Rechtssatz RS0008600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008600
Entscheidungsdatum
07.06.1966
Rechtssatz
Der Verzicht nach § 259 AußStrG ist eine Erklärung des Verfahrensrechtes und unterliegt daher dessen Grundsätzen. Der Verzicht auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses bedeutet keinswegs einen Rechtsmittelverzicht gegen die in der Sache zu fällenden Entscheidungen. Der Zustellungsverzicht wird wieder unwirksam, wenn der Zweck des Verzichtes noch vor Erlassung des Bewilligungsbeschlusses durch das Pflegschaftsgericht weggefallen ist.Der Verzicht nach Paragraph 259, AußStrG ist eine Erklärung des Verfahrensrechtes und unterliegt daher dessen Grundsätzen. Der Verzicht auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses bedeutet keinswegs einen Rechtsmittelverzicht gegen die in der Sache zu fällenden Entscheidungen. Der Zustellungsverzicht wird wieder unwirksam, wenn der Zweck des Verzichtes noch vor Erlassung des Bewilligungsbeschlusses durch das Pflegschaftsgericht weggefallen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008600
Dokumentnummer
JJR_19660607_OGH0002_0080OB00154_6600000_003