Beide Revisionsrekurse sind entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil seine Entscheidung von der nachstehend bezeichneten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht; der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist teilweise, jener der Beklagten ist zur Gänze berechtigt.
Zum Revisionsrekurs der klagenden Partei:
Die Entscheidung des Rekursgerichtes trägt dem Umstand nicht Rechnung, daß das Klagebegehren auch auf Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet ist. Erfüllt der Beklagte die ihm durch ein stattgebendes Urteil auferlegte Verpflichtung nicht, so kann die klagende Partei gemäß § 353 EO Exekution führen. Diese Exekution besteht darin, daß der betreibende Gläubiger ermächtigt wird, die vorzunehmenden Arbeiten selbst auszuführen (SZ 27/200) oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Im Ergebnis dasselbe liegt aber dem Sicherungsbegehren zugrunde, weil der Beklagte dadurch verpflichtet werden soll, die Ausführung bestimmter Arbeiten durch die klagende Partei oder durch Dritte zu dulden. Der Erlassung der einstweiligen Verfügung steht daher die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach hiedurch eine Maßnahme nicht bewilligt werden darf, auf die die gefährdete Partei selbst bei siegreicher Durchsetzung des Hauptanspruchs kein Recht hätte (JBl 1987, 728; EvBl 1976/114; EvBl 1971/21 ua), nicht entgegen. Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Entscheidung 1 Ob 15,1009/93. Dieser Entscheidung lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dem Gegner der gefährdeten Partei dort die Vornahme einer bestimmten Handlung verboten wurde, während hier Störungen zu unterlassen sind. Überdies wurde mit dieser Entscheidung der Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil das Rekursgericht die Frage, ob sich das Provisorialbegehren im zu entscheidenden Einzelfall im Rahmen des Klagebegehrens hält, in durchaus vertretbarer Weise gelöst habe. Leitsätze, die auch für andere Fälle Gültigkeit haben, können daher aus dieser Entscheidung nicht gewonnen werden.Die Entscheidung des Rekursgerichtes trägt dem Umstand nicht Rechnung, daß das Klagebegehren auch auf Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet ist. Erfüllt der Beklagte die ihm durch ein stattgebendes Urteil auferlegte Verpflichtung nicht, so kann die klagende Partei gemäß Paragraph 353, EO Exekution führen. Diese Exekution besteht darin, daß der betreibende Gläubiger ermächtigt wird, die vorzunehmenden Arbeiten selbst auszuführen (SZ 27/200) oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Im Ergebnis dasselbe liegt aber dem Sicherungsbegehren zugrunde, weil der Beklagte dadurch verpflichtet werden soll, die Ausführung bestimmter Arbeiten durch die klagende Partei oder durch Dritte zu dulden. Der Erlassung der einstweiligen Verfügung steht daher die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach hiedurch eine Maßnahme nicht bewilligt werden darf, auf die die gefährdete Partei selbst bei siegreicher Durchsetzung des Hauptanspruchs kein Recht hätte (JBl 1987, 728; EvBl 1976/114; EvBl 1971/21 ua), nicht entgegen. Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Entscheidung 1 Ob 15,1009/93. Dieser Entscheidung lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dem Gegner der gefährdeten Partei dort die Vornahme einer bestimmten Handlung verboten wurde, während hier Störungen zu unterlassen sind. Überdies wurde mit dieser Entscheidung der Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen, weil das Rekursgericht die Frage, ob sich das Provisorialbegehren im zu entscheidenden Einzelfall im Rahmen des Klagebegehrens hält, in durchaus vertretbarer Weise gelöst habe. Leitsätze, die auch für andere Fälle Gültigkeit haben, können daher aus dieser Entscheidung nicht gewonnen werden.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bedeutet die Gefahr von Unfällen, von denen Personen betroffen sein können, die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens (vgl Miet 34.864; SZ 39/58). Die klagende Partei kann diese Gefahr zwar auch dadurch vermeiden, daß sie den Flugbetrieb einstellt. Hiezu ist sie aber dem Beklagten gegenüber nicht verpflichtet und es soll gerade die von ihr beantragte einstweilige Verfügung dazu dienen, die Einstellung des Flugbetriebs zu vermeiden. Die Möglichkeit, die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auf andere Weise als durch die einstweilige Verfügung abzuwenden, steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nur dann entgegen, wenn der gefährdeten Partei die entsprechenden Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Beklagten die Befolgung der einstweiligen Verfügung (vgl Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 292 ff mN aus der Rechtsprechung). Dies trifft hier aber nicht zu.Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bedeutet die Gefahr von Unfällen, von denen Personen betroffen sein können, die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens vergleiche Miet 34.864; SZ 39/58). Die klagende Partei kann diese Gefahr zwar auch dadurch vermeiden, daß sie den Flugbetrieb einstellt. Hiezu ist sie aber dem Beklagten gegenüber nicht verpflichtet und es soll gerade die von ihr beantragte einstweilige Verfügung dazu dienen, die Einstellung des Flugbetriebs zu vermeiden. Die Möglichkeit, die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auf andere Weise als durch die einstweilige Verfügung abzuwenden, steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nur dann entgegen, wenn der gefährdeten Partei die entsprechenden Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Beklagten die Befolgung der einstweiligen Verfügung vergleiche Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 292 ff mN aus der Rechtsprechung). Dies trifft hier aber nicht zu.
Aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt geht allerdings nicht hervor, ob die von der klagenden Partei beantragten Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung der angeführten Gefahr und damit eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO notwendig sind; hierauf wird bei der Behandlung des Revisionsrekurses des Beklagten noch eingegangen werden.Aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt geht allerdings nicht hervor, ob die von der klagenden Partei beantragten Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung der angeführten Gefahr und damit eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO notwendig sind; hierauf wird bei der Behandlung des Revisionsrekurses des Beklagten noch eingegangen werden.
Die Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung ist aber entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten vertretenen Meinung nicht deshalb ausgeschlossen, weil im Antrag der klagenden Partei die Handlungen, deren Störung der Beklagte zu unterlassen hat, nicht ausreichend bestimmt im Sinne des § 7 Abs 1 EO bezeichnet sind und die einstweilige Verfügung daher im Exekutionsweg nicht durchgesetzt werden kann. Obwohl hier die Unterlassung von Störungshandlungen erreicht werden soll, steht im Vordergrund die Beschreibung der Arbeiten, deren Störung zu unterbleiben hat. Es gelten daher dieselben Grundsätze, die in den Entscheidungen MietDie Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung ist aber entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten vertretenen Meinung nicht deshalb ausgeschlossen, weil im Antrag der klagenden Partei die Handlungen, deren Störung der Beklagte zu unterlassen hat, nicht ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EO bezeichnet sind und die einstweilige Verfügung daher im Exekutionsweg nicht durchgesetzt werden kann. Obwohl hier die Unterlassung von Störungshandlungen erreicht werden soll, steht im Vordergrund die Beschreibung der Arbeiten, deren Störung zu unterbleiben hat. Es gelten daher dieselben Grundsätze, die in den Entscheidungen Miet
31.820 und EvBl 1971/333 für die Bezeichnung der vorzunehmenden vertretbaren Handlungen festgelegt wurden. Demnach ist aber eine Beschreibung aller Einzelheiten in manchen Fällen untunlich und kann daher nicht immer verlangt werden. In der hier zu beurteilenden einstweiligen Verfügung werden die Handlungen, deren Störung zu unterlassen ist, unter Anführung von Beispielen von Adaptierungsarbeiten, die zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebes "zweckmäßig und unabdingbar" sind, umschrieben. Die Art dieser Arbeiten hängt davon ab, in welchem Zustand sich die betroffenen Grundstücksflächen befinden. Da sich dieser Zustand, vor allem aufgrund von Maßnahmen, die der Beklagte gesetzt hat, ändern kann, ist eine genauere Beschreibung der Arbeiten untunlich.
Zum Revisionsrekurs des Beklagten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß sich die einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruchs halten (JBl 1987, 728; Miet 36.897; JBl 1983, 625 uva). Der Beklagte macht mit Recht geltend, daß dies hier nicht zutrifft, soweit die einstweilige Verfügung Grundstücke zum Gegenstand hat, die im Klagebegehren nicht angeführt werden.
Gegenstand des Haupt- und des Provisorialbegehrens ist der Anspruch der klagenden Partei auf Benützung bestimmter Grundstücksflächen für den Flugbetrieb. Dieser Anspruch wurde aber von der klagenden Partei im Hauptverfahren nur bezüglich der dort angeführten Grundstücke geltend gemacht. Soweit die einstweilige Verfügung andere Grundstücke betrifft, geht sie somit über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus. Es mag zutreffen, daß, wie das Rekursgericht meint, das Klagebegehren darauf abzielt, Eingriffe des Beklagten in alle für den Flugbetrieb benötigten Grundstücke zu verhindern. Dies ändert aber nichts daran, daß diese Absicht mit der Klage nur verwirklicht wurde, soweit sich diese auf die darin angeführten Grundstücke bezieht. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die nur im Antrag auf einstweilige Verfügung angeführten Grundstücke irrtümlich im Klagebegehren nicht angeführt sind, weshalb die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 1544/95 vertretene Auffassung, daß bei Einbeziehung eines im Klagebegehren irrtümlich nicht genannten Grundstücks das Hauptbegehren nicht überschritten wird, hier nicht zum Tragen kommt.
Etwas anderes gilt mit einer Ausnahme bei den im Klagebegehren angeführten Grundstücken. Die klagende Partei hat hiezu in der Klage ausgeführt, daß der Beklagte jene Teile dieser Grundstücke, die in dem der Klage angeschlossenen Plan gelb angelegt oder umrandet sind, zu Unrecht benütze. Im Klagebegehren hat sie allerdings zum Teil nur auf die im Plan gelb angelegten Teile dieser Grundstücke Bezug genommen. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um einen Irrtum, der demnach nicht schadet. Zutreffend weist der Beklagte in seiner Revisionsrekursbeantwortung aber darauf hin, daß das Gesagte auf das Grundstück 1303, das die Start- und Landebahn bildet, auf keinen Fall zutreffen kann, weil es im Plan weder gelb angelegt noch gelb umrandet ist. Dieses Grundstück ist daher vom Hauptanspruch ebenfalls nicht umfaßt und deshalb aus der einstweiligen Verfügung auszuscheiden.
Wie schon bei der Behandlung des Revisionsrekurses der klagenden Partei angedeutet wurde, ergibt sich aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht, ob die beantragten Sicherungsmaßnahmen für einen sicheren Flugbetrieb und damit zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinn des allein in Betracht kommenden § 381 Z 2 EO notwendig sind. Sieht man von dem rechtskräftig gewordenen und daher nicht mehr zu beurteilenden Auftrag zur Entfernung des Betonrohrs ab, hat das Erstgericht die Gefahr daraus abgeleitet, daß der Beklagte das Aufstellen von weiteren Hindernissen in Aussicht stellte. Dies bildet eine Gefahr der bezeichneten Art aber nur dann, wenn die betroffenen Grundstücksflächen für die Sicherheit des Flugbetriebes unerläßlich sind. Es genügt also nicht, daß der Flugbetrieb bei Benützung der Grundstücksflächen einfacher abgewickelt werden kann, sondern es muß die Sicherheit des Flugbetriebes gefährdet sein, wenn die Grundstücksflächen hiefür nicht zur Verfügung stehen. Dies trifft auch zu, wenn gesetzliche Vorschriften verlangen, daß eine Grundstücksfläche zur Verfügung stehen muß.Wie schon bei der Behandlung des Revisionsrekurses der klagenden Partei angedeutet wurde, ergibt sich aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht, ob die beantragten Sicherungsmaßnahmen für einen sicheren Flugbetrieb und damit zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinn des allein in Betracht kommenden Paragraph 381, Ziffer 2, EO notwendig sind. Sieht man von dem rechtskräftig gewordenen und daher nicht mehr zu beurteilenden Auftrag zur Entfernung des Betonrohrs ab, hat das Erstgericht die Gefahr daraus abgeleitet, daß der Beklagte das Aufstellen von weiteren Hindernissen in Aussicht stellte. Dies bildet eine Gefahr der bezeichneten Art aber nur dann, wenn die betroffenen Grundstücksflächen für die Sicherheit des Flugbetriebes unerläßlich sind. Es genügt also nicht, daß der Flugbetrieb bei Benützung der Grundstücksflächen einfacher abgewickelt werden kann, sondern es muß die Sicherheit des Flugbetriebes gefährdet sein, wenn die Grundstücksflächen hiefür nicht zur Verfügung stehen. Dies trifft auch zu, wenn gesetzliche Vorschriften verlangen, daß eine Grundstücksfläche zur Verfügung stehen muß.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht daher im Sinn der vorstehenden Ausführungen zu klären haben, ob diejenigen Grundstücke, die nicht schon aus den dargelegten Gründen nicht Gegenstand der beantragten einstweiligen Verfügung sein können, für die Sicherheit des Flugbetriebes unerläßlich sind. Dabei könnte auch von Bedeutung sein, daß der Flugbetrieb bisher abgewickelt wurde, obwohl die strittigen Grundstücksflächen hiefür nicht zur Verfügung standen.
Zusammenfassung:
Soweit der Antrag auf einstweilige Verfügung Grundstücke betrifft, die vom Hauptanspruch nicht erfaßt sind, war er abzuweisen, im übrigen aber waren die Entscheidungen der Vorinstanzenen zur Ergänzung des Verfahrens in dem dargestellten Sinn aufzuheben. Sollte das Erstgericht neuerlich eine einstweilige Verfügung erlassen, wird zu beachten sein, daß die in der aufgehobenen Verfügung unter lit b verwendete Wendung "Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebes.... zweckmäßig und unabdingbar sind" zu Auslegungsschwierigkeiten Anlaß geben könnte, weil es nur auf die Notwendigkeit der Maßnahmen ankommt.Soweit der Antrag auf einstweilige Verfügung Grundstücke betrifft, die vom Hauptanspruch nicht erfaßt sind, war er abzuweisen, im übrigen aber waren die Entscheidungen der Vorinstanzenen zur Ergänzung des Verfahrens in dem dargestellten Sinn aufzuheben. Sollte das Erstgericht neuerlich eine einstweilige Verfügung erlassen, wird zu beachten sein, daß die in der aufgehobenen Verfügung unter Litera b, verwendete Wendung "Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebes.... zweckmäßig und unabdingbar sind" zu Auslegungsschwierigkeiten Anlaß geben könnte, weil es nur auf die Notwendigkeit der Maßnahmen ankommt.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 78 und § 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.