Aus der Begründung:
Nach § 258 AußStrG. haben die Zustimmungsberechtigten (§ 181 ABGB.) ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben. Bei der sogenannten Inkognitoadoption verzichten alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen die Bezirksverwaltungsbehörde, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes der Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses (§ 259 AußStrG.). Dieser Verzicht läßt aber die nach § 181 ABGB. erforderlichen Zustimmungen des ehelichen Vaters und der Mutter des mj. Wahlkindes nicht entbehrlich werden, denn auch bei der Inkognitoadoption darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Zustimmungsberechtigten mit der Annahme des Kindes einverstanden sind. Die ohne gerechtfertigte Gründe verweigerte Zustimmung hat das Gericht nach § 181 (3) ABGB. zu ersetzen. Aus der Anordnung des § 258 AußStrG., daß die Erklärungen der Zustimmungsberechtigten zu gerichtlichem Protokoll gegeben werden müssen, erhellt, daß das Gericht auf eindeutige Erklärungen dringen muß und eine konkludente Zustimmung, die etwa aus dem Zustellungsverzicht zu schließen wäre, nicht genügt. Aber selbst wenn man der Meinung wäre, daß in der nach § 259 AußStrG. abgegebenen Verzichtserklärung der Kindeseltern die Erklärung, der Adoption zuzustimmen, enthalten sei, wäre ein Widerruf dieser Zustimmung jedenfalls aus den Gründen des § 184a (1) Z. 1 ABGB. zulässig. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Wahlkindschaft vom Gericht aufzuheben, wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch List oder ungerechte und gegrundete Furcht veranlaßt worden ist und der Betroffene die Aufhebung nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt. Ist die Adoption noch nicht bewilligt, dann ist die Bewilligung zu versagen, wenn ein Zustimmungsberechtigter durch List oder ungerechte und gegrundete Furcht zu seiner Zustimmung veranlaßt worden ist und die verweigerte Zustimmung nicht gemäß § 181 (3) ersetzt werden kann. Die nach § 181 ABGB. vor Gericht abgegebene Zustimmung ist ihrem Wesen nach eine Erklärung des materiellen Rechtes, die somit anfechtbar ist. Nach § 179a ABGB. kommt die Annahme an Kindes Statt durch schriftlichen Vertrag zwischen den Annehmenden und dem Wahlkinde und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Das Gericht hat vor Erteilung dieser Bewilligung zu prüfen, ob der abgeschlossene Adoptionsvertrag dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dient (§ 180a (1) ABGB.). Nun behauptet die Mutter, daß im Hinblick auf die "Erbmasse des Wahlkindes" der mit den Ehegatten R. abgeschlossene Adoptionsvertrag dem Interesse des Kindes widerstreite.Nach Paragraph 258, AußStrG. haben die Zustimmungsberechtigten (Paragraph 181, ABGB.) ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben. Bei der sogenannten Inkognitoadoption verzichten alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen die Bezirksverwaltungsbehörde, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes der Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses (Paragraph 259, AußStrG.). Dieser Verzicht läßt aber die nach Paragraph 181, ABGB. erforderlichen Zustimmungen des ehelichen Vaters und der Mutter des mj. Wahlkindes nicht entbehrlich werden, denn auch bei der Inkognitoadoption darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Zustimmungsberechtigten mit der Annahme des Kindes einverstanden sind. Die ohne gerechtfertigte Gründe verweigerte Zustimmung hat das Gericht nach Paragraph 181, (3) ABGB. zu ersetzen. Aus der Anordnung des Paragraph 258, AußStrG., daß die Erklärungen der Zustimmungsberechtigten zu gerichtlichem Protokoll gegeben werden müssen, erhellt, daß das Gericht auf eindeutige Erklärungen dringen muß und eine konkludente Zustimmung, die etwa aus dem Zustellungsverzicht zu schließen wäre, nicht genügt. Aber selbst wenn man der Meinung wäre, daß in der nach Paragraph 259, AußStrG. abgegebenen Verzichtserklärung der Kindeseltern die Erklärung, der Adoption zuzustimmen, enthalten sei, wäre ein Widerruf dieser Zustimmung jedenfalls aus den Gründen des Paragraph 184 a, (1) Ziffer eins, ABGB. zulässig. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Wahlkindschaft vom Gericht aufzuheben, wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch List oder ungerechte und gegrundete Furcht veranlaßt worden ist und der Betroffene die Aufhebung nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt. Ist die Adoption noch nicht bewilligt, dann ist die Bewilligung zu versagen, wenn ein Zustimmungsberechtigter durch List oder ungerechte und gegrundete Furcht zu seiner Zustimmung veranlaßt worden ist und die verweigerte Zustimmung nicht gemäß Paragraph 181, (3) ersetzt werden kann. Die nach Paragraph 181, ABGB. vor Gericht abgegebene Zustimmung ist ihrem Wesen nach eine Erklärung des materiellen Rechtes, die somit anfechtbar ist. Nach Paragraph 179 a, ABGB. kommt die Annahme an Kindes Statt durch schriftlichen Vertrag zwischen den Annehmenden und dem Wahlkinde und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Das Gericht hat vor Erteilung dieser Bewilligung zu prüfen, ob der abgeschlossene Adoptionsvertrag dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dient (Paragraph 180 a, (1) ABGB.). Nun behauptet die Mutter, daß im Hinblick auf die "Erbmasse des Wahlkindes" der mit den Ehegatten R. abgeschlossene Adoptionsvertrag dem Interesse des Kindes widerstreite.
Es ist dem Rekursgericht demnach beizupflichten, daß die Zurückweisung des Antrages der Kindesmutter auf Versagung der Bewilligung zu dem abgeschlossenen Adoptionsvertrag nicht gesetzmäßig ist, weil das Verfahren zur Bewilligung des Adoptionsvertrages bereits eingeleitet war und es daher Sache des Gerichtes gewesen wäre, die Bezirkshauptmannschaft V. als Kollisionskurator des Kindes aufzufordern - das Außerstreitverfahren ist ein amtswegiges Verfahren -, den abgeschlossenen Vertrag vorzulegen oder die entgegenstehenden Hindernisse bekanntzugeben. Nur dann, wenn die Bezirkshauptmannschaft V. mitgeteilt hätte, daß ein Vertrag nicht zustande gekommen sei und zwischen den in Aussicht genommenen Wahleltern und dem Wahlkinde auch nicht mehr abgeschlossen werde, wäre mangels des Bewilligungsgegenstandes der Antrag der Kindesmutter zurückzuweisen gewesen. Eine bloße Kenntnisnahme eines Antrages stellt an sich keine anfechtbare Entscheidung dar. Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht in den Gründen seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß es die Zurückweisung des Antrages auf Versagung der Bewilligung des Vertrages als nicht gerechtfertigt ansehe und das Erstgericht eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen habe. Es liegt also in diesem Punkte in Wahrheit eine Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses vor. Diese Aufhebung ist schon aus den eben erwähnten Gründen gerechtfertigt. Diesen ist im Hinblick auf die Ausführungen des Rekursgerichtes und des Revisionsrekurses zur Frage, ob eine nach § 259 AußStrG. abgegebene Verzichtserklärung der Zustimmungsberechtigten widerruflich sei, folgendes hinzuzufügen:Es ist dem Rekursgericht demnach beizupflichten, daß die Zurückweisung des Antrages der Kindesmutter auf Versagung der Bewilligung zu dem abgeschlossenen Adoptionsvertrag nicht gesetzmäßig ist, weil das Verfahren zur Bewilligung des Adoptionsvertrages bereits eingeleitet war und es daher Sache des Gerichtes gewesen wäre, die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. als Kollisionskurator des Kindes aufzufordern - das Außerstreitverfahren ist ein amtswegiges Verfahren -, den abgeschlossenen Vertrag vorzulegen oder die entgegenstehenden Hindernisse bekanntzugeben. Nur dann, wenn die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. mitgeteilt hätte, daß ein Vertrag nicht zustande gekommen sei und zwischen den in Aussicht genommenen Wahleltern und dem Wahlkinde auch nicht mehr abgeschlossen werde, wäre mangels des Bewilligungsgegenstandes der Antrag der Kindesmutter zurückzuweisen gewesen. Eine bloße Kenntnisnahme eines Antrages stellt an sich keine anfechtbare Entscheidung dar. Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht in den Gründen seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß es die Zurückweisung des Antrages auf Versagung der Bewilligung des Vertrages als nicht gerechtfertigt ansehe und das Erstgericht eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen habe. Es liegt also in diesem Punkte in Wahrheit eine Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses vor. Diese Aufhebung ist schon aus den eben erwähnten Gründen gerechtfertigt. Diesen ist im Hinblick auf die Ausführungen des Rekursgerichtes und des Revisionsrekurses zur Frage, ob eine nach Paragraph 259, AußStrG. abgegebene Verzichtserklärung der Zustimmungsberechtigten widerruflich sei, folgendes hinzuzufügen:
Die nach § 259 AußStrG. abgegebene Erklärung, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes der Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses zu verzichten, ist eine Erklärung des Verfahrensrechtes und unterliegt daher als solche den Grundsätzen über das Verfahren. Der Verzicht auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses bedeutet keineswegs einen Rechtsmittelverzicht gegen die in der Sache zu fällenden Entscheidungen. Der Zustellungsverzicht ist deshalb abzugeben, weil aus der Entscheidung über die Annahme an Kindes Statt die Zustimmungsberechtigten den Namen und den Wohnort der Annehmenden entnehmen könnten, was aber bei der Inkognitoadoption nicht dem Zweck dieser Einrichtung entspricht. Ein verfahrensrechtlicher Verzicht wird in der Regel mit seiner Abgabe wirksam (vgl. Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S, 295 f.). Das gilt aber jedenfalls für den Zustellungsverzicht dann nicht, wenn der Zweck dieses Verzichtes noch vor Erlassung des Bewilligungsbeschlusses durch das Pflegschaftsgericht weggefallen ist, wenn also bei der Inkognitoadoption der Name und der Wohnort der Annehmenden den Verzichtenden bereits erwiesenermaßen bekanntgeworden sind. In diesem Fall kann aber auch von einer Inkognitoadoption nicht mehr gesprochen werden. Dennoch ist, wenn die Wahleltern zu dem mit ihnen abgeschlossenen Vertrag stehen, über die Bewilligung des Adoptionsvertrages zu entscheiden. Die von einem Kollisionskurator des Kindes als vertragsabschließender Partei bereits abgegebenen Erklärungen sind auch dann, wenn nachträglich der eheliche Vater von Name und Wohnort der Annehmenden erfahren hat, nicht durch den ehelichen Vater zu erneuern.Die nach Paragraph 259, AußStrG. abgegebene Erklärung, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes der Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses zu verzichten, ist eine Erklärung des Verfahrensrechtes und unterliegt daher als solche den Grundsätzen über das Verfahren. Der Verzicht auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses bedeutet keineswegs einen Rechtsmittelverzicht gegen die in der Sache zu fällenden Entscheidungen. Der Zustellungsverzicht ist deshalb abzugeben, weil aus der Entscheidung über die Annahme an Kindes Statt die Zustimmungsberechtigten den Namen und den Wohnort der Annehmenden entnehmen könnten, was aber bei der Inkognitoadoption nicht dem Zweck dieser Einrichtung entspricht. Ein verfahrensrechtlicher Verzicht wird in der Regel mit seiner Abgabe wirksam vergleiche Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S, 295 f.). Das gilt aber jedenfalls für den Zustellungsverzicht dann nicht, wenn der Zweck dieses Verzichtes noch vor Erlassung des Bewilligungsbeschlusses durch das Pflegschaftsgericht weggefallen ist, wenn also bei der Inkognitoadoption der Name und der Wohnort der Annehmenden den Verzichtenden bereits erwiesenermaßen bekanntgeworden sind. In diesem Fall kann aber auch von einer Inkognitoadoption nicht mehr gesprochen werden. Dennoch ist, wenn die Wahleltern zu dem mit ihnen abgeschlossenen Vertrag stehen, über die Bewilligung des Adoptionsvertrages zu entscheiden. Die von einem Kollisionskurator des Kindes als vertragsabschließender Partei bereits abgegebenen Erklärungen sind auch dann, wenn nachträglich der eheliche Vater von Name und Wohnort der Annehmenden erfahren hat, nicht durch den ehelichen Vater zu erneuern.
Wohl sollen die verzichtenden Personen bei der Inkognitoadoption ein möglichst anschauliches Bild über die Person der Annehmenden und über ihre Verhältnisse erhalten, um die Entscheidung über ihre Zustimmung gewissenhaft treffen zu können. Von einer unzulässigen Blankozustimmung der Zustimmungsberechtigten kann aber nicht gesprochen werden, wenn ihnen der Beruf der Wahleltern, aus dem sie Schlüsse auf deren wirtschaftliche Verhältnisse ziehen können, und der Leumund der Wahleltern bekanntgegeben wurden und ihnen versichert wurde, daß sich die Wahleltern in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befänden. Die Anforderungen dürfen im Fall der Inkognitoadoption nicht überspannt werden.