Über den Revisionsrekurs, den die Zweitverpflichtete gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes erhob, ist aus folgenden Gründe noch nicht zu entscheiden:
Die im Grundbuch mit einer Forderung gegen beide verpflichtete Parteien von 122.500 S samt 10,25 % Zinsen seit 1. 4. 1991, Kosten von 14.335,06 S samt 4 % Zinsen seit 18. 10. 1992 und weiteren Kosten von 5.552,71 S und 6.549,95 S ausgewiesene Hypothekargläubigerin "G***** GmbH, *****", war am erstinstanzlichen Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Zustellung der Zuschlagserteilung am 21. 3. 2000 (Rückschein bei ON 50) beteiligt. Anlässlich der (versuchten) Zustellung der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung vom 5. 9. 2000 nahm das Erstgericht den mit dem Vermerk "(Empfänger) besteht nicht mehr" eingelangten Postfehlbericht durch Einlegen desselben in die Akten "zur Kenntnis" (ON 75). Als anlässlich der Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses an diese Pfandgläubigerin ein gleichartiger Postfehlbericht einlangte, verfügte der Erstrichter am 5. 2. 2001 den Anschluss eines Firmenbuchauszugs (ON 83). Aus diesem geht hervor, dass über die GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 25. 2. 1999, GZ 20 S 109/99a-3, der Konkurs eröffnet wurde, die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkurses aufgelöst ist, sowie dass der Konkurs mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 20. 7. 1999, GZ 20 S 109/99a-33, nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6. 5. 1999 angenommenen Zwangsausgleichs gemäß § 157 Abs 1 KO aufgehoben wurde (ON 84).Die im Grundbuch mit einer Forderung gegen beide verpflichtete Parteien von 122.500 S samt 10,25 % Zinsen seit 1. 4. 1991, Kosten von 14.335,06 S samt 4 % Zinsen seit 18. 10. 1992 und weiteren Kosten von 5.552,71 S und 6.549,95 S ausgewiesene Hypothekargläubigerin "G***** GmbH, *****", war am erstinstanzlichen Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Zustellung der Zuschlagserteilung am 21. 3. 2000 (Rückschein bei ON 50) beteiligt. Anlässlich der (versuchten) Zustellung der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung vom 5. 9. 2000 nahm das Erstgericht den mit dem Vermerk "(Empfänger) besteht nicht mehr" eingelangten Postfehlbericht durch Einlegen desselben in die Akten "zur Kenntnis" (ON 75). Als anlässlich der Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses an diese Pfandgläubigerin ein gleichartiger Postfehlbericht einlangte, verfügte der Erstrichter am 5. 2. 2001 den Anschluss eines Firmenbuchauszugs (ON 83). Aus diesem geht hervor, dass über die GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 25. 2. 1999, GZ 20 S 109/99a-3, der Konkurs eröffnet wurde, die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkurses aufgelöst ist, sowie dass der Konkurs mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 20. 7. 1999, GZ 20 S 109/99a-33, nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6. 5. 1999 angenommenen Zwangsausgleichs gemäß Paragraph 157, Absatz eins, KO aufgehoben wurde (ON 84).
Ohne weitere Klärung der rechtlichen Existenz dieser Gesellschaft und/oder der für sie vertretungsberechtigten Person(en) (siehe dazu die Rechtsprechungshinweise bei Fucik Rz 5 zu § 1, Gitschthaler Rz 6 ff zu § 155 bis 157 und Rechberger/Frauenberger Rz 12 zu § 235 jeweils in Rechberger2) nahm das Erstgericht auch den nach der (versuchten) Zustellung des zweitinstanzlichen Beschlusses vom 9. 7. 2001 eingelangten gleichartigen Postfehlbericht zu den Akten (ON 94) und legte den von der Zweitverpflichteten erhobenen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.Ohne weitere Klärung der rechtlichen Existenz dieser Gesellschaft und/oder der für sie vertretungsberechtigten Person(en) (siehe dazu die Rechtsprechungshinweise bei Fucik Rz 5 zu Paragraph eins,, Gitschthaler Rz 6 ff zu Paragraph 155 bis 157 und Rechberger/Frauenberger Rz 12 zu Paragraph 235, jeweils in Rechberger2) nahm das Erstgericht auch den nach der (versuchten) Zustellung des zweitinstanzlichen Beschlusses vom 9. 7. 2001 eingelangten gleichartigen Postfehlbericht zu den Akten (ON 94) und legte den von der Zweitverpflichteten erhobenen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.
Um die (Teil-)Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses beurteilen zu können, ist es notwendig, diejenigen Personen auszuforschen, die zur Vertretung dieser - schon zufolge der im vorliegenden Verfahren belegten pfandrechtlich sichergestellten Forderung rechtlich keineswegs untergegangenen - Gesellschaft berechtigt sind, oder auch die Bestellung solcher Personen zu veranlassen und ihnen sodann den Meistbotsverteilungsbeschluss zuzustellen. Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Die Akten sind erst nach Ablauf der der angeführten Gesellschaft offenstehenden Rechtsmittelfrist oder nach Einlagen eines fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels wieder vorzulegen (vgl § 179 Abs 1 Geo).Um die (Teil-)Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses beurteilen zu können, ist es notwendig, diejenigen Personen auszuforschen, die zur Vertretung dieser - schon zufolge der im vorliegenden Verfahren belegten pfandrechtlich sichergestellten Forderung rechtlich keineswegs untergegangenen - Gesellschaft berechtigt sind, oder auch die Bestellung solcher Personen zu veranlassen und ihnen sodann den Meistbotsverteilungsbeschluss zuzustellen. Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Die Akten sind erst nach Ablauf der der angeführten Gesellschaft offenstehenden Rechtsmittelfrist oder nach Einlagen eines fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels wieder vorzulegen vergleiche Paragraph 179, Absatz eins, Geo).