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Entscheidung 3 Ob 206/25b×

Entscheidung 3 Ob 206/25b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht, Insolvenzrecht

Geschäftszahl

3Ob206/25b

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V* AG, *, vertreten durch die Aschmann & Pfandl Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei N*, vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in Fehring, wegen 275.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 4 R 90/25x-120, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 18. Februar 2025, GZ 15 E 16/22h-105, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]           Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juli 2021 wurde über das Vermögen des Verpflichteten das Insolvenzverfahren eröffnet. Die von der betreibenden Bank angemeldete Insolvenzforderung wurde letztlich in Höhe von insgesamt 313.619,42 EUR ebenso anerkannt wie vier Absonderungsrechte zu ihren Gunsten, nämlich Höchstbetragshypotheken an zwei jeweils mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteilen des Verpflichteten, unter anderem an der Liegenschaft EZ 405 Grundbuch *, sowie die Abtretung der Mietzinsforderungen des Verpflichteten gegenüber den Mietern der beiden Wohnungseigentumsobjekte.

[2]           Nach rechtskräftiger Bestätigung eines von den Insolvenzgläubigern angenommenen Zahlungsplans wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 28. März 2022 aufgehoben. Die Betreibende nahm in Hinblick auf ihre Absonderungsrechte nur mit ihrem mutmaßlichen Ausfall von 50.188,87 EUR am Zahlungsplan teil. Der Verpflichtete hat die Zahlungsplanquote von 10 % für diesen mutmaßlichen Ausfall an die Betreibende zur Gänze bezahlt.

[3]           Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden gegen den Verpflichteten aufgrund des vollstreckbaren Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis des Insolvenzgerichts zur Hereinbringung der vollstreckbaren Teilforderung von 275.000 EUR sA die Exekution durch Zwangsversteigerung unter anderem der Liegenschaftsanteile des Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 405 Grundbuch *.

[4]           Mit Beschluss des Erstgerichts vom 12. September 2023 wurden diese Miteigentumsanteile, deren Verkehrswert zum Zeitpunkt der Bestätigung des Zahlungsplans 110.000 EUR betragen hatte, dem Ersteher um das Meistbot von 135.000 EUR zugeschlagen.

[5]           Im Meistbotsverteilungsverfahren meldete (nur) die Betreibende eine Forderung von 127.750,20 EUR aus dem durch die ob diesen Liegenschaftsanteilen einverleibte Höchstbetragshypothek von 300.000 EUR besicherten Kreditverhältnis an.

[6]           Der Verpflichtete wendete ein, dass die Betreibende aus dem Meistbot nicht mehr als den Betrag von 110.000 EUR erhalten könne. Da er den Zahlungsplan vollständig erfüllt habe, sei die Forderung der Betreibenden im Umfang von 50.188,87 EUR erloschen. Die Betreibende habe seit Insolvenzeröffnung darüber hinaus insgesamt 51.721,64 EUR an abgetretenen Mietzinsen erhalten; auch in diesem Umfang sei die betriebene Forderung erloschen.

[7]           Das Erstgericht verteilte das Meistbot derart, dass es der Betreibenden aus dem Kapital den Betrag von 59.811,13 EUR und dem Verpflichteten den Restbetrag von 75.188,87 EUR als Hyperocha zuwies. Vom maßgeblichen Verkehrswert der Miteigentumsanteile von 110.000 EUR sei die der Betreibenden zugekommene „Zahlungsplanquote von 50.188,87 EUR“ abzuziehen, nicht aber auch die an sie gezahlten Mietzinse, weil insoweit ein gesondertes Absonderungsrecht bestehe.

[8] Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Betreibenden dahin ab, dass es dieser an Kapital 110.000 EUR und dem Verpflichteten die Hyperocha von 25.000 EUR zuwies. Infolge Bestätigung des Zahlungsplans seien die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der die Absonderungsrechte bestünden, hier also mit 110.000 EUR. Die zedierten Bestandzinse seien eine von der Wohnung unterschiedliche und somit gesonderte „Sache“ iSd Paragraph 149, Absatz eins, IO, sodass eine Anrechnung der Zahlungen aus den zedierten Bestandzinsforderungen auf den Substanzwert der Wohnung nicht in Betracht komme. Wegen der strikten Trennung der Haftung des Absonderungsguts von der persönlichen Haftung des Schuldners sei auch die vom Verpflichteten entsprechend dem Zahlungsplan geleistete Quote für die Sachhaftung der versteigerten Liegenschaftsanteile irrelevant.

[9] Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage für zulässig, ob die Einnahmen der Betreibenden aus den ihr abgetretenen Bestandzins-, forderungen auf den Wert der Liegenschaft als Sache iSd Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO anzurechnen seien.

Rechtliche Beurteilung

[10]       Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem dieser die Zuweisung des gesamten Meistbots an sich anstrebt, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

[11] 1. Gemäß Paragraph 149, Absatz eins, IO werden die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Sanierungsplanverfahren teil. Solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 193, Absatz eins, Satz 2 IO gilt dies auch im Fall eines Zahlungsplans.

[12] 2. Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO wurde mit dem IRÄG 2010 eingefügt. Die Materialien zu Satz 2 führen dazu Folgendes aus Regierungsvorlage 612, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23, ):

„Durch den bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von seiner persönlichen Haftung befreit. Soweit die Konkursforderung im Absonderungsrecht Deckung findet, bleibt diese (reine) Sachhaftung aufrecht. Dem Absonderungsgläubiger haftet nur mehr das Absonderungsgut. Bei einer Verwertung könnte der Gläubiger daher nicht mehr bekommen als die Sache wert ist. Insofern ist es nur konsequent, dass der Absonderungsgläubiger im Fall des Sanierungsplans (bei dem eine Verwertung kontraproduktiv wäre, insbesondere wenn die Sache zum Fortbetrieb benötigt wird) das Absonderungsgut freigeben muss, wenn die gesicherte Forderung bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen wird. Dies soll klargestellt werden. Wird der Sanierungsplan bestätigt, können die gesicherten Forderungen daher nicht höher sein als der Wert des Absonderungsguts zum Zeitpunkt der Bestätigung. Ein neuerliches Ansteigen der gesicherten Forderungen (ausgehend vom bereinigten, mit dem Wert des Absonderungsguts begrenzten Stand) wird dadurch nicht gehindert.“

[13] Bis zum Inkrafttreten des IRÄG 2010 hatte sich nämlich die – für die Sanierungsbemühungen des Schuldners unerfreuliche – Praxis entwickelt, dass auch Absonderungsgläubiger in aussichtslosem Rang Zahlungen vom Schuldner bei Androhung der sonstigen Verwertung des (für den Schuldner unternehmenswichtigen) Absonderungsguts forderten. Wollte der Schuldner die Verwertung vermeiden, so war er häufig gezwungen, die – an sich nicht durchsetzbare, weil im Haftungsfonds des Absonderungsguts nicht gedeckte – Forderung zu begleichen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 149, Rz 5).

[14] 3. Durch die Einführung von Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO bewirkt nun die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungs- bzw Zahlungsplans neben der Reduktion der persönlichen Haftung auch, dass die Sachhaftung nur in dem Umfang erhalten bleibt, in dem die Forderung im Absonderungsgut Deckung findet (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 149, Rz 6).

[15] 4. Die Regelung des Paragraph 149, Absatz eins, Satz 1 IO betrifft nicht nur das Absonderungsrecht (Pfandrecht) als solches, sondern auch die dadurch gesicherte Forderung. Diese bleibt für die Geltendmachung der Sachhaftung trotz Annahme des Sanierungsplans (also unabhängig von der Quote) im Umfang des Pfandrechts aufrecht. Wäre dies anders, so führte die Reduktion der Forderung auf die Quote wegen der Akzessorietät des Pfandrechts zu dessen anteiligem Erlöschen. In weiterer Folge wird durch Paragraph 149, Absatz eins, Satz 3 IO die persönliche Haftung von der Sachhaftung getrennt und die Quote nur von jenem Teil der Forderung berechnet, die nicht durch das Absonderungsrecht gedeckt ist (17 Ob 12/20v [Rz 37]).

[16] 5. Bleibt die Forderung im Umfang des Pfandrechts aufrecht, so kann der Gläubiger diese durch Pfandklage oder, wenn er bereits über einen Titel verfügt, durch Zwangsversteigerung durchsetzen. Hier greift Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO ein: Diese Bestimmung soll eine typischerweise dem Interesse der Gläubigergesamtheit an der Sanierung des Unternehmens zuwiderlaufende Verwertung verhindern. Zu diesem Zweck wird eine Begrenzung „der gesicherten Forderungen“ mit dem Wert der Sache angeordnet. Maßgebend für die Durchsetzbarkeit ist daher nicht mehr, wie sich aus Satz 1 der Bestimmung ergäbe, der Umfang des jeweiligen Pfandrechts, sondern dessen tatsächliche Deckung im Wert der Sache. Dies betrifft Gläubiger, deren Forderung im Wert der Liegenschaft nicht mehr gedeckt ist. Hingegen ist eine „kontraproduktive“ Verwertung nicht ganz ausgeschlossen, weil Absonderungsberechtigte, deren Forderungen gedeckt sind, die Sachhaftung weiterhin geltend machen können vergleiche 17 Ob 12/20v [Rz 38]).

[17]       6. Entgegen der Ansicht des Verpflichteten fehlt eine Rechtsgrundlage für die von ihm angestrebte Reduktion der Sachhaftung bzw der dadurch gesicherten Forderung um die der Betreibenden infolge der Forderungsabtretung zugekommenen Mietzinse.

[18] Hat ein (wie hier erstrangiger) Gläubiger seine Forderung beispielsweise mit einer Simultanhypothek auf zwei Liegenschaften des Schuldners besichert, so hat er nach Annahme eines Zahlungsplans und Verwertung einer der beiden Liegenschaften gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO dennoch Anspruch auf den vollen Verkehrswert der zweiten Liegenschaft zum maßgeblichen Stichtag. Nichts anderes kann im hier zu beurteilenden Fall des parallelen Bestehens von zwei Absonderungsrechten in Form einer Höchstbetragshypothek und einer Mietzinsabtretung für die Forderung des Gläubigers aus jedem der beiden Kreditverträge gelten.

[19]       7. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Verpflichteten ins Treffen geführten Entscheidung zu 17 Ob 12/20v. Dass dort (in Rz 58) auf „die Forderungen der Absonderungsgläubiger […] insgesamt“ abgestellt wird, lässt entgegen der Auffassung des Verpflichteten nicht den Schluss zu, dass die der Betreibenden aufgrund der Generalabtretungsverträge zugekommenen Mietzinszahlungen vom Sachwert der Liegenschaften in Abzug zu bringen seien. Vielmehr bezieht sich die zitierte Formulierung, wie sich aus dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zweifelsfrei ableiten lässt, auf den – hier gerade nicht vorliegenden – Umstand, dass auf der dort betroffenen Liegenschaft Pfandrechte mehrerer Insolvenzgläubiger hafteten.

[20]       8. Das Rekursgericht hat daher zu Recht eine Anrechnung der aufgrund der Forderungsabtretung an die Betreibende gezahlten Mietzinse für das versteigerte Objekt auf den der Betreibenden zustehenden Verkehrswert zum maßgeblichen Stichtag (110.000 EUR) abgelehnt.

[21]       9. Entgegen der Ansicht des Verpflichteten ist auch nicht unklar, welcher Teil der betriebenen Forderung dem versteigerten Objekt zugeordnet werden kann. Die Betreibende hat in ihrer Forderungsanmeldung nämlich klargestellt, dass die angemeldete Forderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek von 300.000 EUR gesicherten Kreditverhältnis resultiert.

[22]       10. Dass der Verpflichtete zur Erwirkung der Aufschiebung der Zwangsversteigerung hinsichtlich der weiteren Liegenschaftsanteile eine Sicherheitsleistung von 39.500 EUR beim Erstgericht erlegt hat, kann den der Betreibenden aus dem Meistbot zuzuweisenden Betrag schon deshalb nicht mindern, weil dieser Gerichtserlag nicht als Zahlung an die Betreibende zu werten ist.

[23]       11. Zusammenfassend ist dem Revisionsrekurs des Verpflichteten der Erfolg zu versagen.

[24] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen ist das Exekutionsverfahren einseitig. Die von der Betreibenden erstattete Rekursbeantwortung ist zwar mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen (RS0118686 [T11]), sie diente allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren (RS0118686 [T12]).

Textnummer

E146642

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00206.25B.0127.000

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260127_OGH0002_0030OB00206_25B0000_000

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