Rechtssatz RS0008598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008598
Entscheidungsdatum
19.10.2011
Rechtssatz
Solange der Adoptionsvertrag vom Gericht nicht bewilligt ist, können die Zustimmungsberechtigten ihre Zustimmung widerrufen, wenn einer der Gründe des § 184a Abs 1 Z 1 ABGB vorliegt, der die Aufhebung der Adoption rechtfertigen würde. Ist der Adoptionsvertrag noch nicht bewilligt, dann ist die Bewilligung zu versagen, wenn ein Zustimmungberechtigter durch List oder gegründete Furcht zu seiner Zustimmung veranlaßt worden ist und die nunmehr verweigerte Zustimmung nicht gemäß § 181 Abs 3 ABGB ersetzt werden kann.Solange der Adoptionsvertrag vom Gericht nicht bewilligt ist, können die Zustimmungsberechtigten ihre Zustimmung widerrufen, wenn einer der Gründe des Paragraph 184 a, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB vorliegt, der die Aufhebung der Adoption rechtfertigen würde. Ist der Adoptionsvertrag noch nicht bewilligt, dann ist die Bewilligung zu versagen, wenn ein Zustimmungberechtigter durch List oder gegründete Furcht zu seiner Zustimmung veranlaßt worden ist und die nunmehr verweigerte Zustimmung nicht gemäß Paragraph 181, Absatz 3, ABGB ersetzt werden kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 154/66
Entscheidungstext OGH 07.06.1966 8 Ob 154/66
Veröff: SZ 39/104 = RZ 1966,166
- 5 Ob 316/69
Entscheidungstext OGH 17.12.1969 5 Ob 316/69
nur: Solange der Adoptionsvertrag vom Gericht nicht bewilligt ist, können die Zustimmungsberechtigten ihre Zustimmung widerrufen. (T1) Veröff: NZ 1970,70
- 1 Ob 513/88
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 513/88
nur T1
- 8 Ob 662/88
Entscheidungstext OGH 24.11.1988 8 Ob 662/88
Auch; nur T1; Beisatz: Nach der Bewilligung ist auch ein einseitiger Rücktritt eines der Vertragsteile nicht möglich (so schon SZ 10/106). (T2) Veröff: RZ 1989/32 S 86
- 8 Ob 1505/95
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 1505/95
Vgl auch; Beisatz: Solange der Vater sein Besuchsrecht durchsetzen will und keine Umstände eintreten, die die daraus zu schließende Weigerung des Vaters zur Zustimmung zur Adoption als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, ist der Adoptionsvertrag nicht zu genehmigen. (T3)
- 4 Ob 236/97b
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 236/97b
nur T1
- 6 Ob 179/05z
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
Vgl auch; Beisatz: Der am Vertragsabschluss unmittelbar als Vertreter des Kindes beteiligte Elternteil gibt seine darin sinngemäß enthaltene Zustimmung nicht in Form einer einseitigen Willenserklärung ab, sondern begründet damit ein Vertragsverhältnis. Es ist daher konsequent, dass ein Widerruf der Zustimmung durch den am Vertrag beteiligten Vertreter des Kindes weder nach alter Rechtslage vorgesehen war noch nach neuer Rechtslage vorgesehen ist. (T4)
- 4 Ob 148/11k
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 148/11k
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich auch eine Mutter, die keine ausdrückliche Zustimmung zur Adoption erteilt hat und mehr als sechs Monate unbekannten Aufenthaltes war, gegen diese aussprechen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008598
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19660607_OGH0002_0080OB00154_6600000_002