Rechtssatz RS0102757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102757
Entscheidungsdatum
15.05.1996
Rechtssatz
In der Regel werden besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten in dem Fall, daß den Verpflichteten Unterhaltspflichten für bis zu fünf Personen treffen, nicht vorliegen. In einem solchen Fall könnten nur besondere außergewöhnliche Umstände die Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß § 292a Z 5 EO über das "Existenzminimum" des § 291a EO hinaus rechtfertigen.In der Regel werden besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten in dem Fall, daß den Verpflichteten Unterhaltspflichten für bis zu fünf Personen treffen, nicht vorliegen. In einem solchen Fall könnten nur besondere außergewöhnliche Umstände die Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß Paragraph 292 a, Ziffer 5, EO über das "Existenzminimum" des Paragraph 291 a, EO hinaus rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102757
Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_0030OB02047_96T0000_001