[15] Die Revision des Klägers, mit der dieser die gänzliche Klagestattgebung anstrebt, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.
[16] 1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 35 EO Einwendungen gegen den (titulierten) Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, erhoben werden können. Da die Beklagte im Zwangsversteigerungsverfahren einen – den Verkehrswert der beiden Liegenschaftsanteile übersteigenden – Teilbetrag der titulierten Forderung von 275.000 EUR betreibt und sich die Oppositionsklage auch auf die gesamte betriebene Forderung bezieht, ist entsprechend der Beurteilung des Berufungsgerichts der Bestand der betriebenen (Teil-)Forderung insgesamt zu prüfen und nicht bloß die Frage zu klären, in welchem Umfang die Beklagte die Sachhaftung begehren kann. [16] 1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 35, EO Einwendungen gegen den (titulierten) Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, erhoben werden können. Da die Beklagte im Zwangsversteigerungsverfahren einen – den Verkehrswert der beiden Liegenschaftsanteile übersteigenden – Teilbetrag der titulierten Forderung von 275.000 EUR betreibt und sich die Oppositionsklage auch auf die gesamte betriebene Forderung bezieht, ist entsprechend der Beurteilung des Berufungsgerichts der Bestand der betriebenen (Teil-)Forderung insgesamt zu prüfen und nicht bloß die Frage zu klären, in welchem Umfang die Beklagte die Sachhaftung begehren kann.
2. Zu den Absonderungsrechten
[17] 2.1. Gemäß § 149 Abs 1 IO werden die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Sanierungsplanverfahren teil. Solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. Gemäß § 193 Abs 1 Satz 2 IO gilt dies auch im Fall eines Zahlungsplans. [17] 2.1. Gemäß Paragraph 149, Absatz eins, IO werden die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Sanierungsplanverfahren teil. Solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 193, Absatz eins, Satz 2 IO gilt dies auch im Fall eines Zahlungsplans.
[18] 2.2. § 149 Abs 1 Satz 2 IO wurde mit dem IRÄG 2010 eingefügt. Die Materialien zu Satz 2 führen dazu Folgendes aus (RV 612 BlgNR 24. GP 23): [18] 2.2. Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO wurde mit dem IRÄG 2010 eingefügt. Die Materialien zu Satz 2 führen dazu Folgendes aus Regierungsvorlage 612, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23, ):
„Durch den bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von seiner persönlichen Haftung befreit. Soweit die Konkursforderung im Absonderungsrecht Deckung findet, bleibt diese (reine) Sachhaftung aufrecht. Dem Absonderungsgläubiger haftet nur mehr das Absonderungsgut. Bei einer Verwertung könnte der Gläubiger daher nicht mehr bekommen als die Sache wert ist. Insofern ist es nur konsequent, dass der Absonderungsgläubiger im Fall des Sanierungsplans (bei dem eine Verwertung kontraproduktiv wäre, insbesondere wenn die Sache zum Fortbetrieb benötigt wird) das Absonderungsgut freigeben muss, wenn die gesicherte Forderung bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen wird. Dies soll klargestellt werden. Wird der Sanierungsplan bestätigt, können die gesicherten Forderungen daher nicht höher sein als der Wert des Absonderungsguts zum Zeitpunkt der Bestätigung. Ein neuerliches Ansteigen der gesicherten Forderungen (ausgehend vom bereinigten, mit dem Wert des Absonderungsguts begrenzten Stand) wird dadurch nicht gehindert.“
[19] Bis zum Inkrafttreten des IRÄG 2010 hatte sich nämlich die – für die Sanierungsbemühungen des Schuldners unerfreuliche – Praxis entwickelt, dass auch Absonderungsgläubiger in aussichtslosem Rang Zahlungen vom Schuldner bei Androhung der sonstigen Verwertung des (für den Schuldner unternehmenswichtigen) Absonderungsguts forderten. Wollte der Schuldner die Verwertung vermeiden, so war er häufig gezwungen, die – an sich nicht durchsetzbare, weil im Haftungsfonds des Absonderungsguts nicht gedeckte – Forderung zu begleichen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 149 Rz 5). [19] Bis zum Inkrafttreten des IRÄG 2010 hatte sich nämlich die – für die Sanierungsbemühungen des Schuldners unerfreuliche – Praxis entwickelt, dass auch Absonderungsgläubiger in aussichtslosem Rang Zahlungen vom Schuldner bei Androhung der sonstigen Verwertung des (für den Schuldner unternehmenswichtigen) Absonderungsguts forderten. Wollte der Schuldner die Verwertung vermeiden, so war er häufig gezwungen, die – an sich nicht durchsetzbare, weil im Haftungsfonds des Absonderungsguts nicht gedeckte – Forderung zu begleichen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 149, Rz 5).
[20] 2.3. Durch die Einführung von § 149 Abs 1 Satz 2 IO bewirkt nun die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungs- bzw Zahlungsplans neben der Reduktion der persönlichen Haftung auch, dass die Sachhaftung nur in dem Umfang erhalten bleibt, in dem die Forderung im Absonderungsgut Deckung findet (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 149 Rz 6). [20] 2.3. Durch die Einführung von Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO bewirkt nun die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungs- bzw Zahlungsplans neben der Reduktion der persönlichen Haftung auch, dass die Sachhaftung nur in dem Umfang erhalten bleibt, in dem die Forderung im Absonderungsgut Deckung findet (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 149, Rz 6).
[21] 2.4. Die Regelung des § 149 Abs 1 Satz 1 IO betrifft nicht nur das Absonderungsrecht (Pfandrecht) als solches, sondern auch die dadurch gesicherte Forderung. Diese bleibt für die Geltendmachung der Sachhaftung trotz Annahme des Sanierungsplans (also unabhängig von der Quote) im Umfang des Pfandrechts aufrecht. Wäre dies anders, so führte die Reduktion der Forderung auf die Quote wegen der Akzessorietät des Pfandrechts zu dessen anteiligem Erlöschen. In weiterer Folge wird durch § 149 Abs 1 Satz 3 IO die persönliche Haftung von der Sachhaftung getrennt und die Quote nur von jenem Teil der Forderung berechnet, die nicht durch das Absonderungsrecht gedeckt ist (17 Ob 12/20v [Rz 37]). [21] 2.4. Die Regelung des Paragraph 149, Absatz eins, Satz 1 IO betrifft nicht nur das Absonderungsrecht (Pfandrecht) als solches, sondern auch die dadurch gesicherte Forderung. Diese bleibt für die Geltendmachung der Sachhaftung trotz Annahme des Sanierungsplans (also unabhängig von der Quote) im Umfang des Pfandrechts aufrecht. Wäre dies anders, so führte die Reduktion der Forderung auf die Quote wegen der Akzessorietät des Pfandrechts zu dessen anteiligem Erlöschen. In weiterer Folge wird durch Paragraph 149, Absatz eins, Satz 3 IO die persönliche Haftung von der Sachhaftung getrennt und die Quote nur von jenem Teil der Forderung berechnet, die nicht durch das Absonderungsrecht gedeckt ist (17 Ob 12/20v [Rz 37]).
[22] 2.5. Bleibt die Forderung im Umfang des Pfandrechts aufrecht, so kann der Gläubiger diese durch Pfandklage oder, wenn er bereits über einen Titel verfügt, durch Zwangsversteigerung durchsetzen. Hier greift § 149 Abs 1 Satz 2 IO ein: Diese Bestimmung soll eine typischerweise dem Interesse der Gläubigergesamtheit an der Sanierung des Unternehmens zuwiderlaufende Verwertung verhindern. Zu diesem Zweck wird eine Begrenzung „der gesicherten Forderungen“ mit dem Wert der Sache angeordnet. Maßgebend für die Durchsetzbarkeit ist daher nicht mehr, wie sich aus Satz 1 der Bestimmung ergäbe, der Umfang des jeweiligen Pfandrechts, sondern dessen tatsächliche Deckung im Wert der Sache. Dies betrifft Gläubiger, deren Forderung im Wert der Liegenschaft nicht mehr gedeckt ist. Hingegen ist eine „kontraproduktive“ Verwertung nicht ganz ausgeschlossen, weil Absonderungsberechtigte, deren Forderungen gedeckt sind, die Sachhaftung weiterhin geltend machen können (vgl 17 Ob 12/20v [Rz 38]). [22] 2.5. Bleibt die Forderung im Umfang des Pfandrechts aufrecht, so kann der Gläubiger diese durch Pfandklage oder, wenn er bereits über einen Titel verfügt, durch Zwangsversteigerung durchsetzen. Hier greift Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO ein: Diese Bestimmung soll eine typischerweise dem Interesse der Gläubigergesamtheit an der Sanierung des Unternehmens zuwiderlaufende Verwertung verhindern. Zu diesem Zweck wird eine Begrenzung „der gesicherten Forderungen“ mit dem Wert der Sache angeordnet. Maßgebend für die Durchsetzbarkeit ist daher nicht mehr, wie sich aus Satz 1 der Bestimmung ergäbe, der Umfang des jeweiligen Pfandrechts, sondern dessen tatsächliche Deckung im Wert der Sache. Dies betrifft Gläubiger, deren Forderung im Wert der Liegenschaft nicht mehr gedeckt ist. Hingegen ist eine „kontraproduktive“ Verwertung nicht ganz ausgeschlossen, weil Absonderungsberechtigte, deren Forderungen gedeckt sind, die Sachhaftung weiterhin geltend machen können vergleiche 17 Ob 12/20v [Rz 38]).
[23] 2.6. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beklagte als erstrangige Pfandgläubigerin – die vollständige Erfüllung des Zahlungsplans vorausgesetzt – im Rahmen der Sachhaftung nur noch zur Hereinbringung von insgesamt 149.500 EUR auf die beiden Liegenschaftsanteile greifen kann.
[24] 2.7. Darüber hinaus hat die Beklagte aufgrund der Generalabtretungsverträge und ihrer insoweit ebenfalls im Insolvenzverfahren anerkannten Absonderungsrechte Anspruch auf die verpfändeten Mieteinnahmen des Klägers. Diese hat bereits das Berufungsgericht zutreffend – und von der Beklagten unbekämpft – von der titulierten Forderung (und daher in entsprechendem Ausmaß von der betriebenen Teilforderung) abgezogen.
[25] 2.8. Anders als im Fall eines Pfandrechts an einer Liegenschaft oder an Fahrnissen gibt es bei der Zession von (wie hier) laufenden Mietzinsforderungen keine „Sache“ iSd § 149 Abs 1 IO, mit deren Wert das Absonderungsrecht begrenzt sein könnte. Insoweit hat es deshalb bei der Grundregel des § 149 Abs 1 Satz 1 IO zu bleiben, dass die Pfandrechte der Beklagten an den Mietzinsen durch den (erfüllten) Zahlungsplan nicht berührt wurden. [25] 2.8. Anders als im Fall eines Pfandrechts an einer Liegenschaft oder an Fahrnissen gibt es bei der Zession von (wie hier) laufenden Mietzinsforderungen keine „Sache“ iSd Paragraph 149, Absatz eins, IO, mit deren Wert das Absonderungsrecht begrenzt sein könnte. Insoweit hat es deshalb bei der Grundregel des Paragraph 149, Absatz eins, Satz 1 IO zu bleiben, dass die Pfandrechte der Beklagten an den Mietzinsen durch den (erfüllten) Zahlungsplan nicht berührt wurden.
[26] 2.9. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt eine Rechtsgrundlage für die von ihm angestrebte Reduktion der Sachhaftung bzw der dadurch gesicherten Forderungen um die der Beklagten infolge der Forderungsabtretungen zugekommenen Mietzinse für die beiden Objekte.
[27] Hat ein (wie hier erstrangiger) Gläubiger seine Forderung beispielsweise mit einer Simultanhypothek auf zwei Liegenschaften des Schuldners besichert, so hat er nach Annahme eines Zahlungsplans und Verwertung einer der beiden Liegenschaften gemäß § 149 Abs 1 Satz 2 IO dennoch Anspruch auf den vollen Verkehrswert der zweiten Liegenschaft zum maßgeblichen Stichtag. Nichts anderes kann im hier zu beurteilenden Fall des parallelen Bestehens
von zwei Absonderungsrechten in Form einer Höchstbetragshypothek und einer Mietzinsabtretung für die Forderung des Gläubigers aus jedem einzelnen Kreditvertrag gelten. [27] Hat ein (wie hier erstrangiger) Gläubiger seine Forderung beispielsweise mit einer Simultanhypothek auf zwei Liegenschaften des Schuldners besichert, so hat er nach Annahme eines Zahlungsplans und Verwertung einer der beiden Liegenschaften gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO dennoch Anspruch auf den vollen Verkehrswert der zweiten Liegenschaft zum maßgeblichen Stichtag. Nichts anderes kann im hier zu beurteilenden Fall des parallelen Bestehens, von zwei Absonderungsrechten in Form einer Höchstbetragshypothek und einer Mietzinsabtretung für die Forderung des Gläubigers aus jedem einzelnen Kreditvertrag gelten.
[28] 2.10. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung zu 17 Ob 12/20v. Dass dort (in Rz 58) auf „die Forderungen der Absonderungsgläubiger […] insgesamt“ abgestellt wird, lässt entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Schluss zu, dass die der Beklagten aufgrund der Generalabtretungsverträge zugekommenen Mietzinszahlungen vom Sachwert der Liegenschaften in Abzug zu bringen seien. Vielmehr bezieht sich die zitierte Formulierung, wie sich aus dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zweifelsfrei ableiten lässt, auf den – hier gerade nicht vorliegenden – Umstand, dass auf der dort betroffenen Liegenschaft Pfandrechte mehrerer Insolvenzgläubiger hafteten.
[29] 2.11. Als weiteres Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die titulierte Forderung der Beklagten im Ausmaß des Verkehrswerts der beiden Liegenschaftsanteile und der von ihr vereinnahmten Mietzinse sowie der seit Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz an sie gezahlten und künftig noch geleisteten Mietzinse (seit Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren nur noch aus der im Eigentum des Klägers verbliebenen Liegenschaft) besichert ist; im Übrigen ist sie unbesichert.
[30] 2.12. Der Kläger hat weder den zum maßgeblichen Stichtag ermittelten Verkehrswert der Anteile an der Liegenschaft EZ 624 Grundbuch * an die Beklagte geleistet noch ist dieser bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz der ihr im Rahmen der Meistbotsverteilung hinsichtlich der EZ 405 Grundbuch * zugewiesene Betrag von 110.000 EUR zugekommen. Im Umfang von 149.500 EUR ist die betriebene Forderung daher nicht erloschen und im Übrigen auch nicht gehemmt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann daran auch der Umstand nichts ändern, dass er im Exekutionsverfahren eine Sicherheitsleistung von 39.500 EUR zur Erwirkung der Aufschiebung der Zwangsversteigerung hinsichtlich der Anteile an der Liegenschaft EZ 624 Grundbuch * erlegt hat, weil dieser Betrag nicht als Zahlung an die Beklagte zu werten ist.
3. Zur persönlichen Haftung des Klägers
[31] 3.1. Die materiellen Rechtswirkungen des Zahlungsplans ergeben sich aus § 156 Abs 1 IO. Sie treten mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ein. Demnach wird der Schuldner von der Verbindlichkeit, seinen Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen oder für sonst gewährte Begünstigungen aufzukommen, befreit (Restschuldbefreiung). Die über die Quote hinausgehende Verbindlichkeit bleibt nur als Naturalobligation bestehen (I. Faber in KLS2 § 195 Rz 13). Wegen der Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung des Schuldners im Fall des qualifizierten Verzugs mit der Erfüllung des Zahlungsplans (vgl § 156a iVm § 193 Abs 1 Satz 2 IO) bildet die restschuldbefreiende Wirkung während der Laufzeit des Zahlungsplans bloß einen Hemmungsgrund; erst nach vollständiger Erfüllung des Zahlungsplans liegt eine anspruchsvernichtende Tatsache vor (I. Faber in KLS2 § 195 Rz 14). [31] 3.1. Die materiellen Rechtswirkungen des Zahlungsplans ergeben sich aus Paragraph 156, Absatz eins, IO. Sie treten mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ein. Demnach wird der Schuldner von der Verbindlichkeit, seinen Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen oder für sonst gewährte Begünstigungen aufzukommen, befreit (Restschuldbefreiung). Die über die Quote hinausgehende Verbindlichkeit bleibt nur als Naturalobligation bestehen (römisch eins. Faber in KLS2 Paragraph 195, Rz 13). Wegen der Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung des Schuldners im Fall des qualifizierten Verzugs mit der Erfüllung des Zahlungsplans vergleiche Paragraph 156 a, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins, Satz 2 IO) bildet die restschuldbefreiende Wirkung während der Laufzeit des Zahlungsplans bloß einen Hemmungsgrund; erst nach vollständiger Erfüllung des Zahlungsplans liegt eine anspruchsvernichtende Tatsache vor (römisch eins. Faber in KLS2 Paragraph 195, Rz 14).
[32] 3.2. Der Kläger hat die Quote gemäß Zahlungsplan in Bezug auf den im Insolvenzverfahren zugrunde gelegten mutmaßlichen Ausfall der Beklagten in Höhe von 50.188,87 EUR unstrittig zur Gänze erfüllt, weshalb ein Wiederaufleben in diesem Umfang ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die betriebene Forderung daher im Umfang von 50.188,87 EUR (und nicht nur im Ausmaß der geleisteten Quote von 10 %) erloschen (§ 156b Abs 2 Z 2 IO). [32] 3.2. Der Kläger hat die Quote gemäß Zahlungsplan in Bezug auf den im Insolvenzverfahren zugrunde gelegten mutmaßlichen Ausfall der Beklagten in Höhe von 50.188,87 EUR unstrittig zur Gänze erfüllt, weshalb ein Wiederaufleben in diesem Umfang ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die betriebene Forderung daher im Umfang von 50.188,87 EUR (und nicht nur im Ausmaß der geleisteten Quote von 10 %) erloschen (Paragraph 156 b, Absatz 2, Ziffer 2, IO).
[33] 3.3. Für ihren über den im Insolvenzverfahren zugrunde gelegten mutmaßlichen Ausfall von 50.188,87 EUR hinausgehenden tatsächlichen Ausfall – der vom Berufungsgericht in Pkt 3.3.9. seiner Entscheidung errechnete Betrag von 60.522,85 EUR (110.711,72 EUR abzüglich 50.188,87 EUR) kann sich allenfalls durch nach Schluss der mündlichen Verhandlung bereits gezahlte und künftig noch geleistete Mietzinse reduzieren – steht der Beklagten prinzipiell ebenfalls nur die Quote gemäß Zahlungsplan zu (vgl § 156b Abs 3 IO), wobei es im Fall eines qualifizierten Verzugs des Klägers mit der Begleichung der Quote zu einem Wiederaufleben seiner persönlichen Haftung für den zusätzlichen Ausfall kommen könnte. [33] 3.3. Für ihren über den im Insolvenzverfahren zugrunde gelegten mutmaßlichen Ausfall von 50.188,87 EUR hinausgehenden tatsächlichen Ausfall – der vom Berufungsgericht in Pkt 3.3.9. seiner Entscheidung errechnete Betrag von 60.522,85 EUR (110.711,72 EUR abzüglich 50.188,87 EUR) kann sich allenfalls durch nach Schluss der mündlichen Verhandlung bereits gezahlte und künftig noch geleistete Mietzinse reduzieren – steht der Beklagten prinzipiell ebenfalls nur die Quote gemäß Zahlungsplan zu vergleiche Paragraph 156 b, Absatz 3, IO), wobei es im Fall eines qualifizierten Verzugs des Klägers mit der Begleichung der Quote zu einem Wiederaufleben seiner persönlichen Haftung für den zusätzlichen Ausfall kommen könnte.
[34] 3.4. Da die Beklagte nach der Aktenlage bisher die (quotenmäßige) Berichtigung des zusätzlichen Ausfalls nicht begehrt hat und daher eine darauf entfallende Quote noch nicht geleistet werden konnte, ist dieser Teilbetrag der betriebenen Forderung nach wie vor offen.
[35] 4. Soweit der Kläger die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch als Oppositionsgrund geltend machen will, ist ihm zunächst zuzugestehen, dass ihm die – für die Berechnung des behaupteten Schadens essenzielle – Höhe des erzielten Meistbots bei Einbringung der Oppositionsklage noch nicht bekannt sein konnte. Daraus ist für den Kläger im Ergebnis aber nichts zu gewinnen. Eine Vereitelung des Verkaufs der Anteile an der Liegenschaft EZ 405 Grundbuch * durch die Beklagte könnte nämlich, wenn überhaupt, nur dann einen Schadenersatzanspruch des Klägers nach sich ziehen, wenn er den zum Stichtag der Bestätigung des Zahlungsplans ermittelten Verkehrswert dieser Liegenschaftsanteile an die Beklagte geleistet hätte.
[36] 5. Insgesamt ergibt sich somit, dass die titulierte Forderung von 300.188,56 EUR im Ausmaß von insgesamt 90.165,71 EUR (50.188,87 EUR plus 39.976,84 EUR) erloschen ist. Demgemäß war auszusprechen, dass die betriebene (um 25.188,56 EUR niedrigere als die titulierte) Forderung im Teilbetrag von 64.977,15 EUR erloschen ist, während das Mehrbegehren abzuweisen war.
[37] 6. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 43 Abs 1 iVm § 54 Abs 1a ZPO und hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Der Kläger hat in erster Instanz zu rund 24 % obsiegt, sodass er der Beklagten 52 % der Vertretungskosten zu ersetzen hat, während diese ihm 24 % der von ihm entrichteten Pauschalgebühr für die Klage zu ersetzen hat. Der Kläger hat gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten zutreffend eingewendet, dass deren Vertagungsbitte vom 23. August 2023 als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig nicht zu honorieren ist. Dies gilt jedoch nicht auch für die – auf die vorangegangene Verhandlung Bezug nehmende – Mitteilung der Beklagten vom 8. September 2023. [37] 6. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO und hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Der Kläger hat in erster Instanz zu rund 24 % obsiegt, sodass er der Beklagten 52 % der Vertretungskosten zu ersetzen hat, während diese ihm 24 % der von ihm entrichteten Pauschalgebühr für die Klage zu ersetzen hat. Der Kläger hat gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten zutreffend eingewendet, dass deren Vertagungsbitte vom 23. August 2023 als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig nicht zu honorieren ist. Dies gilt jedoch nicht auch für die – auf die vorangegangene Verhandlung Bezug nehmende – Mitteilung der Beklagten vom 8. September 2023.
[38] Im Berufungsverfahren hat der Kläger ebenfalls zu rund 24 % obsiegt, sodass er der Beklagten 52 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. In dritter Instanz hat er ausgehend vom Revisionsinteresse von 255.192,83 EUR nur mit weiteren 45.169,98 EUR und daher zu rund 18 % obsiegt, sodass er der Beklagten 64 % der von dieser verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat. Der Verfahrenshilfe genießende Kläger hat zu Recht die von ihm vorläufig nicht zu entrichtende Pauschalgebühr für die Berufung und die Revision nicht verzeichnet. Da beide Streitteile Kostenersatz beansprucht haben, hat ein Ausspruch gemäß § 70 Satz 2 ZPO nicht zu erfolgen; über eine allfällige (teilweise) Einhebung der angefallenen Pauschalgebühr ist gemäß § 20 GGG bzw § 2 Abs 3 GEG im Verwaltungsweg zu erkennen (2 Ob 164/20m mwN). [38] Im Berufungsverfahren hat der Kläger ebenfalls zu rund 24 % obsiegt, sodass er der Beklagten 52 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. In dritter Instanz hat er ausgehend vom Revisionsinteresse von 255.192,83 EUR nur mit weiteren 45.169,98 EUR und daher zu rund 18 % obsiegt, sodass er der Beklagten 64 % der von dieser verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat. Der Verfahrenshilfe genießende Kläger hat zu Recht die von ihm vorläufig nicht zu entrichtende Pauschalgebühr für die Berufung und die Revision nicht verzeichnet. Da beide Streitteile Kostenersatz beansprucht haben, hat ein Ausspruch gemäß Paragraph 70, Satz 2 ZPO nicht zu erfolgen; über eine allfällige (teilweise) Einhebung der angefallenen Pauschalgebühr ist gemäß Paragraph 20, GGG bzw Paragraph 2, Absatz 3, GEG im Verwaltungsweg zu erkennen (2 Ob 164/20m mwN).