Entscheidung 8 Ob 1544/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr.Manfred Trentinaglia und Dr.Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die Antragsgegner 1. Michael H*****, 2. Hermann R*****, beide vertreten durch Dr.Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, 3. Anna S*****, 4. Christian S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, 5. Margarethe H*****, 6. Maria S*****, und 7. Leonhard G*****, wegen Einräumung eines (provisorischen) Notweges, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Erst- und des Zweitantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5.Jänner 1995, GZ 54 R 89/94-91, womit infolge Rekurses des Erst- und Zweitantragsgegners der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 8. November 1994, GZ 2 Nc 14/94d-84, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erst- und des Zweitantragsgegners wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 2 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erst- und des Zweitantragsgegners wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Bei der Prüfung, ob sich die beantragte einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruches hält, ist nicht engherzig vorzugehen. Es kommt für das Wesen des Klagebegehrens nicht bloß auf dessen sprachliche Fassung an, sondern auch auf das der Klage zugrundeliegende Sachvorbringen. Die Sicherungsmaßnahme darf nur nicht über das im Rechtsstreit angestrebte Ziel hinausgehen (JBl 1988, 112; 1 Ob 604/92; vgl JBl 1987, 728; 3 Ob 526/90).Bei der Prüfung, ob sich die beantragte einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruches hält, ist nicht engherzig vorzugehen. Es kommt für das Wesen des Klagebegehrens nicht bloß auf dessen sprachliche Fassung an, sondern auch auf das der Klage zugrundeliegende Sachvorbringen. Die Sicherungsmaßnahme darf nur nicht über das im Rechtsstreit angestrebte Ziel hinausgehen (JBl 1988, 112; 1 Ob 604/92; vergleiche JBl 1987, 728; 3 Ob 526/90).
Zieht man hier in Betracht, daß das Begehren des Antragstellers auf Einräumung eines Notweges in Form der uneingeschränkten Benützung des bereits bestehenden, zur Liegenschaft des Antragstellers führenden Güterweges gerichtet ist, dann wird durch die Einbeziehung eines im Antrag zunächst irrtümlich nicht genannten, einem der Antragsgegner gehörigen Grundstückes, über das tatsächlich der im Antrag bezeichnete Güterweg führt, in den mit einstweiliger Verfügung eingeräumten provisorischen Notweg der Rahmen des mit dem Antrag auf Einräumung des gegenständlichen Notweges geltend gemachten Hauptanspruches nicht überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB01544.95.0427.000
Dokumentnummer
JJT_19950427_OGH0002_0080OB01544_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung