Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 1544/95×

Entscheidung 8 Ob 1544/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1544/95

Entscheidungsdatum

27.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr.Manfred Trentinaglia und Dr.Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die Antragsgegner 1. Michael H*****, 2. Hermann R*****, beide vertreten durch Dr.Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, 3. Anna S*****, 4. Christian S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, 5. Margarethe H*****, 6. Maria S*****, und 7. Leonhard G*****, wegen Einräumung eines (provisorischen) Notweges, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Erst- und des Zweitantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5.Jänner 1995, GZ 54 R 89/94-91, womit infolge Rekurses des Erst- und Zweitantragsgegners der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 8. November 1994, GZ 2 Nc 14/94d-84, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erst- und des Zweitantragsgegners wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Prüfung, ob sich die beantragte einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruches hält, ist nicht engherzig vorzugehen. Es kommt für das Wesen des Klagebegehrens nicht bloß auf dessen sprachliche Fassung an, sondern auch auf das der Klage zugrundeliegende Sachvorbringen. Die Sicherungsmaßnahme darf nur nicht über das im Rechtsstreit angestrebte Ziel hinausgehen (JBl 1988, 112; 1 Ob 604/92; vergleiche JBl 1987, 728; 3 Ob 526/90).

Zieht man hier in Betracht, daß das Begehren des Antragstellers auf Einräumung eines Notweges in Form der uneingeschränkten Benützung des bereits bestehenden, zur Liegenschaft des Antragstellers führenden Güterweges gerichtet ist, dann wird durch die Einbeziehung eines im Antrag zunächst irrtümlich nicht genannten, einem der Antragsgegner gehörigen Grundstückes, über das tatsächlich der im Antrag bezeichnete Güterweg führt, in den mit einstweiliger Verfügung eingeräumten provisorischen Notweg der Rahmen des mit dem Antrag auf Einräumung des gegenständlichen Notweges geltend gemachten Hauptanspruches nicht überschritten.

Anmerkung

E38898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB01544.95.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19950427_OGH0002_0080OB01544_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung