Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erbin Veronika H***** ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 416 Abs 2 ZPO ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden, sobald dieselbe verkündet oder im Falle des § 415 ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vorschrift auch für Beschlüsse im Zivilprozess, insoweit sie nicht bloß prozessleitender Natur sind (§ 425 Abs 2 ZPO; SZ 38/147). Im Außerstreitverfahren kann zwar die Bestimmung des § 416 Abs 2 ZPO zumindest insoweit nicht analog angewendet werden, als der entscheidende Richter einem Rechtsmittel gegen seinen Beschluss - sei es auch auf Grund neuen Tatsachenvorbringens - noch selbst stattgeben könnte, er aber zum Schutz der Interessen des Pflegebefohlenen auch zum amtwegigen Einschreiten verpflichtet ist (§§ 9, 10 iVm § 2 Abs 1 AußStrG; SZ 38/147; JBl 1975, 210, beide in RIS-Justiz RS0005822).Gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden, sobald dieselbe verkündet oder im Falle des Paragraph 415, ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vorschrift auch für Beschlüsse im Zivilprozess, insoweit sie nicht bloß prozessleitender Natur sind (Paragraph 425, Absatz 2, ZPO; SZ 38/147). Im Außerstreitverfahren kann zwar die Bestimmung des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO zumindest insoweit nicht analog angewendet werden, als der entscheidende Richter einem Rechtsmittel gegen seinen Beschluss - sei es auch auf Grund neuen Tatsachenvorbringens - noch selbst stattgeben könnte, er aber zum Schutz der Interessen des Pflegebefohlenen auch zum amtwegigen Einschreiten verpflichtet ist (Paragraphen 9,, 10 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG; SZ 38/147; JBl 1975, 210, beide in RIS-Justiz RS0005822).
Hier liegt jedoch ein Fall des § 9 Abs 2 AußStrG vor, in dem die erste Instanz dem Rekurs nicht selbst stattgeben könnte, weil durch seine Genehmigung eines Liegenschaftskaufvertrags bereits dritte Personen, uzw die Liegenschaftskäuferin und andere erbserklärte Erben, Rechte erworben haben.Hier liegt jedoch ein Fall des Paragraph 9, Absatz 2, AußStrG vor, in dem die erste Instanz dem Rekurs nicht selbst stattgeben könnte, weil durch seine Genehmigung eines Liegenschaftskaufvertrags bereits dritte Personen, uzw die Liegenschaftskäuferin und andere erbserklärte Erben, Rechte erworben haben.
Aus folgenden Gründen stellt sich aber die - von der zweiten Instanz bejahte, in der Rsp des Obersten Gerichtshofs bisher noch nicht behandelte (EFSlg 98.295 ist eine E des LG Salzburg, RPflSlgW 1964/4303 eine E des LGZ Wien) - Frage, ob ein Verstoß gegen § 416 Abs 2 ZPO einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund darstellt, nicht:Aus folgenden Gründen stellt sich aber die - von der zweiten Instanz bejahte, in der Rsp des Obersten Gerichtshofs bisher noch nicht behandelte (EFSlg 98.295 ist eine E des LG Salzburg, RPflSlgW 1964/4303 eine E des LGZ Wien) - Frage, ob ein Verstoß gegen Paragraph 416, Absatz 2, ZPO einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund darstellt, nicht:
Die Erstrichterin war zwar an den 1. Beschluss, den sie bereits - wie sich entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin klar aus dem Akt ergibt - an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hatte, gebunden. Mit diesem Beschluss wurde vom Verlassenschaftsgericht ein bestimmter Kaufvertragsentwurf genehmigt, wobei zur Zeit der Beschlussfassung auch bereits dieser von den Parteien unterfertigte Kaufvertrag vorlag. In der Folge verfügte die Erstrichterin zwar, dass die Ausfertigung dieses 1. Beschlusses zu unterbleiben habe, faßte jedoch nie einen Beschluss des Inhalts, dass die mit dem 1. Beschluss erfolgte Genehmigung widerrufen werde. Vielmehr wurde im folgenden 2. Beschluss die Genehmigung nicht dieses Kaufvertrags, sondern eines danach vorgelegten Kaufvertrags mit einer anderen Vertragsbestimmung versagt. Da somit der nicht genehmigte Kaufvertrag mit dem genehmigten Kaufvertrag nicht in allen Punkten übereinstimmt, betreffen die beiden Beschlüsse unterschiedliche Gegenstände. Daher kann kein Fall des allenfalls analog anzuwendenden § 416 Abs 2 ZPO vorliegen. Schon aus diesem Grund hat die zweite Instanz zu Unrecht die Nichtigkeit des mit Rekurs angefochtenen zweiten Beschlusses des Erstgerichts angenommen.Die Erstrichterin war zwar an den 1. Beschluss, den sie bereits - wie sich entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin klar aus dem Akt ergibt - an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hatte, gebunden. Mit diesem Beschluss wurde vom Verlassenschaftsgericht ein bestimmter Kaufvertragsentwurf genehmigt, wobei zur Zeit der Beschlussfassung auch bereits dieser von den Parteien unterfertigte Kaufvertrag vorlag. In der Folge verfügte die Erstrichterin zwar, dass die Ausfertigung dieses 1. Beschlusses zu unterbleiben habe, faßte jedoch nie einen Beschluss des Inhalts, dass die mit dem 1. Beschluss erfolgte Genehmigung widerrufen werde. Vielmehr wurde im folgenden 2. Beschluss die Genehmigung nicht dieses Kaufvertrags, sondern eines danach vorgelegten Kaufvertrags mit einer anderen Vertragsbestimmung versagt. Da somit der nicht genehmigte Kaufvertrag mit dem genehmigten Kaufvertrag nicht in allen Punkten übereinstimmt, betreffen die beiden Beschlüsse unterschiedliche Gegenstände. Daher kann kein Fall des allenfalls analog anzuwendenden Paragraph 416, Absatz 2, ZPO vorliegen. Schon aus diesem Grund hat die zweite Instanz zu Unrecht die Nichtigkeit des mit Rekurs angefochtenen zweiten Beschlusses des Erstgerichts angenommen.
Das Rekursgericht wird deshalb den angefochtenen Beschluss meritorisch zu überprüfen haben.