Begründung:
Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens, das vom Erstgericht auf Grund eines am 7.10.1994 eingelangten Exekutionsantrags bewilligt wurde, ist ein Grundstück, auf dem sich ein Haus befindet.
Das Erstgericht bewertete mit Beschluß vom 18.7.1995 nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen die zu versteigernde Liegenschaft mit S 3,300.000 und sprach aus, daß Anträge, Erinnerungen und Einwendungen gegen die Beschreibung und Schätzung oder gegen den angegebenen Schätzwert binnen vierzehn Tagen einzubringen sind.
Der Verpflichtete brachte in den von ihm erhobenen "Einwendungen" unter anderem vor, daß für den "gegebenen Bestand" keine Baubewilligung vorhanden sei und daß er das Haus höher errichtet habe, als in den Einreichplänen vorgesehen gewesen sei. Überdies stimme auch die in der Natur vorhandene Grundstücksgrenze mit der Mappengrenze nicht überein. Es habe in den letzten Jahren zwar eine Vermessung stattgefunden, doch sei das daraus sich ergebende Ergebnis nicht bücherlich durchgeführt worden.
In einer über die Einwendungen anberaumten Tagsatzung gab der dazu beigezogene Sachverständige zu den Einwendungen des Verpflichteten an, daß an der hinteren Seite des Hauses der (gemeint offensichtlich: nach der TirBauO) vorgeschriebene Abstand zur Grenze des Nachbargrundstückes nicht gegeben sei. Wenn dieser Fehler durch eine Vereinbarung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht behoben werden könne, müsse ein Teil des Hauses abgerissen werden, wodurch etwa S 1,200.000 an Baukosten anfallen würden.
Der vom Erstgericht vorgeladene Eigentümer des Grundstücks, das an das zu versteigernde Grundstück angrenzt, bot dem Ersteher "verbindlich" um den Preis von S 2.000 je Quadratmeter den Erwerb jenes Teiles seines Grundstückes an, der notwendig ist, um den gesetzlichen Abstand zur Grundstücksgrenze zu erreichen, wobei der Ersteher auch die Kosten der Vermessung, der Vertragserrichtung und der Durchführung des Vertrages tragen müsse. Er erklärte sich damit einverstanden, daß dieses verbindliche Anbot beim Versteigerungstermin verlesen wird.
Der Sachverständige ergänzte sein Gutachten dahin, daß zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes etwa 70 m2 vom Nachbargrundstück erworben werden müßten, was im Hinblick auf den vom Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangten Preis einschließlich der Nebenkosten etwa S 160.000 erfordere. Der Verkehrswert der zu versteigernden Liegenschaft betrage daher unter Berücksichtigung dieser Kosten S 3,140.000.
Das Erstgericht bewertete mit Beschluß vom 30.10.1995 die zu versteigernde Liegenschaft "endgültig" mit S 3,300.000. Es bestehe die Möglichkeit, daß über den Erwerb des zur Herstellung des bauordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Grundstücksteils schon vor der Erteilung der Baubewilligung eine Vereinbarung getroffen worden sei, wofür spreche, daß diese Bewilligung erteilt wurde. Sollte eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden oder nicht beweisbar sein, so käme die verbindliche Erklärung des Eigentümers des Nachbargrundstückes zum Tragen. Der Schätzwert müsse deshalb aber nicht geändert werden, weil nicht klar sei, ob ein Teil des Nachbargrundstücks gekauft werden müsse oder ob hierüber schon eine Vereinbarung vorliege. Es müsse also der Beurteilung der Interessenten überlassen bleiben, ob sie einen zusätzlichen Aufwand berücksichtigen oder vernachlässigen.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Verpflichteten diesen Beschluß des Erstgerichtes auf, soweit damit der Schätzwert mit einem S 2,150.950 übersteigenden Betrag bestimmt wurde, und verwies die Exekutionssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs (richtig gemäß § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO: der Rekurs) zulässig sei. Ein Verstoß gegen die Bauvorschriften, der zur Folge habe, daß das Gebäude abgetragen und daß zur Herstellung des konsensmäßigen Zustandes Umbauarbeiten durchgeführt werden müssen, verringere den Verkehrswert. Es liege zwar eine Baubewilligung für das Gebäude vor. Gemäß § 44 Abs 5 TirBauO könne der Abbruch eines Gebäudes jedoch dann aufgetragen werden, wenn ein Bauvorhaben von der Baubewilligung abweichend ausgeführt wurde und diese Abweichungen eine Änderung des Bauvorhabens darstellt, zu deren Vornahme auch dann, wenn das Bauvorhaben bereits ausgeführt wäre, eine Baubewilligung erforderlich wäre. Allenfalls könne die Behörde stattdessen die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustands auftragen. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, müsse geklärt werden, wobei auch durch Einsicht in den Bauakt festgestellt werden müsse, worauf es zurückzuführen ist, daß die notwendigen Grenzabstände nicht eingehalten wurden, und ob dies dazu führen könne, daß das Gebäude ganz oder teilweise entfernt oder umgebaut werden müsse. Da sich Interessenten scheuen würden, einen Umbau in Kauf zu nehmen, würde durch die Notwendigkeit zum Umbau der Verkehrswert aber entscheidend beeinflußt. Es sei daher die vom Erstgericht ins Auge gefaßte Möglichkeit, den gesetzmäßigen Zustand durch Kauf eines Teils des Nachbargrundstücks herzustellen, vorzuziehen. Das in diesem Zusammenhang vom Nachbar abgegebene Anbot sei verbindlich, weil ein Anbot etwa auch durch öffentliche Bekanntmachung an nicht individuell bezeichnete Personen abgegeben werden könne und es genüge, daß die Person des Vertragspartners, der das Anbot annimmt, feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind. Es müsse aber noch geklärt werden, ob und in welcher Weise der anzukaufende Grund für den Ersteher benützbar ist, welche Kosten durch den Ankauf entstehen und ob es Schwierigkeiten geben könnte, weil das Nachbargrundstück nicht als Bauland gewidmet ist. Schließlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Verfahren auf Zuhaltung des Anbots geführt werden müsse. Alle diese Umstände wären im zweiten Rechtsgang vom Sachverständigen im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 LBG im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens zu bewerten.Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Verpflichteten diesen Beschluß des Erstgerichtes auf, soweit damit der Schätzwert mit einem S 2,150.950 übersteigenden Betrag bestimmt wurde, und verwies die Exekutionssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs (richtig gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO: der Rekurs) zulässig sei. Ein Verstoß gegen die Bauvorschriften, der zur Folge habe, daß das Gebäude abgetragen und daß zur Herstellung des konsensmäßigen Zustandes Umbauarbeiten durchgeführt werden müssen, verringere den Verkehrswert. Es liege zwar eine Baubewilligung für das Gebäude vor. Gemäß Paragraph 44, Absatz 5, TirBauO könne der Abbruch eines Gebäudes jedoch dann aufgetragen werden, wenn ein Bauvorhaben von der Baubewilligung abweichend ausgeführt wurde und diese Abweichungen eine Änderung des Bauvorhabens darstellt, zu deren Vornahme auch dann, wenn das Bauvorhaben bereits ausgeführt wäre, eine Baubewilligung erforderlich wäre. Allenfalls könne die Behörde stattdessen die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustands auftragen. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, müsse geklärt werden, wobei auch durch Einsicht in den Bauakt festgestellt werden müsse, worauf es zurückzuführen ist, daß die notwendigen Grenzabstände nicht eingehalten wurden, und ob dies dazu führen könne, daß das Gebäude ganz oder teilweise entfernt oder umgebaut werden müsse. Da sich Interessenten scheuen würden, einen Umbau in Kauf zu nehmen, würde durch die Notwendigkeit zum Umbau der Verkehrswert aber entscheidend beeinflußt. Es sei daher die vom Erstgericht ins Auge gefaßte Möglichkeit, den gesetzmäßigen Zustand durch Kauf eines Teils des Nachbargrundstücks herzustellen, vorzuziehen. Das in diesem Zusammenhang vom Nachbar abgegebene Anbot sei verbindlich, weil ein Anbot etwa auch durch öffentliche Bekanntmachung an nicht individuell bezeichnete Personen abgegeben werden könne und es genüge, daß die Person des Vertragspartners, der das Anbot annimmt, feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind. Es müsse aber noch geklärt werden, ob und in welcher Weise der anzukaufende Grund für den Ersteher benützbar ist, welche Kosten durch den Ankauf entstehen und ob es Schwierigkeiten geben könnte, weil das Nachbargrundstück nicht als Bauland gewidmet ist. Schließlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Verfahren auf Zuhaltung des Anbots geführt werden müsse. Alle diese Umstände wären im zweiten Rechtsgang vom Sachverständigen im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, LBG im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens zu bewerten.