[5] Der Rekurs ist unzulässig.
[6] 1. Vorauszuschicken ist, dass die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Folge hat, dass die infolge der Säumnis ergangenen, das Verfahren beendenden Entscheidungen ex lege wegfallen (§ 21 AußStrG iVm § 150 ZPO; RS0036692 [T7]; RS0036707 [T1]). Es schadet daher nicht, dass das Landesgericht St. Pölten in seinem Beschluss vom 10. Juni 2026 nicht ausgesprochen hat, dass der den Rekurs als verspätet zurückweisende Beschluss des Obersten Gerichtshofs aufgehoben wird (RS0036648). 1. Vorauszuschicken ist, dass die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Folge hat, dass die infolge der Säumnis ergangenen, das Verfahren beendenden Entscheidungen ex lege wegfallen (Paragraph 21, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 150, ZPO; RS0036692 [T7]; RS0036707 [T1]). Es schadet daher nicht, dass das Landesgericht St. Pölten in seinem Beschluss vom 10. Juni 2026 nicht ausgesprochen hat, dass der den Rekurs als verspätet zurückweisende Beschluss des Obersten Gerichtshofs aufgehoben wird (RS0036648).
[7] 2. Nach § 116a Abs 1 AußStrG kann die betroffene Person in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen; stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen. Damit ist klargestellt, dass die betroffene Person in Erwachsenenschutzverfahren ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen selbst vornehmen kann (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth3 § 116a AußStrG Rz 3 mwN). Vorausgesetzt ist jedoch, dass ihr nicht offenkundig die Fähigkeit fehlt, den Zweck der Verfahrenshandlung zu erkennen. Diese eng gezogene Grenze trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass auch Verfahrenshandlungen zwar ein Mindestmaß an Einsichts- und Verständnisfähigkeit voraussetzen, zugleich aber das Anliegen des Gesetzgebers, die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken, nicht weiter als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden darf. 2. Nach Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG kann die betroffene Person in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen; stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen. Damit ist klargestellt, dass die betroffene Person in Erwachsenenschutzverfahren ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen selbst vornehmen kann (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth3 Paragraph 116 a, AußStrG Rz 3 mwN). Vorausgesetzt ist jedoch, dass ihr nicht offenkundig die Fähigkeit fehlt, den Zweck der Verfahrenshandlung zu erkennen. Diese eng gezogene Grenze trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass auch Verfahrenshandlungen zwar ein Mindestmaß an Einsichts- und Verständnisfähigkeit voraussetzen, zugleich aber das Anliegen des Gesetzgebers, die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken, nicht weiter als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden darf.
[8] 3.1. Da der Rekurs – so wie auch der Wiedereinsetzungsantrag – von einem Rechtsanwalt im Namen der Betroffenen eingebracht wurde, ist allerdings zunächst zu klären, ob die Betroffene in der Lage war, den für sie einschreitenden Rechtsvertreter wirksam zu bevollmächtigen.
[9] 3.2. Mit der Frage der wirksamen Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters befasst sich die Bestimmung des § 116a Abs 1 AußStrG, die sich auf die Vorgangsweise bei einem Widerspruch zwischen Verfahrenshandlungen des wirksam bevollmächtigten (bzw gewählten, gesetzlichen oder bestellten) Vertreters und jenen der betroffenen Person selbst bezieht, nicht (1 Ob 204/18h; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth3 § 116a AußStrG Rz 4). Daran, dass es sich bei der Erteilung einer Prozessvollmacht um eine einseitige Willenserklärung handelt, die nur wirksam ist, wenn der handelnden Person nicht die Vernunft zum rechtsgeschäftlichen Handeln fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann (vgl RS0008539 [T11]), hat auch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert. Es ist daher nach wie vor eine ausreichende Befähigung erforderlich, den Grund und die Bedeutung der vorzunehmenden Rechtshandlung – hier die Erteilung einer Prozessvollmacht – einzusehen (vgl 1 Ob 204/18h mwN). 3.2. Mit der Frage der wirksamen Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters befasst sich die Bestimmung des Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG, die sich auf die Vorgangsweise bei einem Widerspruch zwischen Verfahrenshandlungen des wirksam bevollmächtigten (bzw gewählten, gesetzlichen oder bestellten) Vertreters und jenen der betroffenen Person selbst bezieht, nicht (1 Ob 204/18h; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth3 Paragraph 116 a, AußStrG Rz 4). Daran, dass es sich bei der Erteilung einer Prozessvollmacht um eine einseitige Willenserklärung handelt, die nur wirksam ist, wenn der handelnden Person nicht die Vernunft zum rechtsgeschäftlichen Handeln fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann vergleiche RS0008539 [T11]), hat auch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert. Es ist daher nach wie vor eine ausreichende Befähigung erforderlich, den Grund und die Bedeutung der vorzunehmenden Rechtshandlung – hier die Erteilung einer Prozessvollmacht – einzusehen vergleiche 1 Ob 204/18h mwN).
[10] 3.3. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Beschluss auf Basis von mehreren Sachverständigengutachten getroffenen – und vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbaren – Feststellungen war und ist die Betroffene nicht in der Lage, den Grund und die Bedeutung der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzusehen. Damit liegt keine wirksame Erteilung einer Prozessvollmacht an den für die Betroffene einschreitenden Rechtsanwalt vor.
[11] 4.1. Die Vorschrift des § 6 Abs 2 AußStrG, wonach sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müssen, stellt nicht auf ein Einschreiten vor dem Obersten Gerichtshof, sondern auf das Revisionsrekursverfahren ab (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth3 § 6 AußStrG Rz 6 mwN). Entscheidet der Oberste Gerichtshof – wie hier – als zweite Instanz, so besteht daher nur relative Vertretungspflicht, weshalb die Unterfertigung eines von der betroffenen Person persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist (RS0122666). 4.1. Die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG, wonach sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müssen, stellt nicht auf ein Einschreiten vor dem Obersten Gerichtshof, sondern auf das Revisionsrekursverfahren ab (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth3 Paragraph 6, AußStrG Rz 6 mwN). Entscheidet der Oberste Gerichtshof – wie hier – als zweite Instanz, so besteht daher nur relative Vertretungspflicht, weshalb die Unterfertigung eines von der betroffenen Person persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist (RS0122666).
[12] 4.2. Im Hinblick darauf, dass die betroffene Person gemäß § 116a Abs 1 AußStrG unabhängig von ihrer – hier nicht gegebenen – Verfahrensfähigkeit Anträge selbst stellen kann, wäre es daher grundsätzlich geboten, im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens abzuklären, ob der eingebrachte Rekurs vom Willen der Betroffenen gedeckt ist; bejahendenfalls wäre dieser als von ihr selbst verfasstes Rechtsmittel zu behandeln. 4.2. Im Hinblick darauf, dass die betroffene Person gemäß Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG unabhängig von ihrer – hier nicht gegebenen – Verfahrensfähigkeit Anträge selbst stellen kann, wäre es daher grundsätzlich geboten, im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens abzuklären, ob der eingebrachte Rekurs vom Willen der Betroffenen gedeckt ist; bejahendenfalls wäre dieser als von ihr selbst verfasstes Rechtsmittel zu behandeln.
[13] 5.1. § 116a Abs 1 AußStrG regelt den Fall, dass die betroffene Person eine Verfahrenshandlung selbst vornimmt. Dass ein Schriftsatz nicht vom Betroffenen selbst verfasst, sondern von diesem nur unterfertigt (also genehmigt) wurde, schadet allerdings nicht. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein von einem Dritten für den Betroffenen verfasster und vom Betroffenen unterschriebener bzw mit Handzeichen versehener Schriftsatz unter allen Umständen als Verfahrenshandlung des Betroffenen im Sinn des § 116a Abs 1 AußStrG zu werten ist. 5.1. Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG regelt den Fall, dass die betroffene Person eine Verfahrenshandlung selbst vornimmt. Dass ein Schriftsatz nicht vom Betroffenen selbst verfasst, sondern von diesem nur unterfertigt (also genehmigt) wurde, schadet allerdings nicht. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein von einem Dritten für den Betroffenen verfasster und vom Betroffenen unterschriebener bzw mit Handzeichen versehener Schriftsatz unter allen Umständen als Verfahrenshandlung des Betroffenen im Sinn des Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG zu werten ist.
[14] 5.2. Damit ein Betroffener seinen Willen, einer Verfahrenshandlung zuzustimmen, wirksam ausdrücken kann, ist zwar nicht (volle) Verfahrensfähigkeit, aber doch ein bestimmtes Handlungsvermögen erforderlich. Es muss sich nämlich um ein bewusstes „Zu erkennen Geben“ handeln, das heißt der Wille muss „ernst gemeint“ im Sinn von „intentional geäußert“ sein. Die dafür erforderliche Willensbildung setzt eine gewisse kognitive Fähigkeit voraus, die es dem Betroffenen ermöglicht, den Zweck der Verfahrenshandlung zu erkennen (vgl Barth, „Zu erkennen Geben“ und „natürlicher“ Wille, ÖJZ 2019/16, 101 [107 f]). 5.2. Damit ein Betroffener seinen Willen, einer Verfahrenshandlung zuzustimmen, wirksam ausdrücken kann, ist zwar nicht (volle) Verfahrensfähigkeit, aber doch ein bestimmtes Handlungsvermögen erforderlich. Es muss sich nämlich um ein bewusstes „Zu erkennen Geben“ handeln, das heißt der Wille muss „ernst gemeint“ im Sinn von „intentional geäußert“ sein. Die dafür erforderliche Willensbildung setzt eine gewisse kognitive Fähigkeit voraus, die es dem Betroffenen ermöglicht, den Zweck der Verfahrenshandlung zu erkennen vergleiche Barth, „Zu erkennen Geben“ und „natürlicher“ Wille, ÖJZ 2019/16, 101 [107 f]).
[15] 5.3. Daraus folgt, dass eine Verfahrenshandlung nur dann als vom Willen des Betroffenen gedeckt angesehen werden kann, wenn dieser zumindest in der Lage ist, den Gegenstand dieser Verfahrenshandlung und deren Zweck im Kern zu erfassen und sein Einverständnis dazu zum Ausdruck zu bringen. Die bloße Anbringung eines Handzeichens oder einer Unterschrift auf einem von einem Dritten verfassten Schriftsatz, dessen Inhalt der Betroffene nicht einmal ansatzweise versteht, kann hingegen nicht als eigene Verfahrenshandlung des Betroffenen im Sinn des § 116a Abs 1 AußStrG gewertet werden. 5.3. Daraus folgt, dass eine Verfahrenshandlung nur dann als vom Willen des Betroffenen gedeckt angesehen werden kann, wenn dieser zumindest in der Lage ist, den Gegenstand dieser Verfahrenshandlung und deren Zweck im Kern zu erfassen und sein Einverständnis dazu zum Ausdruck zu bringen. Die bloße Anbringung eines Handzeichens oder einer Unterschrift auf einem von einem Dritten verfassten Schriftsatz, dessen Inhalt der Betroffene nicht einmal ansatzweise versteht, kann hingegen nicht als eigene Verfahrenshandlung des Betroffenen im Sinn des Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG gewertet werden.
[16] 6. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Betroffene in der Lage wäre, den Gegenstand des Rekurses – wie auch des ursprünglichen Fristsetzungsantrags – auch nur ansatzweise zu erfassen. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass sie der Erhebung des Rechtsmittels wirksam zustimmen könnte. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens entbehrlich.
[17] 7. Da der Rekurs somit von einem Rechtsanwalt verfasst und eingebracht wurde, den die Betroffene nicht wirksam bevollmächtigen konnte, und dieser außerdem nicht von einem darauf gerichteten verständigen Willen der Betroffenen gedeckt sein kann, ist der Rekurs ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.