Entscheidung 3 Ob 58/26i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen M*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Fristsetzung, über den Rekurs der Betroffenen, vertreten durch die Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Februar 2026, GZ 23 Fsc 2/26i-2, mit dem der am 19. Februar 2026 eingebrachte Fristsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Landesgericht St. Pölten wies als übergeordneter Gerichtshof gemäß § 91 GOG – und damit funktionell als Erstgericht (vgl 8 Fsc 1/14k) – den am 19. Februar 2026 eingebrachten Fristsetzungsantrag der Betroffenen ohne inhaltliche Behandlung mit der Begründung zurück, die Betroffene sei aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung und mangelnden Ausdrucksfähigkeit zu einer Willensbildung und entsprechenden Willensäußerung gar nicht in der Lage, weshalb ihr die Verfahrensfähigkeit fehle. Der Fristsetzungsantrag stamme offenkundig nicht von der Betroffenen selbst, sondern aus ihrem Betreuungsumfeld. Dieser Beschluss wurde der Betroffenen am 2. März 2026 zugestellt. Das Landesgericht St. Pölten wies als übergeordneter Gerichtshof gemäß Paragraph 91, GOG – und damit funktionell als Erstgericht vergleiche 8 Fsc 1/14k) – den am 19. Februar 2026 eingebrachten Fristsetzungsantrag der Betroffenen ohne inhaltliche Behandlung mit der Begründung zurück, die Betroffene sei aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung und mangelnden Ausdrucksfähigkeit zu einer Willensbildung und entsprechenden Willensäußerung gar nicht in der Lage, weshalb ihr die Verfahrensfähigkeit fehle. Der Fristsetzungsantrag stamme offenkundig nicht von der Betroffenen selbst, sondern aus ihrem Betreuungsumfeld. Dieser Beschluss wurde der Betroffenen am 2. März 2026 zugestellt.
[2] Der von der Betroffenen dagegen erhobene – nicht vom Rechtsmittelausschluss des § 91 Abs 3 GOG erfasste (vgl RS0059291 [T4]) – Rekurs ist verspätet. Der von der Betroffenen dagegen erhobene – nicht vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 91, Absatz 3, GOG erfasste vergleiche RS0059291 [T4]) – Rekurs ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Die Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ergeht im Rahmen der Gerichtsbarkeit nicht in einem gesonderten Verfahren, weshalb die für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften maßgebend sind (vgl RS0106887). 1. Die Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG ergeht im Rahmen der Gerichtsbarkeit nicht in einem gesonderten Verfahren, weshalb die für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften maßgebend sind vergleiche RS0106887).
[4] 2. Gemäß § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Rekurs 14 Tage. Die Rekursfrist endete daher am 16. März 2026, sodass das erst am 24. März 2026 eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist. 2. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Rekurs 14 Tage. Die Rekursfrist endete daher am 16. März 2026, sodass das erst am 24. März 2026 eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00058.26I.0429.000
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260429_OGH0002_0030OB00058_26I0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung