Begründung:
Mit zwei Notariatsakten bestätigte die verpflichtete Partei, von der betreibenden Partei Darlehen zugezählt erhalten und dazu jeweils folgende Vereinbarungen getroffen zu haben: Gemäß Punkt 1 sei das Darlehen in einer bestimmten Höhe zu verzinsen. Zur Verzinsung und Tilgung des Darlehens seien bestimmte Annuitäten an bestimmten Zeitpunkten zu bezahlen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung fälliger Beträge seien Verzugs- und Zinseszinsen in einer bestimmten Höhe zu entrichten.
Gemäß Punkt 8 erteilte die verpflichtete Partei die Einwilligung, daß der Notariatsakt in Ansehung aller übernommenen Verbindlichkeiten und der darin anerkannten Schuld samt Nebengebühren gemäß den §§ 3 und 3 a NO gleich einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich sofort vollstreckbar sein solle und die betreibende Partei nicht gehalten sei, die Umstände, welche die Fälligkeit der Kapitalforderungen samt Nebengebühren zur Folge hätten, oder die Höhe der Forderungen samt Nebengebühren überhaupt und insbesondere durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen, und sie erklärte sich damit einverstanden, daß die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes auf der zum Pfand bestellten Liegenschaft angemerkt werde.Gemäß Punkt 8 erteilte die verpflichtete Partei die Einwilligung, daß der Notariatsakt in Ansehung aller übernommenen Verbindlichkeiten und der darin anerkannten Schuld samt Nebengebühren gemäß den Paragraphen 3 und 3 a NO gleich einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich sofort vollstreckbar sein solle und die betreibende Partei nicht gehalten sei, die Umstände, welche die Fälligkeit der Kapitalforderungen samt Nebengebühren zur Folge hätten, oder die Höhe der Forderungen samt Nebengebühren überhaupt und insbesondere durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen, und sie erklärte sich damit einverstanden, daß die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes auf der zum Pfand bestellten Liegenschaft angemerkt werde.
Gemäß Punkt 10 lit c ist die betreibende Partei berechtigt, das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung fällig zu erklären und es gerichtlich einzufordern, wenn der Schuldner mit der Erfüllung einer der übernommenen Verpflichtungen sechs Wochen im Verzug ist und die betreibende Partei die verpflichtete Partei bei Androhung der Fälligstellung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.Gemäß Punkt 10 Litera c, ist die betreibende Partei berechtigt, das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung fällig zu erklären und es gerichtlich einzufordern, wenn der Schuldner mit der Erfüllung einer der übernommenen Verpflichtungen sechs Wochen im Verzug ist und die betreibende Partei die verpflichtete Partei bei Androhung der Fälligstellung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
Unter Vorlage einer Ausfertigung der Notariatsakte, des Ausdruckes eines Mahnschreibens (Einmahnung der offenen Annuität unter Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist und der Androhung, es werde von den schuldscheinmäßigen Rechten Gebrauch gemacht) und der Durchschrift eines Schreibens, mit dem der gesamte ausstehende Darlehensrest samt Nebengebühren fälliggestellt wurde, beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Zwangsversteigerung der zur Sicherung dieser Darlehen verpfändeten Liegenschaft. Das Erstgericht bewilligte die Anträge, ohne in einer Begründung zu den möglichen Problemen Stellung zu nehmen, ob die beiden Notariatsakte als Exekutionstitel geeignet oder im Sinne des § 7 Abs 2 EO die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen worden seien. Die beiden Exekutionsbewilligungsbeschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.Unter Vorlage einer Ausfertigung der Notariatsakte, des Ausdruckes eines Mahnschreibens (Einmahnung der offenen Annuität unter Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist und der Androhung, es werde von den schuldscheinmäßigen Rechten Gebrauch gemacht) und der Durchschrift eines Schreibens, mit dem der gesamte ausstehende Darlehensrest samt Nebengebühren fälliggestellt wurde, beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Zwangsversteigerung der zur Sicherung dieser Darlehen verpfändeten Liegenschaft. Das Erstgericht bewilligte die Anträge, ohne in einer Begründung zu den möglichen Problemen Stellung zu nehmen, ob die beiden Notariatsakte als Exekutionstitel geeignet oder im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen worden seien. Die beiden Exekutionsbewilligungsbeschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.
Die verpflichtete Partei beantragte die Einstellung der beiden Versteigerungsverfahren, weil die Exekutionsbewilligungen nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt und nichtig seien. Im Notariatsakt werde keine ausdrückliche Verpflichtung übernommen, sondern nur die Rechtslage festgehalten. Die von der verpflichteten Partei zu erbringenden Leistungen seien undeutlich beschrieben. Es fehle an der vor dem Notar abgegebenen Unterwerfungserklärung. Auf die Nachweise im Sinne des § 7 Abs 2 EO zu verzichten, sei unzulässig.Die verpflichtete Partei beantragte die Einstellung der beiden Versteigerungsverfahren, weil die Exekutionsbewilligungen nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt und nichtig seien. Im Notariatsakt werde keine ausdrückliche Verpflichtung übernommen, sondern nur die Rechtslage festgehalten. Die von der verpflichteten Partei zu erbringenden Leistungen seien undeutlich beschrieben. Es fehle an der vor dem Notar abgegebenen Unterwerfungserklärung. Auf die Nachweise im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO zu verzichten, sei unzulässig.
Die betreibende Partei sprach sich gegen die Einstellung aus. Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag mit der Begründung ab, die strittigen Exekutionstitel seien bisher nicht für unwirksam erklärt worden, sodaß der Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 1 EO nicht vorliege.Die betreibende Partei sprach sich gegen die Einstellung aus. Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag mit der Begründung ab, die strittigen Exekutionstitel seien bisher nicht für unwirksam erklärt worden, sodaß der Einstellungsgrund nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO nicht vorliege.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die beiden Versteigerungsverfahren eingestellt wurden. Der im Punkt 8 der beiden Notariatsakte enthaltene Verzicht sei wegen der zwingenden Bestimmung der §§ 3 Abs 2 NO und 7 Abs 2 EO unwirksam. Die betreibende Partei mache nicht nur die durch den Notariatsakt selbst objektiv ermittelbaren, schon fälligen Annuitäten, sondern das gesamte offene Restdarlehen geltend. Die Rechtskraft der beiden Exekutionsbewilligungsbeschlüsse stehe der Einstellung der Exekution nicht entgegen, weil bei Bewilligung der beiden Zwangsversteigerungen nicht auf das jetzt geltend gemachte Exekutionshindernis eingegangen worden sei. Wegen der zu Unrecht angenommenen Vollstreckbarkeit der Notariatsakte liege ein den Fällen des § 39 Abs 1 Z 1 EO vergleichbarer Tatbestand vor.Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die beiden Versteigerungsverfahren eingestellt wurden. Der im Punkt 8 der beiden Notariatsakte enthaltene Verzicht sei wegen der zwingenden Bestimmung der Paragraphen 3, Absatz 2, NO und 7 Absatz 2, EO unwirksam. Die betreibende Partei mache nicht nur die durch den Notariatsakt selbst objektiv ermittelbaren, schon fälligen Annuitäten, sondern das gesamte offene Restdarlehen geltend. Die Rechtskraft der beiden Exekutionsbewilligungsbeschlüsse stehe der Einstellung der Exekution nicht entgegen, weil bei Bewilligung der beiden Zwangsversteigerungen nicht auf das jetzt geltend gemachte Exekutionshindernis eingegangen worden sei. Wegen der zu Unrecht angenommenen Vollstreckbarkeit der Notariatsakte liege ein den Fällen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO vergleichbarer Tatbestand vor.