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Entscheidung 3 Ob 207/03t×

Entscheidung 3 Ob 207/03t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob207/03t

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer, Dr. Fellinger und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 95.928,14 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Juli 2003, GZ 2 R 91/03w-39, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei vermeint, es komme der Rechtsfrage, ob jeder bewaffnete Raubüberfall auf einen Lkw-Transport in Süditalien - ohne auf andere Umstände bzw auf etwaige Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmen zu müssen - als unabwendbares Ereignis iSd Artikel 17, Absatz 2, CMR zu qualifizieren sei, erhebliche Bedeutung zu. Dabei übersieht sie jedoch, dass weder das Berufungsgericht in seinem maßgeblichen Aufhebungsbeschluss vom 12. Juni 2002, AZ 2 R 64/02y, einen derartigen Rechtssatz aufgestellt hat, noch im Hinblick auf den ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff "unabwendbares Ereignis" derartige generelle Aussagen ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls überhaupt sinnvollerweise gemacht werden könnten.

Es kann dem Berufungsgericht auch keineswegs ein Abweichen von den zu vergleichbaren Sachverhalten (Raubüberfälle auf Lkws im Raum Neapel)

ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 620/90 = JBl

1992, 124 = RdW 1991, 46 und 7 Ob 607/93 = WBl 1994, 342 = ZVR

1994/139 (zust Jesser, Rechtsprechungsübersicht Transportrecht, ecolex 1995, 163 ff, und Schütz in Straube, HGB³ Paragraph 452, Anh römisch eins Artikel 17, CMR Rz 6) vorgeworfen werden. Insbesondere lag der Sachverhalt der Entscheidung 8 Ob 620/90 insofern entscheidend anders, als ein Bewaffneter bei einem Ampelhalt in Neapel durch die unversperrte Beifahrertür eindringen konnte. Im vorliegenden Fall wurde der nur mit einer jungen Lenkerin besetzte LKW bei Tag in einem bebauten Wohngebiet durch einen quer über die Fahrbahn gestellten Lieferwagen gestoppt, wonach zwei von insgesamt vier Räubern mit vorgehaltenem Revolver bzw einem langen Messer die Fahrerin zwangen, die Fahrerkabine zu verlassen. Sie hätte die Tür zum Schutz ihrer körperlichen Integrität auch geöffnet, wenn sie zuvor verriegelt gewesen wäre. Die Bewaffneten überwältigten auch die Insassen eines den Lkw eskortierenden Pkws. Unter diesen Umständen bedeutet die Bejahung eines unabwendbaren Ereignisses auch keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung im Einzelfall.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E71874 3Ob207.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00207.03T.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20031217_OGH0002_0030OB00207_03T0000_000