Rechtssatz RS0142754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142754
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Anders als im Fall eines Pfandrechts an einer Liegenschaft oder an Fahrnissen gibt es bei der Zession von laufenden Mietzinsforderungen keine „Sache“ iSd § 149 Abs 1 IO, mit deren Wert das Absonderungsrecht begrenzt sein könnte. Insoweit hat es deshalb bei der Grundregel des § 149 Abs 1 Satz 1 IO zu bleiben, dass die Pfandrechte der Beklagten an den Mietzinsen durch den (erfüllten) Zahlungsplan nicht berührt wurden.Anders als im Fall eines Pfandrechts an einer Liegenschaft oder an Fahrnissen gibt es bei der Zession von laufenden Mietzinsforderungen keine „Sache“ iSd Paragraph 149, Absatz eins, IO, mit deren Wert das Absonderungsrecht begrenzt sein könnte. Insoweit hat es deshalb bei der Grundregel des Paragraph 149, Absatz eins, Satz 1 IO zu bleiben, dass die Pfandrechte der Beklagten an den Mietzinsen durch den (erfüllten) Zahlungsplan nicht berührt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142754
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20260127_OGH0002_0030OB00214_25D0000_000