Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist teilweise berechtigt. In der in JBl 1989, 388 und NZ 1989/160 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.1.1989 vertrat dieser die Ansicht, daß sich ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Belastungsverbot auch auf Teile einer Liegenschaft beschränken könne, etwa dann, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Verbotsberechtigten Einverständnis bestehe, daß ein Abverkauf einzelner Grundstücke nicht verhindert werden solle. Mit Zustimmung des aus dem Verbot Berechtigten könne nämlich die Veräußerung oder Belastung ohnedies immer stattfinden. Diese Zustimmung könne daher auch vorweg dadurch erteilt werden, daß diese Grundstücke vom Verbot nicht erfaßt werden. Gegen die bücherliche Einverleibung des eingeschränkten Verbotes bestünden umsoweniger Bedenken, als es sich in Wahrheit nicht um eine dem Pfandrecht vergleichbare Belastung der Liegenschaft, sondern um eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Eigentümers handle. Der nunmehr erkennende Senat hält an dieser Rechtsansicht fest. Die von Hofmeister in NZ 1989, 340 f geäußerte Kritik überzeugt nicht. Es ist nicht einzusehen, warum es unzulässig sein sollte, daß die Verfügungsmacht des Eigentümers nur hinsichtlich einzelner Grundstücke eines Grundbuchskörpers beschränkt wird. Die in der genannten Kritik aufgezeigten praktischen Erwägungen, daß nämlich im Falle der Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit Beschränkung auf einzelne Grundstücke im Falle einer nachfolgenden Hypothek nicht klar wäre, ob dieses nachrangige Pfandrecht auf dem ganzen Grundbuchskörper ruhe oder nur auf den nicht verbotsbelasteten Grundstücken, überzeugt gleichfalls nicht. Selbst wenn sich das Belastungs- und Veräußerungsverbot nur auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers bezieht, kann dennoch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten ein nachrangiges Pfandrecht nicht einverleibt werden, weil sich dieses nur auf die ganze Liegenschaft beziehen könnte. Stimmt aber der Verbotsberechtigte zu, dann wird auch sein Anteil mitbelastet und das aufgezeigte Problem stellt sich gar nicht. Da sich das Belastungs- und Veräußerungsverbot nach dem Inhalt der Vereinbarung nicht auf alle Grundstücke des Grundbuchskörpers beziehen soll, muß dies auch zwecks Klarheit des Grundbuchsstandes in der grundbücherlichen Eintragung selbst zum Ausdruck kommen. Dies geschieht nur dann, wenn auf den den Umfang des Verbotes betreffenden Punkt 1. der Vereinbarung Bezug genommen wird, nicht aber auf den das Verbot schlechthin einräumenden Punkt 2., der sich nach der Formulierung im Punkt 1. sinngemäß nur auf den eingeschränkten Umfang beziehen soll; das gilt auch für die Aufsandungsklausel. Die Bewilligung der Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Punkt 2. der Vereinbarung, wie es von den Verbotsberechtigten beantragt wurde, würde seinem Wortlaut nach mehr zum Gegenstand haben, als ihnen an Recht durch die genannte Vereinbarung eingeräumt wurde. Auch in dem vom Antragsprinzip beherrschten Grundbuchsverfahren darf gemäß § 96 Abs 1 GBG nur nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden. Daraus folgt, daß ein Minus bewilligt werden darf (SZ 44/61; EvBl 1957/261). Da die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes bloß bezüglich einzelner Grundstücke eines Grundbuchskörpers gegenüber der Einverleibung eines solchen den ganzen Grundbuchskörper betreffenden Verbotes ein Minus darstellt, war dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben und der Umfang des einverleibten Verbotes durch den Hinweis auf Punkt 1. des Vertrages zum Ausdruck zu bringen.Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist teilweise berechtigt. In der in JBl 1989, 388 und NZ 1989/160 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.1.1989 vertrat dieser die Ansicht, daß sich ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Belastungsverbot auch auf Teile einer Liegenschaft beschränken könne, etwa dann, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Verbotsberechtigten Einverständnis bestehe, daß ein Abverkauf einzelner Grundstücke nicht verhindert werden solle. Mit Zustimmung des aus dem Verbot Berechtigten könne nämlich die Veräußerung oder Belastung ohnedies immer stattfinden. Diese Zustimmung könne daher auch vorweg dadurch erteilt werden, daß diese Grundstücke vom Verbot nicht erfaßt werden. Gegen die bücherliche Einverleibung des eingeschränkten Verbotes bestünden umsoweniger Bedenken, als es sich in Wahrheit nicht um eine dem Pfandrecht vergleichbare Belastung der Liegenschaft, sondern um eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Eigentümers handle. Der nunmehr erkennende Senat hält an dieser Rechtsansicht fest. Die von Hofmeister in NZ 1989, 340 f geäußerte Kritik überzeugt nicht. Es ist nicht einzusehen, warum es unzulässig sein sollte, daß die Verfügungsmacht des Eigentümers nur hinsichtlich einzelner Grundstücke eines Grundbuchskörpers beschränkt wird. Die in der genannten Kritik aufgezeigten praktischen Erwägungen, daß nämlich im Falle der Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit Beschränkung auf einzelne Grundstücke im Falle einer nachfolgenden Hypothek nicht klar wäre, ob dieses nachrangige Pfandrecht auf dem ganzen Grundbuchskörper ruhe oder nur auf den nicht verbotsbelasteten Grundstücken, überzeugt gleichfalls nicht. Selbst wenn sich das Belastungs- und Veräußerungsverbot nur auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers bezieht, kann dennoch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten ein nachrangiges Pfandrecht nicht einverleibt werden, weil sich dieses nur auf die ganze Liegenschaft beziehen könnte. Stimmt aber der Verbotsberechtigte zu, dann wird auch sein Anteil mitbelastet und das aufgezeigte Problem stellt sich gar nicht. Da sich das Belastungs- und Veräußerungsverbot nach dem Inhalt der Vereinbarung nicht auf alle Grundstücke des Grundbuchskörpers beziehen soll, muß dies auch zwecks Klarheit des Grundbuchsstandes in der grundbücherlichen Eintragung selbst zum Ausdruck kommen. Dies geschieht nur dann, wenn auf den den Umfang des Verbotes betreffenden Punkt 1. der Vereinbarung Bezug genommen wird, nicht aber auf den das Verbot schlechthin einräumenden Punkt 2., der sich nach der Formulierung im Punkt 1. sinngemäß nur auf den eingeschränkten Umfang beziehen soll; das gilt auch für die Aufsandungsklausel. Die Bewilligung der Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Punkt 2. der Vereinbarung, wie es von den Verbotsberechtigten beantragt wurde, würde seinem Wortlaut nach mehr zum Gegenstand haben, als ihnen an Recht durch die genannte Vereinbarung eingeräumt wurde. Auch in dem vom Antragsprinzip beherrschten Grundbuchsverfahren darf gemäß Paragraph 96, Absatz eins, GBG nur nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden. Daraus folgt, daß ein Minus bewilligt werden darf (SZ 44/61; EvBl 1957/261). Da die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes bloß bezüglich einzelner Grundstücke eines Grundbuchskörpers gegenüber der Einverleibung eines solchen den ganzen Grundbuchskörper betreffenden Verbotes ein Minus darstellt, war dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben und der Umfang des einverleibten Verbotes durch den Hinweis auf Punkt 1. des Vertrages zum Ausdruck zu bringen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.