Rechtssatz RS0004373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004373
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Rechtssatz
Die Beschränkung eines Verbotes nach § 364 c ABGB auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers ist zulässig. Diesem Umstand kommt zwar bei einem Belastungsverbot zunächst insofern keine Bedeutung zu, weil es gemäß § 13 GBG dennoch die Belastung der ganzen Liegenschaft (oder des ganzen Anteils) hindert; der Eigentümer kann aber in diesem Falle nach § 3 LiegTeilG die Abschreibung und Eröffnung einer neuen Einlage erwirken; Gläubiger können auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO greifen.Die Beschränkung eines Verbotes nach Paragraph 364, c ABGB auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers ist zulässig. Diesem Umstand kommt zwar bei einem Belastungsverbot zunächst insofern keine Bedeutung zu, weil es gemäß Paragraph 13, GBG dennoch die Belastung der ganzen Liegenschaft (oder des ganzen Anteils) hindert; der Eigentümer kann aber in diesem Falle nach Paragraph 3, LiegTeilG die Abschreibung und Eröffnung einer neuen Einlage erwirken; Gläubiger können auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach Paragraph 331, EO greifen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 202/88
Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 202/88
Veröff: JBl 1989,388 = NZ 1989,338 (Hofmeister 1989,340)
- 5 Ob 69/90
Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 69/90
Beisatz: Gegen die bücherliche Einverleibung des eingeschränkten Verbotes bestehen umsoweniger Bedenken, als es sich in Wahrheit nicht um eine dem Pfandrecht vergleichbare Belastung der Liegenschaft, sondern um eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Eigentümers handelt. (T1)
- 5 Ob 131/19d
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 131/19d
nur: Die Beschränkung eines Verbotes nach § 364c ABGB auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers ist zulässig. (T2)
Veröff: SZ 2019/109
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004373
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19890118_OGH0002_0030OB00202_8800000_001