Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Gemeinde, vertreten durch ihren Bürgermeister, die Forderungsexekution nach § 294 EO zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 690.394,09 auf Grund eines Rückstandausweises der Gemeinde vom 12.2.1997.Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Gemeinde, vertreten durch ihren Bürgermeister, die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 690.394,09 auf Grund eines Rückstandausweises der Gemeinde vom 12.2.1997.
Die Exekutionsbewilligung bekämpfte der Verpflichtete mit Rekurs, in dem er die "sachliche Unzuständigkeit" des Erstgerichtes mit der Begründung geltend machte, für die Eintreibung von Beiträgen zu den Herstellungskosten der Ortskanalisation in der Höhe von S 458.423,90 sei das Erstgericht sachlich nicht zuständig, weil nach § 7 Abs 1 Sbg InteressentenbeiträgeG LGBl 1992/161 die Vollstreckung der fälligen Beiträge durch den Bürgermeister bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, das sei die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, zu veranlassen sei. Im übrigen sei der Rückstandsausweis nicht dem Verpflichteten, sondern einer im Rekurs namentlich genannten Person zugestellt worden. Außerdem entspreche der Rückstandsausweis den Formvorschriften der EO nicht, dessen Vollstreckbarkeit sei von der Gemeinde rechtswidrig bestätigt worden.Die Exekutionsbewilligung bekämpfte der Verpflichtete mit Rekurs, in dem er die "sachliche Unzuständigkeit" des Erstgerichtes mit der Begründung geltend machte, für die Eintreibung von Beiträgen zu den Herstellungskosten der Ortskanalisation in der Höhe von S 458.423,90 sei das Erstgericht sachlich nicht zuständig, weil nach Paragraph 7, Absatz eins, Sbg InteressentenbeiträgeG LGBl 1992/161 die Vollstreckung der fälligen Beiträge durch den Bürgermeister bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, das sei die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, zu veranlassen sei. Im übrigen sei der Rückstandsausweis nicht dem Verpflichteten, sondern einer im Rekurs namentlich genannten Person zugestellt worden. Außerdem entspreche der Rückstandsausweis den Formvorschriften der EO nicht, dessen Vollstreckbarkeit sei von der Gemeinde rechtswidrig bestätigt worden.
Mit angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs teilweise Folge, sodaß es das Begehren auf Bewilligung der Forderungsexekution zur Hereinbringung von S 466.521,70 zurückwies und lediglich die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 223.842,39 bestätigte.
Das Rekursgericht führte dazu im wesentlichen aus:
Gemäß § 1 Z 13 EO seien Exekutionstitel im Sinne der EO die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise. Letztere seien nach ständiger Rechtsprechung vom Gericht bei Prüfung der Voraussetzungen einer Exekutionsbewilligung nicht auf die materielle Richtigkeit, sondern lediglich dahin zu überprüfen, ob sie den gesetzlich festgelegten Inhaltserfordernissen entsprächen (SZ 32/126; EvBl 1973/82; RPflE 1989/14, 1992/73 uam). Soweit der Rekurswerber geltend mache, die Abgabenvorschreibungen hinsichtlich der im Rückstandsausweis enthaltenen Kanalbenützungsgebühren seien ihm nie zugestellt worden, strebe er die Prüfung des Rückstandsausweises auf seine materielle Richtigkeit an. Nach den vorstehenden Ausführungen sei auf dieses Rekursvorbringen nicht näher einzugehen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, EO seien Exekutionstitel im Sinne der EO die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise. Letztere seien nach ständiger Rechtsprechung vom Gericht bei Prüfung der Voraussetzungen einer Exekutionsbewilligung nicht auf die materielle Richtigkeit, sondern lediglich dahin zu überprüfen, ob sie den gesetzlich festgelegten Inhaltserfordernissen entsprächen (SZ 32/126; EvBl 1973/82; RPflE 1989/14, 1992/73 uam). Soweit der Rekurswerber geltend mache, die Abgabenvorschreibungen hinsichtlich der im Rückstandsausweis enthaltenen Kanalbenützungsgebühren seien ihm nie zugestellt worden, strebe er die Prüfung des Rückstandsausweises auf seine materielle Richtigkeit an. Nach den vorstehenden Ausführungen sei auf dieses Rekursvorbringen nicht näher einzugehen.
Die Prüfung des über den Exekutionsantrag entscheidenden Gerichtes habe sich jedoch auch auf die Frage zu erstrecken, ob ein Rückstandsausweis für Forderungen geschaffen worden sei, für die dies im Gesetz vorgeschrieben sei (RpflgE 1989/14; 1996/20). Für die mit dem Rückstandausweis geltend gemachten Interessentenbeiträge (Herstellungskosten) sehe § 7 Abs 2 Sbg InteressentenbeiträgeG nicht vor, daß die Rückstandsausweise Exekutionstitel für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren seien. In diesem Umfang und auch, soweit es sich auf Barauslagen für Sachverständige und Kommissionsgebühren beziehe, stelle der Rückstandsausweis keinen Exekutionstitel nach § 1 Z 13 EO dar.Die Prüfung des über den Exekutionsantrag entscheidenden Gerichtes habe sich jedoch auch auf die Frage zu erstrecken, ob ein Rückstandsausweis für Forderungen geschaffen worden sei, für die dies im Gesetz vorgeschrieben sei (RpflgE 1989/14; 1996/20). Für die mit dem Rückstandausweis geltend gemachten Interessentenbeiträge (Herstellungskosten) sehe Paragraph 7, Absatz 2, Sbg InteressentenbeiträgeG nicht vor, daß die Rückstandsausweise Exekutionstitel für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren seien. In diesem Umfang und auch, soweit es sich auf Barauslagen für Sachverständige und Kommissionsgebühren beziehe, stelle der Rückstandsausweis keinen Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 13, EO dar.
Was die (laufenden) Kanalbenützungsgebühren angehe, ermächtige § 1 Abs 1 Sbg BenützungsgebührenG die Gemeinde, durch Beschluß der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben, wobei die Erhebung der Gebühren gemäß § 1 Abs 2 leg cit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle (Giese/Huber Sbg GemO 1994, FN 1 bis 4 zu § 56). Der Bereich der Vollstreckung von öffentlichen Abgaben, Beiträgen sowie diesen gleichgestellten Geldleistungen sei gemäß § 1 Abs 3 VVG vom Geltungsbereich des VVG ausgenommen (aaO Rz 1 zu § 81). Hiefür gelte vielmehr die Abgabenexekutionsordnung [AbgEO] (Ringhofer, Verwaltungsverfahren II FN 14 zu § 1 VVG). Gemäß § 3 Abs 1 AbgEO würden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht. Die Einhebung, (Vorschreibung und Eintreibung) der Abgaben obliege gemäß § 56 Abs 3 Sbg GemO 1994 dem Bürgermeister. Hieraus leite sich die Legitimation des Bürgermeisters zur Betreibung der Kanalbenützungsgebührforderung auf Grund des vorliegenden Rückstandsausweises ab. Dem stehe auch § 81 Sbg GemO 1994 nicht entgegen, der dahin ausgelegt werde, daß die Gemeinde jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung zu ersuchen habe, somit Rückstandausweise des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nicht selbst vollstrecken könne (Giese/Huber aaO Rz 5 zu § 81; Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 980). Aus dieser Bestimmung könne nicht abgeleitet werden, daß auch die nach § 3 Abs 1 AbgEO bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme des gerichtlichen Exekutionsverfahren ausgeschlossen werden hätte sollen. Schließlich sehe § 13 Sbg BenützungsgebührenG die Ausstellung eines Rückstandsausweises als Exekutionstitel für das abgabenbehördliche oder gerichtliche Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einbringung vollstreckbar gewordener Gebührenansprüche durch den Bürgermeister vor. Der Exekutionsantrag zur Hereinbringung der Kanalbenützungs- gebühren beziehe sich auf Gebühren im Sinne des § 1 Z 13 EO, für deren Hereinbringung das Sbg BenützungsgebührenG die Erlassung eines Rückstandsausweises auch vorsehe. Da der von der Gemeinde erlassene Rückstandsausweis im übrigen den für einen solchen vorgesehenen formellen Erfordernissen entspreche, sei die Erteilung der Exekutionsbewilligungen im Umfang von S 223.872,39 zu Recht erfolgt.Was die (laufenden) Kanalbenützungsgebühren angehe, ermächtige Paragraph eins, Absatz eins, Sbg BenützungsgebührenG die Gemeinde, durch Beschluß der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben, wobei die Erhebung der Gebühren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle (Giese/Huber Sbg GemO 1994, FN 1 bis 4 zu Paragraph 56,). Der Bereich der Vollstreckung von öffentlichen Abgaben, Beiträgen sowie diesen gleichgestellten Geldleistungen sei gemäß Paragraph eins, Absatz 3, VVG vom Geltungsbereich des VVG ausgenommen (aaO Rz 1 zu Paragraph 81,). Hiefür gelte vielmehr die Abgabenexekutionsordnung [AbgEO] (Ringhofer, Verwaltungsverfahren römisch zwei FN 14 zu Paragraph eins, VVG). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AbgEO würden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht. Die Einhebung, (Vorschreibung und Eintreibung) der Abgaben obliege gemäß Paragraph 56, Absatz 3, Sbg GemO 1994 dem Bürgermeister. Hieraus leite sich die Legitimation des Bürgermeisters zur Betreibung der Kanalbenützungsgebührforderung auf Grund des vorliegenden Rückstandsausweises ab. Dem stehe auch Paragraph 81, Sbg GemO 1994 nicht entgegen, der dahin ausgelegt werde, daß die Gemeinde jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung zu ersuchen habe, somit Rückstandausweise des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nicht selbst vollstrecken könne (Giese/Huber aaO Rz 5 zu Paragraph 81,; Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 980). Aus dieser Bestimmung könne nicht abgeleitet werden, daß auch die nach Paragraph 3, Absatz eins, AbgEO bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme des gerichtlichen Exekutionsverfahren ausgeschlossen werden hätte sollen. Schließlich sehe Paragraph 13, Sbg BenützungsgebührenG die Ausstellung eines Rückstandsausweises als Exekutionstitel für das abgabenbehördliche oder gerichtliche Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einbringung vollstreckbar gewordener Gebührenansprüche durch den Bürgermeister vor. Der Exekutionsantrag zur Hereinbringung der Kanalbenützungs- gebühren beziehe sich auf Gebühren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 13, EO, für deren Hereinbringung das Sbg BenützungsgebührenG die Erlassung eines Rückstandsausweises auch vorsehe. Da der von der Gemeinde erlassene Rückstandsausweis im übrigen den für einen solchen vorgesehenen formellen Erfordernissen entspreche, sei die Erteilung der Exekutionsbewilligungen im Umfang von S 223.872,39 zu Recht erfolgt.
Das Rekursgericht sprach aus, daß gegen diese Entscheidung ein Revisionsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 ZPO zulässig sei, da sich die Entscheidung mit Rechtsfragen auseinandersetze, zu der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, denen allerdings zur Wahrung insbesondere der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.Das Rekursgericht sprach aus, daß gegen diese Entscheidung ein Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, ZPO zulässig sei, da sich die Entscheidung mit Rechtsfragen auseinandersetze, zu der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, denen allerdings zur Wahrung insbesondere der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.
Diese Entscheidung bekämpft der Verpflichtete mit seinem auf die Rekursgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Nichtigkeit gestützten Revisionsrekurs, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin anstrebt, daß der Exekutionsantrag zur Gänze abgewiesen werde. Damit verbindet er auch einen Einstellungsantrag sowie den Antrag, die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung gegenüber diesen Rekurs aufzuschieben. Eine Entscheidung darüber unterließ das Erstgericht bislang.
Zur Begründung führt der Verpflichtete aus, daß aus den Bestimmungen des § 3 Abs 3 VVG iVm § 81 Sbg GemO 1994 abzuleiten sei, daß das Einschreiten der Gemeinde als betreibende Partei unzulässig und rechtswidrig sei. Vielmehr habe als betreibende Partei ausschließlich eine Gemeindebehörde, zB der Bürgermeister, einzuschreiten. Durch Einsicht in den Abgabenakt der Gemeinde könne zweifelsfrei festgestellt werden, daß dem Rekurswerber die Kanalbenützungsgebühren nicht vorgeschrieben worden sei. Die Namhaftmachung eines falschen Abgabenschuldners stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Zur Begründung führt der Verpflichtete aus, daß aus den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, VVG in Verbindung mit Paragraph 81, Sbg GemO 1994 abzuleiten sei, daß das Einschreiten der Gemeinde als betreibende Partei unzulässig und rechtswidrig sei. Vielmehr habe als betreibende Partei ausschließlich eine Gemeindebehörde, zB der Bürgermeister, einzuschreiten. Durch Einsicht in den Abgabenakt der Gemeinde könne zweifelsfrei festgestellt werden, daß dem Rekurswerber die Kanalbenützungsgebühren nicht vorgeschrieben worden sei. Die Namhaftmachung eines falschen Abgabenschuldners stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.