Rechtssatz RS0109239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109239
Entscheidungsdatum
16.09.1998
Rechtssatz
Blieb das Schätzungsverfahren mangelhaft, ist über Rekurs des Verpflichteten, der einen höheren Schätzwert festgestellt wissen will, dennoch der gesamte Beschluß des Erstgerichtes aufzuheben, weil es keinen selbständigen "Teilschätzwert" einer gesamten Liegenschaft gibt; infolge untrennbaren Sachzusammenhanges konnte Teilrechtskraft nicht eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109239
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0030OB00370_97A0000_001