Rechtssatz RS0106887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106887
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Rechtssatz
Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. Diese Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht jedoch nicht in einem gesonderten Verfahren; der Fristsetzungsantrag ist zum betreffenden Akt des Erstgerichtes zu nehmen und (mit Ausnahme der bei einem Bezirksgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach den §§ 35 Abs 8, 39 Abs 2 Z 2 ASGG zu Protokoll erklärten Fristsetzungsanträge) nicht gesondert in das Nc-Register einzutragen ist.Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach Paragraph 91, GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. Diese Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht jedoch nicht in einem gesonderten Verfahren; der Fristsetzungsantrag ist zum betreffenden Akt des Erstgerichtes zu nehmen und (mit Ausnahme der bei einem Bezirksgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach den Paragraphen 35, Absatz 8, 39, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG zu Protokoll erklärten Fristsetzungsanträge) nicht gesondert in das Nc-Register einzutragen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2037/96x
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 3 Ob 2037/96x
- 8 Fsc 2/11b
Entscheidungstext OGH 31.05.2011 8 Fsc 2/11b
Auch; nur: Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. (T1)
- 1 Ob 222/13y
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
Vgl; Veröff: SZ 2014/20
- 8 Fsc 1/14k
Entscheidungstext OGH 06.05.2014 8 Fsc 1/14k
Auch; nur T1; Beisatz:Welches Gericht funktionell für die Zurückweisung eines unzulässigen bzw für die Behandlung eines zulässigen Rekurses gegen einen im Fristsetzungsverfahren ergangenen Beschluss des übergeordneten Gerichtshofs zuständig ist, kann sich nur aus den für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften ergeben. (T2)
Beisatz: Zur Entscheidung über einen Rekurs, der gegen einen Beschluss des Landesgerichts über einen Fristsetzungsantrag im Rahmen eines Abhandlungsverfahrens gerichtet ist, ist daher der Oberste Gerichtshof zuständig. (T3)
- 1 Ob 230/20k
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 230/20k
nur: Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht nicht in einem gesonderten Verfahren. (T4)
- 1 Ob 36/21g
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 36/21g
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pflegschaftsverfahren. (T5)
- 5 Fsc 1/22z
Entscheidungstext OGH 04.07.2022 5 Fsc 1/22z
Beis wie T2; Beis wie T3
- 3 Ob 58/26i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 29.04.2026 3 Ob 58/26i
vgl; Beisatz: Die Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ergeht im Rahmen der Gerichtsbarkeit nicht in einem gesonderten Verfahren, weshalb die für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften maßgebend sind. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106887
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_0030OB02037_96X0000_001