inkognito-Adoption die verweigerte Zustimmung ersetzbar ist, brachte jedoch dadurch, daß sie für den konkret vorliegenden Fall einer Inkognito-Adoption ausführte, das Gericht habe die ohne gerechtfertigte Gründe verweigerte Zustimmung zur Adoption gemäß § 181 Abs. 3 ABGB zu ersetzen, zumindest mittelbar zum Ausdruck, daß auch bei einer Inkognito-Adoption (entgegen der Auffassung Edlbacher) die Bestimmung des § 181 Abs. 3 ABGB anzuwenden ist.Der Oberste Gerichtshof war mit den sich bei einer Inkognito-Adoption infolge Verweigerung der Zustimmung bzw. Verzichtserklärung ergebenden Problemen, soweit ersichtlich, bisher lediglich in den Entscheidungen 8 Ob 154/66 (in SZ 39/104 und anderwärts veröffentlicht) sowie 6 Ob 138/69 und 3 Ob 54/74 (unveröffentlicht) befaßt, wobei er in den beiden zuletzt zitierten Entscheidungen infolge Bestätigung der jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidung lediglich zum Ausdruck brachte, daß sowohl die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer Inkognito-Adoption (6 Ob 138/69 und 3 Ob 54/74), als auch die Ersetzung der verweigerten Verzichtserklärung im Sinn des Paragraph 259, AußStrG (6 Ob 138/69) durch Gerichtsbeschluß nicht "offenbar gesetzwidrig" sind. Die Entscheidung SZ 39/104 erörterte zwar nicht ausdrücklich die Frage, ob bei einer Inkognito-Adoption die verweigerte Zustimmung ersetzbar ist, brachte jedoch dadurch, daß sie für den konkret vorliegenden Fall einer Inkognito-Adoption ausführte, das Gericht habe die ohne gerechtfertigte Gründe verweigerte Zustimmung zur Adoption gemäß Paragraph 181, Absatz 3, ABGB zu ersetzen, zumindest mittelbar zum Ausdruck, daß auch bei einer Inkognito-Adoption (entgegen der Auffassung Edlbacher) die Bestimmung des Paragraph 181, Absatz 3, ABGB anzuwenden ist.
Wie von der bereits zitierten Literatur (Steininger, Ostheim und Schwimann) richtig hervorgehoben wurde, lassen die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Feber 1960 in manchen Bereichen die erforderliche Genauigkeit und Übereinstimmung vermissen. Auch zur eindeutigen Regelung des gegenständlichen Problemes wäre es zweckmäßig gewesen, entweder auszusprechen, daß die Bestimmung des § 181 Abs. 3 ABGB bei Inkognito-Adoptionen nicht anwendbar ist, oder auch bei der Verzichtserklärung gemäß § 259 AußStrG ausdrücklich anzuordnen, daß die ohne gerechtfertigte Gründe verweigerte Verzichtserklärung durch Gerichtsbeschluß ersetzbar ist.Wie von der bereits zitierten Literatur (Steininger, Ostheim und Schwimann) richtig hervorgehoben wurde, lassen die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Feber 1960 in manchen Bereichen die erforderliche Genauigkeit und Übereinstimmung vermissen. Auch zur eindeutigen Regelung des gegenständlichen Problemes wäre es zweckmäßig gewesen, entweder auszusprechen, daß die Bestimmung des Paragraph 181, Absatz 3, ABGB bei Inkognito-Adoptionen nicht anwendbar ist, oder auch bei der Verzichtserklärung gemäß Paragraph 259, AußStrG ausdrücklich anzuordnen, daß die ohne gerechtfertigte Gründe verweigerte Verzichtserklärung durch Gerichtsbeschluß ersetzbar ist.
Bei Betrachtung des geltenden Adoptionsrechtes in seiner Gesamtheit läßt sich jedoch deutlich der Grundsatz erkennen, daß jenen Personen, die einer Adoption zuzustimmen haben, kein absolutes "Vetorecht" gegen eine (noch so wünschenswerte) Adoption zustehen soll. Da die sogenannte "lnkognito-Adoption" als zulässige Adoptionsform anerkannt wurde, muß der vorerwähnte Grundsatz auch für diese Adoptionsform Geltung haben; die Bestimmung des § 181 Abs. 3 ABGB, die eine Einschränkung auf bestimmte Adoptionsformen nicht enthält, ist daher auch auf Inkognito-Adoptionen anzuwenden (ebenso Steininger, Ostheim und Schwimann, ferner im Sinne der vorstehenden Ausführungen SZ 39/104), wobei es freilich im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Adoptionsform nur in Ausnahmefällen zu einer Ersetzung der verweigerten Zustimmung wird kommen können.Bei Betrachtung des geltenden Adoptionsrechtes in seiner Gesamtheit läßt sich jedoch deutlich der Grundsatz erkennen, daß jenen Personen, die einer Adoption zuzustimmen haben, kein absolutes "Vetorecht" gegen eine (noch so wünschenswerte) Adoption zustehen soll. Da die sogenannte "lnkognito-Adoption" als zulässige Adoptionsform anerkannt wurde, muß der vorerwähnte Grundsatz auch für diese Adoptionsform Geltung haben; die Bestimmung des Paragraph 181, Absatz 3, ABGB, die eine Einschränkung auf bestimmte Adoptionsformen nicht enthält, ist daher auch auf Inkognito-Adoptionen anzuwenden (ebenso Steininger, Ostheim und Schwimann, ferner im Sinne der vorstehenden Ausführungen SZ 39/104), wobei es freilich im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Adoptionsform nur in Ausnahmefällen zu einer Ersetzung der verweigerten Zustimmung wird kommen können.
Im vorliegenden Fall ist dies bereits rechtskräftig geschehen;, hiedurch wurde jedoch keine andere Rechtslage geschaffen, als wenn der eheliche Vater von sich aus seine Zustimmung zur Adoption erklärt hätte. Demzufolge kann - entgegen der von Schwimann vertretenen Auffassung - nicht gesagt werden, daß Walter S nunmehr nicht mehr zu den "Zustimmungsberechtigten" im Sinn des § 259 AußStrG zähle. Vor allem wäre Schwimanns Ausführungen in dem durchaus denkbaren Fall der Boden entzogen, daß ein Zustimmungsberechtigter zwar die Zustimmung zur Inkognito-Adoption erklärt und damit eine Beschlußfassung gemäß § 181 Abs. 3 ABGB ausschaltet, aber sich weigert, eine dem § 259 AußStrG entsprechende Verzichtserklärung abzugeben.Im vorliegenden Fall ist dies bereits rechtskräftig geschehen;, hiedurch wurde jedoch keine andere Rechtslage geschaffen, als wenn der eheliche Vater von sich aus seine Zustimmung zur Adoption erklärt hätte. Demzufolge kann - entgegen der von Schwimann vertretenen Auffassung - nicht gesagt werden, daß Walter S nunmehr nicht mehr zu den "Zustimmungsberechtigten" im Sinn des Paragraph 259, AußStrG zähle. Vor allem wäre Schwimanns Ausführungen in dem durchaus denkbaren Fall der Boden entzogen, daß ein Zustimmungsberechtigter zwar die Zustimmung zur Inkognito-Adoption erklärt und damit eine Beschlußfassung gemäß Paragraph 181, Absatz 3, ABGB ausschaltet, aber sich weigert, eine dem Paragraph 259, AußStrG entsprechende Verzichtserklärung abzugeben.
Gerade diese Überlegung zeigt, daß es äußerst unbefriedigend wäre, zwar die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer Inkognito-Adoption, nicht aber die Ersetzung der verweigerten Verzichtserklärung gemäß § 259 AußStrG als zulässig anzusehen, weil das Gesetz eine derartige Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht. Zu dieser Frage ist vielmehr den überzeugenden Ausführungen Ostheims (194) zu folgen, daß die Verzichtserklärung im Sinne des § 259 AußstrG nur einen "besonderen Fall des Zustimmungsrechtes" darstellt, also mit der Zustimmung zu einer Inkognito-Adoption die damit zusammenhängende Verzichtserklärung im Sinne des § 259 AußstrG verbunden ist. Dieses Argument in Verbindung mit dem zutreffenden Hinweis des Rekursgerichtes, daß die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes nur die verfahrensrechtliche Seite der durch das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geregelten Adoption darstelle, beweist die Richtigkeit der Auffassung des angefochtenen Beschlusses, daß bei einer Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Inkognito-Adoption gemäß § 181 Abs. 3 ABGB auch die verweigerte Verzichtserklärung im Sinn des § 259 AußStrG durch Gerichtsbeschluß ersetzbar ist.Gerade diese Überlegung zeigt, daß es äußerst unbefriedigend wäre, zwar die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer Inkognito-Adoption, nicht aber die Ersetzung der verweigerten Verzichtserklärung gemäß Paragraph 259, AußStrG als zulässig anzusehen, weil das Gesetz eine derartige Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht. Zu dieser Frage ist vielmehr den überzeugenden Ausführungen Ostheims (194) zu folgen, daß die Verzichtserklärung im Sinne des Paragraph 259, AußstrG nur einen "besonderen Fall des Zustimmungsrechtes" darstellt, also mit der Zustimmung zu einer Inkognito-Adoption die damit zusammenhängende Verzichtserklärung im Sinne des Paragraph 259, AußstrG verbunden ist. Dieses Argument in Verbindung mit dem zutreffenden Hinweis des Rekursgerichtes, daß die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes nur die verfahrensrechtliche Seite der durch das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geregelten Adoption darstelle, beweist die Richtigkeit der Auffassung des angefochtenen Beschlusses, daß bei einer Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Inkognito-Adoption gemäß Paragraph 181, Absatz 3, ABGB auch die verweigerte Verzichtserklärung im Sinn des Paragraph 259, AußStrG durch Gerichtsbeschluß ersetzbar ist.
Von dieser nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich zulässigen Beschlußfassung hat das Rekursgericht hier zutreffend Gebrauch gemacht.