Begründung:
Der Verpflichtete beantragte am 29.5.1995 die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags gemäß § 292 a EO, weil es für ihn durch den Verlust des Hauses in R***** Nr 178, die Ehescheidung und die damit verbundene Aufteilung der Familienmitglieder zu erheblichen Mehrkosten komme. Er behauptete als Kosten für Unterkunft und Verpflegung seines Kindes Heike S 5.000,--, für Brigitte S 2.500,--, für seine geschiedene Ehegattin Christine G***** von S 4.500,-- laut Scheidungsurteil und für seine Unterkunft von S 6.000,--.Der Verpflichtete beantragte am 29.5.1995 die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags gemäß Paragraph 292, a EO, weil es für ihn durch den Verlust des Hauses in R***** Nr 178, die Ehescheidung und die damit verbundene Aufteilung der Familienmitglieder zu erheblichen Mehrkosten komme. Er behauptete als Kosten für Unterkunft und Verpflegung seines Kindes Heike S 5.000,--, für Brigitte S 2.500,--, für seine geschiedene Ehegattin Christine G***** von S 4.500,-- laut Scheidungsurteil und für seine Unterkunft von S 6.000,--.
Das Erstgericht forderte die betreibende Partei mit Beschluß vom 29.6.1995 auf, sich über den Antrag der verpflichteten Partei binnen 8 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu äußern, widrigenfalls Zustimmung zu diesem Antrag angenommen werde und der Freibetrag um die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen von insgesamt S 12.000,-- abzüglich der Sockelbeträge nach § 291 a Abs 4 EO von S 1.430,-- pro unterhaltspflichtiger Person, somit um insgesamt S 7.710,-- erhöht werde.Das Erstgericht forderte die betreibende Partei mit Beschluß vom 29.6.1995 auf, sich über den Antrag der verpflichteten Partei binnen 8 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu äußern, widrigenfalls Zustimmung zu diesem Antrag angenommen werde und der Freibetrag um die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen von insgesamt S 12.000,-- abzüglich der Sockelbeträge nach Paragraph 291, a Absatz 4, EO von S 1.430,-- pro unterhaltspflichtiger Person, somit um insgesamt S 7.710,-- erhöht werde.
Die betreibende Partei führte in ihrer Äußerung aus, sie könne einer weiteren Erhöhung, die auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, nicht zustimmen. Einer Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags müsse überdies eine mündliche Verhandlung vorangehen.
Das Erstgericht faßte den Beschluß auf Erhöhung des monatlichen Freibetrags nach § 291 a EO hinsichtlich der Sockelbeträge nach Abs 1 und 3 für den Zeitraum bis einschließlich Juli 1996 um S 7.710,--, ab August 1996 um S 4.140,-- pro Monat; das Begehren des Verpflichteten auf weitere Erhöhung des monatlichen Freibetrags um S 6.000,-- wegen zusätzlicher Kosten für Miete und Betriebskosten wurde rechtskräftig abgewiesen.Das Erstgericht faßte den Beschluß auf Erhöhung des monatlichen Freibetrags nach Paragraph 291, a EO hinsichtlich der Sockelbeträge nach Absatz eins und 3 für den Zeitraum bis einschließlich Juli 1996 um S 7.710,--, ab August 1996 um S 4.140,-- pro Monat; das Begehren des Verpflichteten auf weitere Erhöhung des monatlichen Freibetrags um S 6.000,-- wegen zusätzlicher Kosten für Miete und Betriebskosten wurde rechtskräftig abgewiesen.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Verpflichtete seiner geschiedenen Gattin Christine G***** nach der im Verfahren 1 F 79/95 getroffenen Vereinbarung ab 1.6.1995 einen monatlichen Unterhalt von S 4.500,-- zu leisten hat, und zwar wertgesichert nach dem VBI 1986 ausgehend vom Basismonat Mai 1995; weiters ist er für die beiden Kinder Heike und Brigitte G***** sorgepflichtig; die monatliche Unterhaltsverpflichtung beträgt S 5.000,-- bzw S 2.500,--.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, bei der Erhöhung des Freibetrages handle es sich um eine Einschränkung des Exekutionsverfahrens (§ 41 EO), der eine Einvernehmung der betreibenden Gläubiger voranzugehen habe. Die Anberaumung einer Tagsatzung sei nicht erforderlich; nach § 55 EO genüge die Einholung schriftlicher Äußerungen. Bei der Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens 1 F 79/95 sei von einem monatlichen Einkommen des Verpflichteten (offensichtlich inklusive Sonderzahlungen) von S 23.524,-- und von einer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit der geschiedenen Ehegattin des Verpflichteten ausgegangen worden. Die Unterhaltsverpflichtungen seien nicht unnötig hoch und lägen durchaus im Bereich der jeweiligen Richtsätze. Bei Heike G***** komme überdies dazu, daß sie voraussichtlich bis Ende des Schulsemesters 1996 die Pädak S***** besuche und der Verpflichtete für diese Ausbildung entsprechend seinem Einkommen zu sorgen habe. Im Hinblick auf diese befristete Unterhaltsverpflichtung sei der Freibetrag bis Ende Juli 1996 um S 7.710,-- zu erhöhen, im Hinblick auf die laufende Unterhaltsverpflichtung für die Tochter Brigitte G***** und für die geschiedene Ehegattin des Verpflichteten sei die Erhöhung des Freibetrages ab August 1996 unbefristet auszuprechen. Bei der Erhöhung des Freibetrags seien die Unterhaltsverpflichtungen des Verpflichteten von S 12.000,-- unter Abzug des Sockelbetrages nach § 292 a Abs 4 EO von S 1.430,-- monatlich berücksichtigt worden, sodaß sich ein Erhöhungsbetrag von S 7.710,-- ergebe. Damit könne der Verpflichtete ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner eigenen Auslagen seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Hinsichtlich der Gefahr der Schädigung des betreibenden Gläubigers sei davon auszugehen, daß durch die befristete Erhöhung des Freibetrags der monatliche Freibetrag auf ein für den Gläubiger erträgliches Maß erhöht werde und der Gläubiger somit in absehbarer Zeit mit weiteren höheren Zahlungen aus der Arbeitsleistung des Verpflichteten zu rechnen habe. Weiters bleibe die Höhe der Freibeträge für Sonderzahlungen unverändert. Dem betreibenden Gläubiger sei durchaus eine Verzögerung in der Einbringung der aushaftenden Forderung zuzumuten, zumal diese mit einem über dem gesetzlichen Zinssatz liegenden Zinssatz titelmäßig verzinst sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, bei der Erhöhung des Freibetrages handle es sich um eine Einschränkung des Exekutionsverfahrens (Paragraph 41, EO), der eine Einvernehmung der betreibenden Gläubiger voranzugehen habe. Die Anberaumung einer Tagsatzung sei nicht erforderlich; nach Paragraph 55, EO genüge die Einholung schriftlicher Äußerungen. Bei der Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens 1 F 79/95 sei von einem monatlichen Einkommen des Verpflichteten (offensichtlich inklusive Sonderzahlungen) von S 23.524,-- und von einer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit der geschiedenen Ehegattin des Verpflichteten ausgegangen worden. Die Unterhaltsverpflichtungen seien nicht unnötig hoch und lägen durchaus im Bereich der jeweiligen Richtsätze. Bei Heike G***** komme überdies dazu, daß sie voraussichtlich bis Ende des Schulsemesters 1996 die Pädak S***** besuche und der Verpflichtete für diese Ausbildung entsprechend seinem Einkommen zu sorgen habe. Im Hinblick auf diese befristete Unterhaltsverpflichtung sei der Freibetrag bis Ende Juli 1996 um S 7.710,-- zu erhöhen, im Hinblick auf die laufende Unterhaltsverpflichtung für die Tochter Brigitte G***** und für die geschiedene Ehegattin des Verpflichteten sei die Erhöhung des Freibetrages ab August 1996 unbefristet auszuprechen. Bei der Erhöhung des Freibetrags seien die Unterhaltsverpflichtungen des Verpflichteten von S 12.000,-- unter Abzug des Sockelbetrages nach Paragraph 292, a Absatz 4, EO von S 1.430,-- monatlich berücksichtigt worden, sodaß sich ein Erhöhungsbetrag von S 7.710,-- ergebe. Damit könne der Verpflichtete ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner eigenen Auslagen seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Hinsichtlich der Gefahr der Schädigung des betreibenden Gläubigers sei davon auszugehen, daß durch die befristete Erhöhung des Freibetrags der monatliche Freibetrag auf ein für den Gläubiger erträgliches Maß erhöht werde und der Gläubiger somit in absehbarer Zeit mit weiteren höheren Zahlungen aus der Arbeitsleistung des Verpflichteten zu rechnen habe. Weiters bleibe die Höhe der Freibeträge für Sonderzahlungen unverändert. Dem betreibenden Gläubiger sei durchaus eine Verzögerung in der Einbringung der aushaftenden Forderung zuzumuten, zumal diese mit einem über dem gesetzlichen Zinssatz liegenden Zinssatz titelmäßig verzinst sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes durch gänzliche Abweisung des Antrages des Verpflichteten ab; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, besonders umfangreiche gesetzliche Sorgepflichten im Sinn des § 292 a Z 5 EO lägen nur dann vor, wenn der Verpflichtete für mehr als 5 Personen zu sorgen habe, für die keine Freibeträge mehr gewährt würden. Da der Verpflichtete nur mehr für drei Personen zu sorgen habe, sei sein Antrag auf Erhöhung des Freibetrags wegen dieser Sorgepflichten abzuweisen. Zufolge dieser Abweisung müsse auf die Rekursausführungen nicht mehr eingegangen werden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes durch gänzliche Abweisung des Antrages des Verpflichteten ab; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, besonders umfangreiche gesetzliche Sorgepflichten im Sinn des Paragraph 292, a Ziffer 5, EO lägen nur dann vor, wenn der Verpflichtete für mehr als 5 Personen zu sorgen habe, für die keine Freibeträge mehr gewährt würden. Da der Verpflichtete nur mehr für drei Personen zu sorgen habe, sei sein Antrag auf Erhöhung des Freibetrags wegen dieser Sorgepflichten abzuweisen. Zufolge dieser Abweisung müsse auf die Rekursausführungen nicht mehr eingegangen werden.