Der rechtzeitig erhobene Revisionsrekurs der Verbotsberechtigten, die eine verbotswidrige Belastung durch ein Rechtsmittel bekämpfen kann (Heller-Berger-Stix 647 und 907;
Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 364 c; SZ 20/170; SZ 43/102;Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 364, c; SZ 20/170; SZ 43/102;
ImmZ 1975, 55; NZ 1985, 114; NZ 1986, 14 ua), ist berechtigt. Das Exekutionsansuchen ist nach dem Stand des Grundbuchs am 26. August 1987 (Einlangen beim Grundbuchsgericht) zu beurteilen (§ 88 Abs. 2 EO, § 29 Abs. 1 GBG und § 93 GBG). Damals bestand die EZ 22 KG Feldkirchen des Verpflichteten noch aus den Grundstücken 24/1 Baufläche, 127/1 Garten und 305/1 LN. In BOZ 21 war die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (§ 53 Abs. 1 GBG) mit Wirksamkeit bis zum 2.Oktober 1987 angemerkt. In COZ 88 folgte nach einer Reihe von Dienstbarkeiten und Reallasten das einverleibte Verbot zugunsten der Revisionsrekurswerberin, die Grundstücke 24/1 Baufläche und 127/1 Garten zu veräußern oder zu belasten. Ein Belastungsverbot hindert grundsätzlich die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (Koziol-Welser8 II 44; Heller-Berger-Stix 905;ImmZ 1975, 55; NZ 1985, 114; NZ 1986, 14 ua), ist berechtigt. Das Exekutionsansuchen ist nach dem Stand des Grundbuchs am 26. August 1987 (Einlangen beim Grundbuchsgericht) zu beurteilen (Paragraph 88, Absatz 2, EO, Paragraph 29, Absatz eins, GBG und Paragraph 93, GBG). Damals bestand die EZ 22 KG Feldkirchen des Verpflichteten noch aus den Grundstücken 24/1 Baufläche, 127/1 Garten und 305/1 LN. In BOZ 21 war die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (Paragraph 53, Absatz eins, GBG) mit Wirksamkeit bis zum 2.Oktober 1987 angemerkt. In COZ 88 folgte nach einer Reihe von Dienstbarkeiten und Reallasten das einverleibte Verbot zugunsten der Revisionsrekurswerberin, die Grundstücke 24/1 Baufläche und 127/1 Garten zu veräußern oder zu belasten. Ein Belastungsverbot hindert grundsätzlich die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (Koziol-Welser8 römisch zwei 44; Heller-Berger-Stix 905;
SZ 28/196; NZ 1986, 86; NZ 1987, 297; JBl 1987, 592 ua). Wohl ist eine unzulässige Eintragung im Grundbuch nichtig und schafft kein Recht (Klang in Klang2 II 345; Heller-Berger-Stix aaO). Darunter fallen aber nur solche bücherliche Eintragungen, die nach dem Gesetz nicht zulässig sind oder ein der Rechtsordnung fremdes Recht zum Gegenstand haben (SZ 45/26). Auch die Unzulässigkeit der Verbücherung eines vertraglichen Verbotes nach § 364 c ABGB ist amtswegig nur zu beachten, wenn sie offenkundig ist; andernfalls ist die Unwirksamkeit im Prozeß festzustellen, dem auch die allfällige Anfechtbarkeit wegen Gläubigerschädigung vorbehalten ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 364 c; JBl 1988, 389 ua). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist es aber nicht unstatthaft, dem Berechtigten das Verbot eingeschränkt auf die Veräußerung oder Belastung einzelner Grundstücke eines Grundbuchskörpers einzuräumen und dieses Verbot nach § 364 c ABGB zu verbüchern. Für das Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung mittels einstweiliger Verfügung nach § 382 Z 6 EO wurde das Bedürfnis nach einer sinngemäßen Anwendung des § 13 GBG, wonach das Pfandrecht nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers eingetragen werden kann, verneint, weil es nicht wie eine Pfandrechtseinverleibung auf Dauer gedacht sei (JBl 1957, 537). Mittels einstweiliger Verfügung kann auch nur die Belastung oder Veräußerung eines ideellen Teils des einem Miteigentümer zugeschriebenen Anteils (Heller-Berger-Stix 2746; EvBl 1964/431;SZ 28/196; NZ 1986, 86; NZ 1987, 297; JBl 1987, 592 ua). Wohl ist eine unzulässige Eintragung im Grundbuch nichtig und schafft kein Recht (Klang in Klang2 römisch zwei 345; Heller-Berger-Stix aaO). Darunter fallen aber nur solche bücherliche Eintragungen, die nach dem Gesetz nicht zulässig sind oder ein der Rechtsordnung fremdes Recht zum Gegenstand haben (SZ 45/26). Auch die Unzulässigkeit der Verbücherung eines vertraglichen Verbotes nach Paragraph 364, c ABGB ist amtswegig nur zu beachten, wenn sie offenkundig ist; andernfalls ist die Unwirksamkeit im Prozeß festzustellen, dem auch die allfällige Anfechtbarkeit wegen Gläubigerschädigung vorbehalten ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 364, c; JBl 1988, 389 ua). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist es aber nicht unstatthaft, dem Berechtigten das Verbot eingeschränkt auf die Veräußerung oder Belastung einzelner Grundstücke eines Grundbuchskörpers einzuräumen und dieses Verbot nach Paragraph 364, c ABGB zu verbüchern. Für das Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung mittels einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO wurde das Bedürfnis nach einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 13, GBG, wonach das Pfandrecht nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers eingetragen werden kann, verneint, weil es nicht wie eine Pfandrechtseinverleibung auf Dauer gedacht sei (JBl 1957, 537). Mittels einstweiliger Verfügung kann auch nur die Belastung oder Veräußerung eines ideellen Teils des einem Miteigentümer zugeschriebenen Anteils (Heller-Berger-Stix 2746; EvBl 1964/431;
MietSlg 33.755; SZ 55/101 ua) oder einzelner von dem zu sichernden Anspruch betroffener Grundstücke des aus mehreren Grundstücken bestehenden Grundbuchskörpers (EvBl 1968/221; 5 Ob 197/65;
1 Ob 15/75) verboten werden. Da es nicht möglich ist, nur einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers zu verpfänden (§ 13 GBG), kommt allerdings der Einschränkung des Belastungsverbotes auf das einzelne Grundstück zunächst insofern keine Bedeutung zu, weil es dennoch die Belastung der ganzen Liegenschaft oder des ganzen Anteils hindert. Der Eigentümer kann aber in diesem Falle nach § 3 LiegTeilG die Abschreibung und Eröffnung einer neuen Einlage erwirken (Heller-Berger-Stix 2746 f). Die Anmerkung des richterlichen Verbotes nach § 384 Abs. 2 EO hindert überdies zum Unterschied von dem durch Einverleibung mit dinglicher Wirkung gegen Dritte ausgestatteten Verbot nach § 364 c ABGB spätere bücherliche Eintragungen auch dann nicht, wenn sie mit dem Verbot in Widerspruch stehen. Diese Eintragungen werden nach § 384 Abs. 3 EO wirksam, wenn der Anspruch der gefährdeten Partei aberkannt wird (Heller-Berger-Stix 2750; EvBl 1958/205 ua).1 Ob 15/75) verboten werden. Da es nicht möglich ist, nur einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers zu verpfänden (Paragraph 13, GBG), kommt allerdings der Einschränkung des Belastungsverbotes auf das einzelne Grundstück zunächst insofern keine Bedeutung zu, weil es dennoch die Belastung der ganzen Liegenschaft oder des ganzen Anteils hindert. Der Eigentümer kann aber in diesem Falle nach Paragraph 3, LiegTeilG die Abschreibung und Eröffnung einer neuen Einlage erwirken (Heller-Berger-Stix 2746 f). Die Anmerkung des richterlichen Verbotes nach Paragraph 384, Absatz 2, EO hindert überdies zum Unterschied von dem durch Einverleibung mit dinglicher Wirkung gegen Dritte ausgestatteten Verbot nach Paragraph 364, c ABGB spätere bücherliche Eintragungen auch dann nicht, wenn sie mit dem Verbot in Widerspruch stehen. Diese Eintragungen werden nach Paragraph 384, Absatz 3, EO wirksam, wenn der Anspruch der gefährdeten Partei aberkannt wird (Heller-Berger-Stix 2750; EvBl 1958/205 ua).
Das mittels einstweiliger Verfügung erlassene Veräußerungs- und Belastungsverbot ist vom verdinglichten Verbot nach § 364 c ABGB verschieden.Das mittels einstweiliger Verfügung erlassene Veräußerungs- und Belastungsverbot ist vom verdinglichten Verbot nach Paragraph 364, c ABGB verschieden.
Dieses rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbot kann sich auf Teile der Liegenschaft beschränken, etwa dann, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Verbotsberechtigten Einverständnis besteht, daß ein Abverkauf einzelner Grundstücke nicht verhindert werden soll. Mit Zustimmung des aus dem Verbot Berechtigten kann die Veräußerung oder Belastung ohnedies immer stattfinden (Koziol-Welser8 II 45; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 364 c; SZ 15/17; SZ 57/63; JBl 1987, 592 ua). Diese Zustimmung zur Veräußerung einzelner Bestandteile des Grundbuchskörpers kann auch vorweg dadurch erteilt werden, daß diese Grundstücke vom Verbot nicht erfaßt werden. Gegen die bücherliche Einverleibung des eingeschränkten Verbotes bestehen umso weniger Bedenken, als es sich in Wahrheit nicht um eine dem Pfandrecht (vgl § 13 GBG) vergleichbare Belastung der Liegenschaft, sondern um eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Eigentümers handelt (NZ 1988, 165 mit Anm Hofmeister NZ 1988, 168). Die Eintragung COZ 88 ist daher nicht offenkundig unzulässig. Solange nicht auf Antrag des Eigentümers eine Trennung der vom Verbot betroffenen Grundstücke und der übrigen Bestandteile in gesonderte Grundbuchskörper erwirkt wird (§ 3 LiegTeilG; vgl SZ 27/111), trifft das Belastungsverbot allerdings den ganzen Grundbuchskörper. Es ist dann zwar die Abschreibung der vom Veräußerungsverbot nicht berührten Grundstücke, die Eröffnung einer neuen Einlage und die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers möglich, wie es hier beim Grundstück 305/1 LN geschah, nicht aber die Einverleibung eines Pfandrechtes, weil dieses nach § 13 GBG nur auf dem ganzen Grundbuchskörper eingetragen werden darf. Das Verbot verhindert daher auch dann, wenn es nur einzelne Grundstücke betrifft, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Gläubiger und Eigentümer können aber auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO greifen, indem sie den Anspruch des Eigentümers auf Abschreibung und Eröffnung der neuen Einlage in Exekution ziehen. Ein solcher Antrag lag dem Erstgericht nicht vor. Für die betreibende Partei wäre wohl hier auch nichts gewonnen, wenn sie nach Eröffnung einer neuen Einlage ein Zwangspfandrecht auf das Grundstück 305 1/LN erwirkt hätte, weil auf Antrag des Erwerbers die Löschung dieser im Rang der Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung nachfolgenden Eintragung zu verfügen gewesen wäre (§ 57 Abs. 1 GBG).Dieses rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbot kann sich auf Teile der Liegenschaft beschränken, etwa dann, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Verbotsberechtigten Einverständnis besteht, daß ein Abverkauf einzelner Grundstücke nicht verhindert werden soll. Mit Zustimmung des aus dem Verbot Berechtigten kann die Veräußerung oder Belastung ohnedies immer stattfinden (Koziol-Welser8 römisch zwei 45; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 364, c; SZ 15/17; SZ 57/63; JBl 1987, 592 ua). Diese Zustimmung zur Veräußerung einzelner Bestandteile des Grundbuchskörpers kann auch vorweg dadurch erteilt werden, daß diese Grundstücke vom Verbot nicht erfaßt werden. Gegen die bücherliche Einverleibung des eingeschränkten Verbotes bestehen umso weniger Bedenken, als es sich in Wahrheit nicht um eine dem Pfandrecht vergleiche Paragraph 13, GBG) vergleichbare Belastung der Liegenschaft, sondern um eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Eigentümers handelt (NZ 1988, 165 mit Anmerkung Hofmeister NZ 1988, 168). Die Eintragung COZ 88 ist daher nicht offenkundig unzulässig. Solange nicht auf Antrag des Eigentümers eine Trennung der vom Verbot betroffenen Grundstücke und der übrigen Bestandteile in gesonderte Grundbuchskörper erwirkt wird (Paragraph 3, LiegTeilG; vergleiche SZ 27/111), trifft das Belastungsverbot allerdings den ganzen Grundbuchskörper. Es ist dann zwar die Abschreibung der vom Veräußerungsverbot nicht berührten Grundstücke, die Eröffnung einer neuen Einlage und die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers möglich, wie es hier beim Grundstück 305/1 LN geschah, nicht aber die Einverleibung eines Pfandrechtes, weil dieses nach Paragraph 13, GBG nur auf dem ganzen Grundbuchskörper eingetragen werden darf. Das Verbot verhindert daher auch dann, wenn es nur einzelne Grundstücke betrifft, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Gläubiger und Eigentümer können aber auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach Paragraph 331, EO greifen, indem sie den Anspruch des Eigentümers auf Abschreibung und Eröffnung der neuen Einlage in Exekution ziehen. Ein solcher Antrag lag dem Erstgericht nicht vor. Für die betreibende Partei wäre wohl hier auch nichts gewonnen, wenn sie nach Eröffnung einer neuen Einlage ein Zwangspfandrecht auf das Grundstück 305 1/LN erwirkt hätte, weil auf Antrag des Erwerbers die Löschung dieser im Rang der Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung nachfolgenden Eintragung zu verfügen gewesen wäre (Paragraph 57, Absatz eins, GBG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 41 und 50 ZPO.