Die klagende Partei vermeint, es komme der Rechtsfrage, ob jeder bewaffnete Raubüberfall auf einen Lkw-Transport in Süditalien - ohne auf andere Umstände bzw auf etwaige Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmen zu müssen - als unabwendbares Ereignis iSd Art 17 Abs 2 CMR zu qualifizieren sei, erhebliche Bedeutung zu. Dabei übersieht sie jedoch, dass weder das Berufungsgericht in seinem maßgeblichen Aufhebungsbeschluss vom 12. Juni 2002, AZ 2 R 64/02y, einen derartigen Rechtssatz aufgestellt hat, noch im Hinblick auf den ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff "unabwendbares Ereignis" derartige generelle Aussagen ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls überhaupt sinnvollerweise gemacht werden könnten.Die klagende Partei vermeint, es komme der Rechtsfrage, ob jeder bewaffnete Raubüberfall auf einen Lkw-Transport in Süditalien - ohne auf andere Umstände bzw auf etwaige Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmen zu müssen - als unabwendbares Ereignis iSd Artikel 17, Absatz 2, CMR zu qualifizieren sei, erhebliche Bedeutung zu. Dabei übersieht sie jedoch, dass weder das Berufungsgericht in seinem maßgeblichen Aufhebungsbeschluss vom 12. Juni 2002, AZ 2 R 64/02y, einen derartigen Rechtssatz aufgestellt hat, noch im Hinblick auf den ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff "unabwendbares Ereignis" derartige generelle Aussagen ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls überhaupt sinnvollerweise gemacht werden könnten.
Es kann dem Berufungsgericht auch keineswegs ein Abweichen von den zu vergleichbaren Sachverhalten (Raubüberfälle auf Lkws im Raum Neapel)
ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 620/90 = JBl
1992, 124 = RdW 1991, 46 und 7 Ob 607/93 = WBl 1994, 342 = ZVR
1994/139 (zust Jesser, Rechtsprechungsübersicht Transportrecht, ecolex 1995, 163 ff, und Schütz in Straube, HGB³ § 452 Anh I Art 17 CMR Rz 6) vorgeworfen werden. Insbesondere lag der Sachverhalt der Entscheidung 8 Ob 620/90 insofern entscheidend anders, als ein Bewaffneter bei einem Ampelhalt in Neapel durch die unversperrte Beifahrertür eindringen konnte. Im vorliegenden Fall wurde der nur mit einer jungen Lenkerin besetzte LKW bei Tag in einem bebauten Wohngebiet durch einen quer über die Fahrbahn gestellten Lieferwagen gestoppt, wonach zwei von insgesamt vier Räubern mit vorgehaltenem Revolver bzw einem langen Messer die Fahrerin zwangen, die Fahrerkabine zu verlassen. Sie hätte die Tür zum Schutz ihrer körperlichen Integrität auch geöffnet, wenn sie zuvor verriegelt gewesen wäre. Die Bewaffneten überwältigten auch die Insassen eines den Lkw eskortierenden Pkws. Unter diesen Umständen bedeutet die Bejahung eines unabwendbaren Ereignisses auch keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung im Einzelfall.1994/139 (zust Jesser, Rechtsprechungsübersicht Transportrecht, ecolex 1995, 163 ff, und Schütz in Straube, HGB³ Paragraph 452, Anh römisch eins Artikel 17, CMR Rz 6) vorgeworfen werden. Insbesondere lag der Sachverhalt der Entscheidung 8 Ob 620/90 insofern entscheidend anders, als ein Bewaffneter bei einem Ampelhalt in Neapel durch die unversperrte Beifahrertür eindringen konnte. Im vorliegenden Fall wurde der nur mit einer jungen Lenkerin besetzte LKW bei Tag in einem bebauten Wohngebiet durch einen quer über die Fahrbahn gestellten Lieferwagen gestoppt, wonach zwei von insgesamt vier Räubern mit vorgehaltenem Revolver bzw einem langen Messer die Fahrerin zwangen, die Fahrerkabine zu verlassen. Sie hätte die Tür zum Schutz ihrer körperlichen Integrität auch geöffnet, wenn sie zuvor verriegelt gewesen wäre. Die Bewaffneten überwältigten auch die Insassen eines den Lkw eskortierenden Pkws. Unter diesen Umständen bedeutet die Bejahung eines unabwendbaren Ereignisses auch keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung im Einzelfall.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).