Rechtssatz RS0105480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105480
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Rechtssatz
Der Rekurs gegen die Festetzung des Schätzwertes kann nur auf Vorbringen gestützt werden, das bereits in den Einwendungen ausdrücklich erstattet wurde. Hat der Rechtsmittelwerber in den Einwendungen nicht vorgebracht, es sei nicht berücksichtigt worden, daß der in der Bauordnung normierte Mindestabstand des Gebäudes zur Grundgrenze nicht eingehalten worden ist, es dem Rekursgericht verwehrt, Ergebnisse eines Ergänzungsgutachtens aufzugreifen, der Abstand zur Grundgrenze wäre ungenügend.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2063/96w
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2063/96w
Veröff: SZ 69/204
- 3 Ob 370/97a
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 370/97a
nur: Der Rekurs gegen die Festetzung des Schätzwertes kann nur auf Vorbringen gestützt werden, das bereits in den Einwendungen ausdrücklich erstattet wurde. (T1)
- 3 Ob 89/98d
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 89/98d
nur T1
- 3 Ob 174/98d
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 174/98d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105480
Dokumentnummer
JJR_19960910_OGH0002_0030OB02063_96W0000_001