Der Rekurs ist, soweit er sich auch gegen die Aufhebung der seine Einwendungen gegen den Schätzwert zurückweisenden Entscheidungsteil des erstgerichtlichen Beschlusses richtet, schon deshalb unzulässig, weil der Verpflichtete dadurch nicht beschwert ist. Da es sich bei den "Einwendungen" nach der nunmehr geltenden Rechtslage in Wahrheit nur um eine Äußerung im Sinn des § 55 Abs 1 EO handelt, nicht aber um einen Rechtsbehelf, hat das Rekursgericht nicht nur zu Recht die verfehlte Entscheidung des Erstgerichtes diesbezüglich aufgehoben, der Verpflichtete, der sich mit einem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß dagegen auch ausdrücklich gewandt hat, ist durch die (im Ergebnis ersatzlose) Beseitigung dieses Ausspruches nicht beschwert, sodaß insoweit sein Rekurs zurückzuweisen war.Der Rekurs ist, soweit er sich auch gegen die Aufhebung der seine Einwendungen gegen den Schätzwert zurückweisenden Entscheidungsteil des erstgerichtlichen Beschlusses richtet, schon deshalb unzulässig, weil der Verpflichtete dadurch nicht beschwert ist. Da es sich bei den "Einwendungen" nach der nunmehr geltenden Rechtslage in Wahrheit nur um eine Äußerung im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, EO handelt, nicht aber um einen Rechtsbehelf, hat das Rekursgericht nicht nur zu Recht die verfehlte Entscheidung des Erstgerichtes diesbezüglich aufgehoben, der Verpflichtete, der sich mit einem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß dagegen auch ausdrücklich gewandt hat, ist durch die (im Ergebnis ersatzlose) Beseitigung dieses Ausspruches nicht beschwert, sodaß insoweit sein Rekurs zurückzuweisen war.
Im übrigen ist aber der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig aber nicht berechtigt.
Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, daß die Frage der Teilrechtskraft eines Beschlusses nach § 144 EO bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen war. Außerdem ist das Rekursgericht was die Belastung C07 1 und 2 betrifft von der Entscheidung des Obersten Gerichthofes 3 Ob 2063/96w = Jus Z 2228 = SZ 69/204 abgewichen.Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, daß die Frage der Teilrechtskraft eines Beschlusses nach Paragraph 144, EO bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen war. Außerdem ist das Rekursgericht was die Belastung C07 1 und 2 betrifft von der Entscheidung des Obersten Gerichthofes 3 Ob 2063/96w = Jus Ziffer 2228, = SZ 69/204 abgewichen.
Wie das Rekursgericht in der Begründung seiner Entscheidung anführte, hat der Verpflichtete die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit angefochten, als damit die Liegenschaft bloß mit S 6,100.000 anstatt mit S 8 Mio bewertet wurde. Außer dem Verpflichteten hat keine andere Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes Rekurs erhoben. Daraus folgte aber entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht, daß damit dessen Entscheidung bis zur Festsetzung eines Schätzwertes von S 6,100.000 in Teilrechtskraft erwachsen wäre (und damit Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen würde, soweit diese, was einen S 6,100.000 nicht übersteigenden Wert der Liegenschaft betrifft, den erstgerichtlichen Beschluß aufhob).
Richtig ist zwar, daß trat zwischenzeitig keine Sachverhaltsänderung ein (vgl dazu Heller (Trenkwalder EO3 455; Pollak, System2 980); das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung das Verbot der reformatio in peius zu beachten haben wird (vgl dazu Fasching, LB2 Rz 1746 und 1747). Zwar besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß aus § 466 ZPO (allenfalls auch § 505 Abs 3 ZPO: Fasching aaO Rz 1746 und 1748) die Verpflichtung der Rechtsmittelgerichte zur Wahrung der Teilrechtskraft abzuleiten ist, deren Verletzung Nichtigkeit bewirkt (Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 462 ZPO; Fasching aaO Rz 1749). Auch wenn im vorliegenden Fall eine Geldsumme als Schätzwerte einer Liegenschaft bestimmt wurde, liegt einer jener Fälle vor, bei denen wegen eines untrennbaren Sachzusammenhanges die Wahrung der Teilrechtskraft nicht erforderlich ist (RIS Justiz RS 0041347). Es liegt einer jener Fälle vor, in denen der unangefochten gebliebene Teil nur scheinbar formell, inhaltlich aber nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, weil es keinen selbständigen "Teilschätzwert" der gesamten Liegenschaft gibt (Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 462 ZPO). Im Zwangsversteigerungsverfahren kann es für eine bestimmte Liegenschaft eben nur einen Schätzwert als wahren und nicht bloß fiktiven Wert geben. Das Rekursgericht hat daher zutreffend, den gesamten Beschluß mit dem der Schätzwert der Liegenschaft bestimmt wurde, aufgehoben.Richtig ist zwar, daß trat zwischenzeitig keine Sachverhaltsänderung ein vergleiche dazu Heller (Trenkwalder EO3 455; Pollak, System2 980); das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung das Verbot der reformatio in peius zu beachten haben wird vergleiche dazu Fasching, LB2 Rz 1746 und 1747). Zwar besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß aus Paragraph 466, ZPO (allenfalls auch Paragraph 505, Absatz 3, ZPO: Fasching aaO Rz 1746 und 1748) die Verpflichtung der Rechtsmittelgerichte zur Wahrung der Teilrechtskraft abzuleiten ist, deren Verletzung Nichtigkeit bewirkt (Kodek in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 462, ZPO; Fasching aaO Rz 1749). Auch wenn im vorliegenden Fall eine Geldsumme als Schätzwerte einer Liegenschaft bestimmt wurde, liegt einer jener Fälle vor, bei denen wegen eines untrennbaren Sachzusammenhanges die Wahrung der Teilrechtskraft nicht erforderlich ist (RIS Justiz RS 0041347). Es liegt einer jener Fälle vor, in denen der unangefochten gebliebene Teil nur scheinbar formell, inhaltlich aber nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, weil es keinen selbständigen "Teilschätzwert" der gesamten Liegenschaft gibt (Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 462, ZPO). Im Zwangsversteigerungsverfahren kann es für eine bestimmte Liegenschaft eben nur einen Schätzwert als wahren und nicht bloß fiktiven Wert geben. Das Rekursgericht hat daher zutreffend, den gesamten Beschluß mit dem der Schätzwert der Liegenschaft bestimmt wurde, aufgehoben.
Was nun die angebliche Unvollständigkeit des
Sachverständigengutachtens im Punkte der auf der Liegenschaft
lastenden Dienstbarkeiten angeht, hat das Rekursgericht zunächst
übersehen, daß sich der Sachverständige in seinem schriftlichen
Gutachten (AS 74 unten) sehr wohl zu diesen geäußert, ihnen aber nur
geringe Bedeutung für die Verkehrswertableitung beigemessen hat, was
offenbar so zu verstehen ist, daß dadurch keine meßbare Verringerung
des Verkehrswertes bewirkt wird, Darüberhinaus aber war es dem
Rekursgericht aufgrund der Bestimmung des § 144 EO für die
Belastungen C07 1 und 2 überhaupt verwehrt, diesen Umstand, den der
Verpflichtete in erster Instanz nicht geltend gemacht hat,
aufzugreifen. Wie der erkennende Senat in seiner E 3 Ob 2063/96w =
Jus Z 2228 = SZ 69/204 ausführlich dargelegt hat, ist § 144 letzter
Satz EO keineswegs (wie nach verschiedenen Lehrmeinungen) bloß als Bekräftigung des Neuerungsverbotes im Rekursverfahren aufzufassen, sondern geht darüber hinaus. Im Rahmen des § 144 EO darf das Rekursgericht auch Tatsachen, die sich aus Beweisergebnissen ergeben oder sonst von Amts wegen zugrundezulegen wären, nicht berücksichtigen, wenn sie der Rekurswerber bei seiner Einvernehmung zum Schätzwert nicht vorgebracht hat.Satz EO keineswegs (wie nach verschiedenen Lehrmeinungen) bloß als Bekräftigung des Neuerungsverbotes im Rekursverfahren aufzufassen, sondern geht darüber hinaus. Im Rahmen des Paragraph 144, EO darf das Rekursgericht auch Tatsachen, die sich aus Beweisergebnissen ergeben oder sonst von Amts wegen zugrundezulegen wären, nicht berücksichtigen, wenn sie der Rekurswerber bei seiner Einvernehmung zum Schätzwert nicht vorgebracht hat.
Anders liegt der Fall für die Dienstbarkeit C07 33 diese folgt im Rang dem ersten Pfandrecht nach. Während bei den Belastungen C07 1 und 2 die § 143 Abs 2 EO anzuwenden ist, hätte hier nach der zwingenden Vorschrift des § 143 Abs 1 EO eine dreifache Bewertung vorgenommen werden müssen: Ermittlung des Wertes mit der Belastung, Ermittlung des Wertes ohne Belastung und Ermittlung des Wertes der Last (RV 333 BlgNR 18. GP). Da der Grundbuchsstand aktenkundig ist und die Vorschrift des § 143 Abs 1 EO von Amts wegen zu beachten ist, hatte das Rekursgericht diesen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch ohne Rüge von Seiten des Rekurswerbers aufzugreifen.Anders liegt der Fall für die Dienstbarkeit C07 33 diese folgt im Rang dem ersten Pfandrecht nach. Während bei den Belastungen C07 1 und 2 die Paragraph 143, Absatz 2, EO anzuwenden ist, hätte hier nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 143, Absatz eins, EO eine dreifache Bewertung vorgenommen werden müssen: Ermittlung des Wertes mit der Belastung, Ermittlung des Wertes ohne Belastung und Ermittlung des Wertes der Last Regierungsvorlage 333 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode Da der Grundbuchsstand aktenkundig ist und die Vorschrift des Paragraph 143, Absatz eins, EO von Amts wegen zu beachten ist, hatte das Rekursgericht diesen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch ohne Rüge von Seiten des Rekurswerbers aufzugreifen.
Soweit allerdings im Rekurs die Ansicht der zweiten Instanz bekämpft wird, daß die Bodenbewertung im Gutachten des Sachverständigen ausreichend begründet sei, versucht der Rekurswerber bloß unzulässigerweise einen bereits vergeblich mit seinem Rekurs gerügten Verfahrensmangel erster Instanz in dritter Instanz geltend zu machen (Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 528 ZPO mit Nachweisen).Soweit allerdings im Rekurs die Ansicht der zweiten Instanz bekämpft wird, daß die Bodenbewertung im Gutachten des Sachverständigen ausreichend begründet sei, versucht der Rekurswerber bloß unzulässigerweise einen bereits vergeblich mit seinem Rekurs gerügten Verfahrensmangel erster Instanz in dritter Instanz geltend zu machen (Kodek in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 528, ZPO mit Nachweisen).
Wenn er schließlich auch noch im Rekurs an den Obersten Gerichtshof die Annahme eines zu niedrigen Quadratmeterpreises durch das Erstgericht bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Rekursgericht in diesem Punkt die Tatsachenrüge des Verpflichteten als nicht stichhaltig angesehen hat. Die Anfechtung der Beweiswürdigung vor dem Obersten Gerichtshof, der nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, ist jedoch unzulässig (Kodek aaO mN).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 40, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.