Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist berechtigt.
Soweit im Revisionsrekurs behauptet wird, neben den Bestimmungen des Vertrages vom 11.Dezember 1963 sei auch zu prüfen, ob nicht weitere Versagungsgründe nach autonomem österreichischen Recht vorlägen, kann dem nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel gilt ganz allgemein der Vorrang der wirksamsten, das ist der anerkennungsfreundlichsten Regelung (3 Ob 117/93 unter Hinweis auf Hoyer-Loewe in Heller-Berger-Stix 784 = Jus-extra 1994/1497; vgl Gottwald in Münchener Kommentar ZPO, Rz 12 zu § 328 dZPO; Mayoros in RabelsZ 1982, 95). Ganz abgesehen davon, daß sich aus Art 63 des Vertrages ergibt, daß die autonomen Rechtsvorschriften Österreichs und Polens nur subsidiär gelten, entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, daß die vom autonomen Recht und die von einem Vertrag normierten Voraussetzungen für Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel je eine Einheit bilden, die nicht beliebig auseinandergerissen werden darf; es ist daher unzulässig derart vorzugehen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung oder deren Verweigerung teils dem einen, teils dem anderen Rechtsbereich entnommen werden (Matscher in JBl 1972, 359; derselbe in JBl 1977, 121; derselbe in ZZP 103, 311). Soweit die Anerkennung und Vollstreckung durch Staatsverträge geregelt ist (und dieser Vertrag wirksamer di. anerkennungsfreundlicher ist) geht der Staatsvertrag dem autonomen Recht vor (ÖBA 1990, 846; vgl Gottwald aaO; Rosenberg-Schwab-Gottwald, Zivilprozeßrecht15 942; Schumann in Stein-Jonas, ZPO20, Rz 41 zu § 328 dZPO; Hartmann in Baumbach ua ZPO52, 1117).Soweit im Revisionsrekurs behauptet wird, neben den Bestimmungen des Vertrages vom 11.Dezember 1963 sei auch zu prüfen, ob nicht weitere Versagungsgründe nach autonomem österreichischen Recht vorlägen, kann dem nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel gilt ganz allgemein der Vorrang der wirksamsten, das ist der anerkennungsfreundlichsten Regelung (3 Ob 117/93 unter Hinweis auf Hoyer-Loewe in Heller-Berger-Stix 784 = Jus-extra 1994/1497; vergleiche Gottwald in Münchener Kommentar ZPO, Rz 12 zu Paragraph 328, dZPO; Mayoros in RabelsZ 1982, 95). Ganz abgesehen davon, daß sich aus Artikel 63, des Vertrages ergibt, daß die autonomen Rechtsvorschriften Österreichs und Polens nur subsidiär gelten, entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, daß die vom autonomen Recht und die von einem Vertrag normierten Voraussetzungen für Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel je eine Einheit bilden, die nicht beliebig auseinandergerissen werden darf; es ist daher unzulässig derart vorzugehen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung oder deren Verweigerung teils dem einen, teils dem anderen Rechtsbereich entnommen werden (Matscher in JBl 1972, 359; derselbe in JBl 1977, 121; derselbe in ZZP 103, 311). Soweit die Anerkennung und Vollstreckung durch Staatsverträge geregelt ist (und dieser Vertrag wirksamer di. anerkennungsfreundlicher ist) geht der Staatsvertrag dem autonomen Recht vor (ÖBA 1990, 846; vergleiche Gottwald aaO; Rosenberg-Schwab-Gottwald, Zivilprozeßrecht15 942; Schumann in Stein-Jonas, ZPO20, Rz 41 zu Paragraph 328, dZPO; Hartmann in Baumbach ua ZPO52, 1117).
Im übrigen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen der Rechtslage (des österreichisch-polnischen Abkommens) in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO), denen im Revisionsrekurs vor allem insoweit entgegengetreten wird, als eine Verletzung des ordre public in der (angeblich) unterlassenen Zustellung des den Exekutionstitel darstellenden polnischen Urteils behauptet wird.Im übrigen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen der Rechtslage (des österreichisch-polnischen Abkommens) in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), denen im Revisionsrekurs vor allem insoweit entgegengetreten wird, als eine Verletzung des ordre public in der (angeblich) unterlassenen Zustellung des den Exekutionstitel darstellenden polnischen Urteils behauptet wird.
Soweit mit dieser Behauptung des Rechtsmittelwerbers die Rechtskraftbestätigung des ausländischen Gerichtes als unrichtig - weil vor der Zustellung der Entscheidung an den Verpflichteten (dortigen Beklagten) erfolgt - hingestellt wird, ist er auf die seinerzeitige Erledigung seines Widerspruches zu verweisen, in welchem diese Neuerung im Gegensatz zum vorliegenden Rekursverfahren berücksichtigt werden kann.
Ein Verstoß gegen den ordre public kann aber auch in der vom polnischen Gericht bestätigten vorläufigen (sofortigen) Vollstreckbarkeit des Unterhaltsurteiles nach Art 333 § 1 Abs 1 kpc (siehe Salustowicz in Unterhaltsrecht in Europa, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht 187) nicht erblickt werden:Ein Verstoß gegen den ordre public kann aber auch in der vom polnischen Gericht bestätigten vorläufigen (sofortigen) Vollstreckbarkeit des Unterhaltsurteiles nach Artikel 333, Paragraph eins, Absatz eins, kpc (siehe Salustowicz in Unterhaltsrecht in Europa, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht 187) nicht erblickt werden:
Gemäß Art 48 Abs 2 des Abkommens ist die Anerkennung einer Entscheidung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 ua zu versagen, a) wenn die Entscheidung die Grundsätze der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem sie geltend gemacht wird, verletzt. Diese Vertragsbestimmung sieht einen allgemeinen Vorbehalt zugunsten der Grundsätze der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates vor und berücksichtigt damit (wie auch die inländische Bestimmung des § 81 Z 4 EO) den ordre public dahin, daß die Anwendung von Bestimmungen des Vertrages nicht die Grundsätze der Rechtsordnung der Vertragsstaaten verletzt (389 BlgNR 10.GP 42). Nach herrschender Auffassung handelt es sich dabei um eine Ausnahmeregel, von der nur sehr sparsam Gebrauch gemacht werden darf: Eine Vollstreckung (oder Anerkennung) ist daher nur dann zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zugrunde liegen und daher die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist (RdW 1986, 114 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Wird nämlich in Betracht gezogen, daß etwa außerstreitige Unterhaltsentscheidungen (die dem vorliegenden Exekutionstitel vergleichbar sind) gemäß § 12 Abs 1 AußStrG regelmäßig sofort vollstreckbar sind und etwa nach § 61 ASGG selbst mit Berufung bekämpfte Urteile in bestimmten arbeitsrechtlichen Rechtsangelegenheiten vorläufig (sofort) vollstreckbar sind, so kann die dem vorliegenden Exekutionstitel nach den ausländischen Beurkundungen zukommende sofortige Vollstreckbarkeit nicht als wesentlicher Widerpruch oder gar Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung angesehen werden, die einen Verstoß gegen den ordre public im dargestellten Sinn bewirken könnte.Gemäß Artikel 48, Absatz 2, des Abkommens ist die Anerkennung einer Entscheidung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, ua zu versagen, a) wenn die Entscheidung die Grundsätze der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem sie geltend gemacht wird, verletzt. Diese Vertragsbestimmung sieht einen allgemeinen Vorbehalt zugunsten der Grundsätze der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates vor und berücksichtigt damit (wie auch die inländische Bestimmung des Paragraph 81, Ziffer 4, EO) den ordre public dahin, daß die Anwendung von Bestimmungen des Vertrages nicht die Grundsätze der Rechtsordnung der Vertragsstaaten verletzt (389 BlgNR 10.Gesetzgebungsperiode 42). Nach herrschender Auffassung handelt es sich dabei um eine Ausnahmeregel, von der nur sehr sparsam Gebrauch gemacht werden darf: Eine Vollstreckung (oder Anerkennung) ist daher nur dann zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zugrunde liegen und daher die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist (RdW 1986, 114 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Wird nämlich in Betracht gezogen, daß etwa außerstreitige Unterhaltsentscheidungen (die dem vorliegenden Exekutionstitel vergleichbar sind) gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AußStrG regelmäßig sofort vollstreckbar sind und etwa nach Paragraph 61, ASGG selbst mit Berufung bekämpfte Urteile in bestimmten arbeitsrechtlichen Rechtsangelegenheiten vorläufig (sofort) vollstreckbar sind, so kann die dem vorliegenden Exekutionstitel nach den ausländischen Beurkundungen zukommende sofortige Vollstreckbarkeit nicht als wesentlicher Widerpruch oder gar Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung angesehen werden, die einen Verstoß gegen den ordre public im dargestellten Sinn bewirken könnte.
Allerdings haben die Vorinstanzen und die Parteien bislang Art 53 Abs 1 lit a) des Abkommens nicht beachtet: Darnach hat eine Partei, die sich in einem Vertragsstaat auf eine im anderen Vertragsstaat gefällte Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, eine Ausfertigung der Entscheidung samt Begründung, sofern eine solche nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung ergangen ist, erforderlich ist; falls nach diesem Recht keine Begründung erforderlich ist, eine hierüber ausgestellte Bestätigung des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, vorzulegen.Allerdings haben die Vorinstanzen und die Parteien bislang Artikel 53, Absatz eins, Litera a,) des Abkommens nicht beachtet: Darnach hat eine Partei, die sich in einem Vertragsstaat auf eine im anderen Vertragsstaat gefällte Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, eine Ausfertigung der Entscheidung samt Begründung, sofern eine solche nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung ergangen ist, erforderlich ist; falls nach diesem Recht keine Begründung erforderlich ist, eine hierüber ausgestellte Bestätigung des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, vorzulegen.
Die von den betreibenden Parteien im Original und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegte, zu vollstreckende Entscheidung (Blg H) enthält indes nur die Bezeichnung des erkennenden Gerichtes und der Rechtssache sowie den Urteilsspruch, nicht hingegen eine Begründung oder eine Bestätigung, daß nach polnischem Recht keine Begründung erforderlich sei. Die im Art 53 Abs 1 lit a) des Abkommens enthaltenen, oben dargestellten Anforderungen an ausländische Entscheidungen sind unabdingbare materiellrechtliche Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Vollstreckungsgesuches. Da sich die Notwendigkeit, eine Urkunde in bestimmter Form (Entscheidung samt Begründung) oder eine bestimmte Urkunde (die dargestellte Bestätigung) vorzulegen, aus dem im Gesetzesrang stehenden Abkommen ergibt, ist dieser Mangel des Exekutionsantrages verbesserungsfähig (vgl JBl 1989, 121 ua). Dies erfordert die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ermöglichung des genannten Verbesserungsverfahrens.Die von den betreibenden Parteien im Original und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegte, zu vollstreckende Entscheidung (Blg H) enthält indes nur die Bezeichnung des erkennenden Gerichtes und der Rechtssache sowie den Urteilsspruch, nicht hingegen eine Begründung oder eine Bestätigung, daß nach polnischem Recht keine Begründung erforderlich sei. Die im Artikel 53, Absatz eins, Litera a,) des Abkommens enthaltenen, oben dargestellten Anforderungen an ausländische Entscheidungen sind unabdingbare materiellrechtliche Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Vollstreckungsgesuches. Da sich die Notwendigkeit, eine Urkunde in bestimmter Form (Entscheidung samt Begründung) oder eine bestimmte Urkunde (die dargestellte Bestätigung) vorzulegen, aus dem im Gesetzesrang stehenden Abkommen ergibt, ist dieser Mangel des Exekutionsantrages verbesserungsfähig vergleiche JBl 1989, 121 ua). Dies erfordert die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ermöglichung des genannten Verbesserungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO, 52 ZPO.