Begründung:
Der Verpflichtete lehnte in den Exekutionsverfahren 5 E 864/94b und 5 E 4.270/94k des Bezirksgerichtes Salzburg alle Richter und Rechtspfleger des Landesgerichtssprengels Salzburg wegen zu besorgender Befangenheit ab und beantragte, das Oberlandesgericht Linz möge "die bezeichnete Rechtssache" einem anderen Bezirksgericht innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz zur Verhandlung und Entscheidung zuweisen (ON 1 in 5 Nc 60/95 des Bezirksgerichtes Salzburg). Im selben Schriftsatz stellte der Verpflichtete auch den Antrag an das Oberlandesgericht Linz, dem Bezirksgericht Salzburg eine angemessene Frist zur Entscheidung über die Erhöhungsanträge nach § 292 a EO zu setzen.Der Verpflichtete lehnte in den Exekutionsverfahren 5 E 864/94b und 5 E 4.270/94k des Bezirksgerichtes Salzburg alle Richter und Rechtspfleger des Landesgerichtssprengels Salzburg wegen zu besorgender Befangenheit ab und beantragte, das Oberlandesgericht Linz möge "die bezeichnete Rechtssache" einem anderen Bezirksgericht innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz zur Verhandlung und Entscheidung zuweisen (ON 1 in 5 Nc 60/95 des Bezirksgerichtes Salzburg). Im selben Schriftsatz stellte der Verpflichtete auch den Antrag an das Oberlandesgericht Linz, dem Bezirksgericht Salzburg eine angemessene Frist zur Entscheidung über die Erhöhungsanträge nach Paragraph 292, a EO zu setzen.
Das Oberlandesgericht Linz wies mit Beschluß vom 16.11.1995 Nc 313/95-3 den Ablehnungsantrag zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes in beiden Exekutionssachen je S 50.000,-
übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei. Der dagegen vom Verpflichteten erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof (ON 5 a in 5 Nc 60/95 des Bezirksgerichtes Salzburg) wurde bisher nicht vorgelegt.
In einem weiteren Beschluß vom 17.11.1995, 5 Fs 8/95-5, sprach das Oberlandesgericht Linz aus, es sei zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nicht zuständig; dieser werde dem Landesgericht Salzburg zur Entscheidung überwiesen; ein Rechtsmittel sei jedenfalls unzulässig (§ 91 Abs 3 GOG).In einem weiteren Beschluß vom 17.11.1995, 5 Fs 8/95-5, sprach das Oberlandesgericht Linz aus, es sei zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nicht zuständig; dieser werde dem Landesgericht Salzburg zur Entscheidung überwiesen; ein Rechtsmittel sei jedenfalls unzulässig (Paragraph 91, Absatz 3, GOG).
Das Landesgericht Salzburg stellte diesen Beschluß dem Verpflichteten zu und ersuchte ihn, binnen 8 Tagen mitzuteilen, ob der Fristsetzungsantrag aufrecht bleibt; bei Nichtäußerung werde dessen Rückziehung angenommen.
Hierauf teilte der Verpflichtete dem Landesgericht Salzburg mit, dieser Fristsetzungsantrag bleibe aufrecht. Zugleich lehnte er auch für das Fristsetzungsverfahren zu 53 Fs 8/95 des Landesgerichtes Salzburg alle Richter dieses Gerichtshofes wegen zu besorgender Befangenheit ab. Diesen neuerlichen Ablehnungsantrag begründete der Verpflichtete damit, dem Oberlandesgericht Linz habe bei Überweisung des Fristsetzungsantrages mit Beschluß vom 17.11.1995 nicht bekannt sein können, daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 16.11.1995 auf Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegen alle Richter und Rechtspfleger des Landesgerichtes Salzburg nicht in Rechtskraft erwachsen werde. Da der Verpflichtete gegen diesen Beschluß fristgerecht Rekurs erhoben habe, müsse das Landesgericht Salzburg jedenfalls bis zur Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofes als beschlußunfähig gelten. Demnach wäre - wenigstens in diesem Verfahrensstadium - das Oberlandesgericht Linz auch für Entscheidungen nach § 91 GOG zuständig. Dessenungeachtet sei der Überweisungsbeschluß unanfechtbar. Auch das Gericht, an das überwiesen wurde, könne seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen, daß das überweisende Gericht zuständig sei. Daraus resultiere für den Ablehnungswerber folgende verfahrensrechtliche Situation:Hierauf teilte der Verpflichtete dem Landesgericht Salzburg mit, dieser Fristsetzungsantrag bleibe aufrecht. Zugleich lehnte er auch für das Fristsetzungsverfahren zu 53 Fs 8/95 des Landesgerichtes Salzburg alle Richter dieses Gerichtshofes wegen zu besorgender Befangenheit ab. Diesen neuerlichen Ablehnungsantrag begründete der Verpflichtete damit, dem Oberlandesgericht Linz habe bei Überweisung des Fristsetzungsantrages mit Beschluß vom 17.11.1995 nicht bekannt sein können, daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 16.11.1995 auf Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegen alle Richter und Rechtspfleger des Landesgerichtes Salzburg nicht in Rechtskraft erwachsen werde. Da der Verpflichtete gegen diesen Beschluß fristgerecht Rekurs erhoben habe, müsse das Landesgericht Salzburg jedenfalls bis zur Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofes als beschlußunfähig gelten. Demnach wäre - wenigstens in diesem Verfahrensstadium - das Oberlandesgericht Linz auch für Entscheidungen nach Paragraph 91, GOG zuständig. Dessenungeachtet sei der Überweisungsbeschluß unanfechtbar. Auch das Gericht, an das überwiesen wurde, könne seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen, daß das überweisende Gericht zuständig sei. Daraus resultiere für den Ablehnungswerber folgende verfahrensrechtliche Situation:
Wenn er die Note des Landesgerichtes Salzburg unbeantwortet lasse, werde dies als Zurückziehung des Fristsetzungsantrags verstanden. Zu einer solchen Zurückziehung bestehe kein Anlaß. Umgekehrt sei es ihm gemäß § 21 Abs 2 JN bei sonstigem Verlust des Ablehnungsrechtes verwehrt, sich vor dem bereits am 7.11.1995 abgelehnten Landesgericht Salzburg in eine Verhandlung einzulassen oder Anträge zu stellen. Da auch kein Anlaß bestehe, den Ablehnungsantrag vom 7.11.1995 zurückzuziehen, bleibe dem Ablehnungswerber nur die Möglichkeit, dem Landesgericht Salzburg gegenüber in offener Frist zu erklären, daß der Fristsetzungsantrag vom 7.11.1995 aufrecht bleibe, und zugleich alle Richter dieses Gerichtshofes gemäß § 19 JN wegen zu besorgender Befangenheit neuerlich abzulehnen.Wenn er die Note des Landesgerichtes Salzburg unbeantwortet lasse, werde dies als Zurückziehung des Fristsetzungsantrags verstanden. Zu einer solchen Zurückziehung bestehe kein Anlaß. Umgekehrt sei es ihm gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN bei sonstigem Verlust des Ablehnungsrechtes verwehrt, sich vor dem bereits am 7.11.1995 abgelehnten Landesgericht Salzburg in eine Verhandlung einzulassen oder Anträge zu stellen. Da auch kein Anlaß bestehe, den Ablehnungsantrag vom 7.11.1995 zurückzuziehen, bleibe dem Ablehnungswerber nur die Möglichkeit, dem Landesgericht Salzburg gegenüber in offener Frist zu erklären, daß der Fristsetzungsantrag vom 7.11.1995 aufrecht bleibe, und zugleich alle Richter dieses Gerichtshofes gemäß Paragraph 19, JN wegen zu besorgender Befangenheit neuerlich abzulehnen.
Das Oberlandesgericht Linz wies mit dem angefochtenen Beschluß vom 8.2.1996 5 Nc 7/96k-2 diese Ablehnungserklärung des Verpflichteten gegen alle Richter des Landesgerichtes Salzburg zurück, weil keine stichhaltigen Gründe vorlägen, die eine Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Salzburg bewirken würden.