Rechtssatz RS0005822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005822
Geschäftszahl
1Ob159/65; 7Ob155/74; 3Ob206/03w
Entscheidungsdatum
27.11.2003
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 416 Abs 2 ZPO kann im Außerstreitverfahren zumindest insoweit nicht analog angewendet werden, als der entscheidende Richter einem Rechtsmittel gegen seinen Beschluß - sei es auch auf Grund neuen Tatsachenvorbringens - noch selbst stattgeben könnte, er aber zum Schutz der Interessen eines Pflegebefohlenen auch zu amtswegigem Einschreiten verpflichtet ist (§§ 9, 10 im Zusammenhalt mit § 2 Abs 1 AußStrG).Die Bestimmung des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO kann im Außerstreitverfahren zumindest insoweit nicht analog angewendet werden, als der entscheidende Richter einem Rechtsmittel gegen seinen Beschluß - sei es auch auf Grund neuen Tatsachenvorbringens - noch selbst stattgeben könnte, er aber zum Schutz der Interessen eines Pflegebefohlenen auch zu amtswegigem Einschreiten verpflichtet ist (Paragraphen 9, 10, im Zusammenhalt mit Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 159/65
Entscheidungstext OGH 28.09.1965 1 Ob 159/65
RZ 1966,33 = SZ 38/147
- 7 Ob 155/74
Entscheidungstext OGH 19.09.1974 7 Ob 155/74
Vgl auch; EvBl 1975/102 S 211 = JBl 1975,210
- 3 Ob 206/03w
Entscheidungstext OGH 27.11.2003 3 Ob 206/03w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005822
Dokumentnummer
JJR_19650928_OGH0002_0010OB00159_6500000_001