Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist der Revisionsrekurs gemäß § 16 AußStrG nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz klar geregelt ist und dennoch vom Gericht eine im Widerspruch damit stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 47.208, 44.642 u.a.). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wird im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, AußStrG nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz klar geregelt ist und dennoch vom Gericht eine im Widerspruch damit stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 47.208, 44.642 u.a.). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wird im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.
Was zunächst das anzuwendende Recht betrifft, so ist das Übereinkommen vom 15. November 1965, BGBl. 1978/581, über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt (Haager Adoptionsübereinkommen) auf Annahmen an Kindesstatt zwischen Ehegatten, von denen jeder die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat, einerseits und einem Kind, das u.a. die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat, andererseits anzuwenden. Im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes besaß die Wahlmutter die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Haager Adoptionsübereinkommen nicht ratifiziert, so daß es, da einer der Ehegatten nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, keine Anwendung findet.
Für die vom Haager Adoptionsübereinkommen nicht umfaßten Fälle gilt das nationale Kollisionsrecht, demnach § 26 Abs. 1 IPRG (vgl. Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 159 Anm. 4). Nach dem Vorbringen im Rekurs wurde der Wahlmutter inzwischen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen; ein Staatsbürgerschaftsnachweis wurde jedoch nicht vorgelegt. Die Frage des anzuwendenden Rechts kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil dem angefochtenen Beschluß sowohl bei Anwendung deutschen Rechts als auch nach österreichischem Recht keine offenbare Gesetzwidrigkeit anhaftet.Für die vom Haager Adoptionsübereinkommen nicht umfaßten Fälle gilt das nationale Kollisionsrecht, demnach Paragraph 26, Absatz eins, IPRG vergleiche Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 159 Anmerkung 4). Nach dem Vorbringen im Rekurs wurde der Wahlmutter inzwischen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen; ein Staatsbürgerschaftsnachweis wurde jedoch nicht vorgelegt. Die Frage des anzuwendenden Rechts kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil dem angefochtenen Beschluß sowohl bei Anwendung deutschen Rechts als auch nach österreichischem Recht keine offenbare Gesetzwidrigkeit anhaftet.
Gemäß § 1747 Abs. 2 BGB ist zur Annahme eines nichtehelichen Kindes die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die Einwilligung kann gemäß § 1747 Abs. 3 BGB erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Zweck dieser Regelung ist es, wie bereits das Rekursgericht hervorhob, daß die folgenschwere Entscheidung, sich von einem Kind zu trennen, nicht in einem Zustand besonderer persönlicher Belastung, wie er bei und unmittelbar nach der Geburt zu bestehen pflegt, getroffen werden soll. Eine während dieser Zeit erfolgte Einwilligung ist daher wirkungslos (Lüderitz in Münchener Kommentar2 Rz 8 zu § 1747 BGB). Die von der Mutter am 30. September 1987 abgegebene Erklärung wäre demnach nach deutschem Recht unwirksam, eine der Bestimmung des § 1747 Abs. 3 BGB entsprechende Einwilligung der Mutter liegt nicht vor.Gemäß Paragraph 1747, Absatz 2, BGB ist zur Annahme eines nichtehelichen Kindes die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die Einwilligung kann gemäß Paragraph 1747, Absatz 3, BGB erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Zweck dieser Regelung ist es, wie bereits das Rekursgericht hervorhob, daß die folgenschwere Entscheidung, sich von einem Kind zu trennen, nicht in einem Zustand besonderer persönlicher Belastung, wie er bei und unmittelbar nach der Geburt zu bestehen pflegt, getroffen werden soll. Eine während dieser Zeit erfolgte Einwilligung ist daher wirkungslos (Lüderitz in Münchener Kommentar2 Rz 8 zu Paragraph 1747, BGB). Die von der Mutter am 30. September 1987 abgegebene Erklärung wäre demnach nach deutschem Recht unwirksam, eine der Bestimmung des Paragraph 1747, Absatz 3, BGB entsprechende Einwilligung der Mutter liegt nicht vor.
Bei Beurteilung der Rechtssache nach österreichischem Recht ist davon auszugehen, daß gemäß § 181 Abs. 1 Z 2 ABGB die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt nur erteilt werden darf, wenn die Mutter des mj. Wahlkindes der Annahme zustimmt. Die Erklärung der Mutter vom 28. Oktober 1987, nicht mehr bereit zu sein, die Zustimmung zur Adoption ihres Kindes zu geben, kann nur als Widerruf der ursprünglich erteilten Zustimmung gewertet werden. Das Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, ob eine von der Mutter erklärte Zustimmung vor der gerichtlichen Bewilligung widerrufen werden kann. In der Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, daß die Zustimmungsberechtigten, solange der Adoptionsvertrag vom Gericht nicht bewilligt ist, ihre Zustimmung jedenfalls dann widerrufen können, wenn einer der Gründe des § 184 a Abs. 1 Z 1 ABGB vorliegt, die die Aufhebung des Adoptionsvertrages rechtfertigen würden (SZ 39/104). Nach Pichler in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 181, 181 a ABGB, kann die Zustimmung so lange widerrufen werden, als die Adoption noch nicht bewilligt ist; nach Steininger, JBl. 1963, 516, kommen jedenfalls auch andere Gründe als die nach § 184 a Abs. 1 Z 1 ABGB für einen Widerruf der Zustimmungserklärung in Betracht. Ein solcher anderer Grund muß wohl auch die Abgabe der Zustimmungserklärung bald nach der Geburt des Kindes sein, da in der BRD zur sinnvollen Bestimmung des § 1747 Abs. 3 BGB geführt hat. Eine ähnliche Bestimmung sieht Art. 5 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, BGBl. 1980/314, vor, wonach die Zustimmung der Mutter nur entgegengenommen werden darf, wenn sie nach Ablauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von mindestens sechs Wochen erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so darf die Zustimmung nur entgegengenommen werden, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat. Österreich hat allerdings hiezu gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens den von der Sache her nicht recht verständlichen Vorbehalt erklärt, nicht gemäß Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens vorzuschreiben, daß die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes erst nach Ablauf einer Mindestfrist nach der Geburt oder erst in dem Augenblick, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörden von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat, entgegengenommen werden darf. Daraus könnte gefolgert werden, daß auch eine unter den Einwirkungen der Geburt abgegebene Erklärung bindend und nicht widerruflich sein könnte. Eine dies anordnende gesetzliche Bestimmung besteht aber nicht. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Mutter, die ihre Zustimmungserklärung kurze Zeit nach der Geburt des Kindes und möglicherweise ohne reifliche Überlegung aller Umstände abgegeben hat, sei vor der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages berechtigt, ihre Zustimmung zu widerrufen, ist dann aber jedenfalls nicht offenbar gesetzwidrig.Bei Beurteilung der Rechtssache nach österreichischem Recht ist davon auszugehen, daß gemäß Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt nur erteilt werden darf, wenn die Mutter des mj. Wahlkindes der Annahme zustimmt. Die Erklärung der Mutter vom 28. Oktober 1987, nicht mehr bereit zu sein, die Zustimmung zur Adoption ihres Kindes zu geben, kann nur als Widerruf der ursprünglich erteilten Zustimmung gewertet werden. Das Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, ob eine von der Mutter erklärte Zustimmung vor der gerichtlichen Bewilligung widerrufen werden kann. In der Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, daß die Zustimmungsberechtigten, solange der Adoptionsvertrag vom Gericht nicht bewilligt ist, ihre Zustimmung jedenfalls dann widerrufen können, wenn einer der Gründe des Paragraph 184, a Absatz eins, Ziffer eins, ABGB vorliegt, die die Aufhebung des Adoptionsvertrages rechtfertigen würden (SZ 39/104). Nach Pichler in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 181, 181, a ABGB, kann die Zustimmung so lange widerrufen werden, als die Adoption noch nicht bewilligt ist; nach Steininger, JBl. 1963, 516, kommen jedenfalls auch andere Gründe als die nach Paragraph 184, a Absatz eins, Ziffer eins, ABGB für einen Widerruf der Zustimmungserklärung in Betracht. Ein solcher anderer Grund muß wohl auch die Abgabe der Zustimmungserklärung bald nach der Geburt des Kindes sein, da in der BRD zur sinnvollen Bestimmung des Paragraph 1747, Absatz 3, BGB geführt hat. Eine ähnliche Bestimmung sieht Artikel 5, Absatz 4, des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, BGBl. 1980/314, vor, wonach die Zustimmung der Mutter nur entgegengenommen werden darf, wenn sie nach Ablauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von mindestens sechs Wochen erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so darf die Zustimmung nur entgegengenommen werden, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat. Österreich hat allerdings hiezu gemäß Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens den von der Sache her nicht recht verständlichen Vorbehalt erklärt, nicht gemäß Artikel 5, Absatz 4, des Übereinkommens vorzuschreiben, daß die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes erst nach Ablauf einer Mindestfrist nach der Geburt oder erst in dem Augenblick, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörden von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat, entgegengenommen werden darf. Daraus könnte gefolgert werden, daß auch eine unter den Einwirkungen der Geburt abgegebene Erklärung bindend und nicht widerruflich sein könnte. Eine dies anordnende gesetzliche Bestimmung besteht aber nicht. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Mutter, die ihre Zustimmungserklärung kurze Zeit nach der Geburt des Kindes und möglicherweise ohne reifliche Überlegung aller Umstände abgegeben hat, sei vor der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages berechtigt, ihre Zustimmung zu widerrufen, ist dann aber jedenfalls nicht offenbar gesetzwidrig.
Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.