Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der erkennende Senat sprach bereits in 3 Ob 7/96 aufgrund der in SZ 66/171 dargestellten Rechtslage aus, daß dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ua dann ein Rechtsmittelrecht gegen den Beschluß auf Exekutionsbewilligung nicht abgesprochen werden könne, wenn weder im Exekutionsantrag noch in der Exekutionsbewilligung eine "eingeschränkte Exekutionsführung bzw -bewilligung" im Sinne der in SZ 66/171 ausgesprochenen - hier auch vom Rekursgericht beachteten - Grundsätze zum Ausdruck komme. Der Masseverwalter habe nämlich gemäß § 81 Abs 1 KO alle rechtlichen Möglichkeiten zur Bewahrung und Erhaltung der Konkursmasse auszuschöpfen und gegen "unzulässige Exekutions-(oder auch Prozeß-)führungen vorzugehen". Daran ist festzuhalten. Diese Entscheidung ist dem Rechtsmittelwerber bekannt, weil sie in einem Verfahren erlassen wurde, in dem er ebenso als Masseverwalter auftrat.Der erkennende Senat sprach bereits in 3 Ob 7/96 aufgrund der in SZ 66/171 dargestellten Rechtslage aus, daß dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ua dann ein Rechtsmittelrecht gegen den Beschluß auf Exekutionsbewilligung nicht abgesprochen werden könne, wenn weder im Exekutionsantrag noch in der Exekutionsbewilligung eine "eingeschränkte Exekutionsführung bzw -bewilligung" im Sinne der in SZ 66/171 ausgesprochenen - hier auch vom Rekursgericht beachteten - Grundsätze zum Ausdruck komme. Der Masseverwalter habe nämlich gemäß Paragraph 81, Absatz eins, KO alle rechtlichen Möglichkeiten zur Bewahrung und Erhaltung der Konkursmasse auszuschöpfen und gegen "unzulässige Exekutions-(oder auch Prozeß-)führungen vorzugehen". Daran ist festzuhalten. Diese Entscheidung ist dem Rechtsmittelwerber bekannt, weil sie in einem Verfahren erlassen wurde, in dem er ebenso als Masseverwalter auftrat.
Der Masseverwalter ficht den Beschluß des Gerichts zweiter Instanz "seinem gesamten Umfang nach" an und beantragt dessen Abänderung dahin, "daß dem Antrag, den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 26.7.1995 ... dem Masseverwalter zuzustellen, Folge gegeben" werde; "hilfsweise" werden zwei weitere Rekursanträge gestellt.
Da der Masseverwalter, wie aus den bisherigen Ausführungen folgt, berechtigt ist, eine unbeschränkt erlassene Exekutionsbewilligung im Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen, ist ihm auch eine Ausfertigung dieses Beschlusses zuzustellen. Der Rechtsmittelwerber erhielt aber diese Entscheidung bereits am 31.Oktober 1995 - also 14 Tage bevor er seinen Rekurs gegen den Einstellungsbeschluß zur Post gegeben hatte - ohnehin zugestellt. Bemerkenswert ist demnach, daß er den Einstellungsbeschluß, der die Konkursmasse nicht beschwerte, dennoch mit dem Begehren bekämpfte, das Gericht zweiter Instanz möge die angefochtene Entscheidung dahin abändern, "daß dem Antrag, den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 26.7.1995 ... dem Masseverwalter" (zuzustellen), Folge gegeben werde. Dasselbe strebt der Masseverwalter aber auch noch im Revisionsrekurs an, obwohl der begehrte Zustellakt längst erfolgte. Der Masseverwalter bestätigte in einem vom Erstgericht mit ihm persönlich am 4.März 1996 geführten Telefonat überdies ausdrücklich, daß "ihm die Exekutionsbewilligung ON 1 zugekommen" sei.
Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer - also ein Anfechtungsinteresse - voraus. Diese muß als Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber vorliegen. Kommt es noch vor der Rechtsmittelentscheidung zu einem Wegfall der Beschwer, ist auch das ursprünglich zulässig erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 9 Vor § 461 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer - also ein Anfechtungsinteresse - voraus. Diese muß als Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber vorliegen. Kommt es noch vor der Rechtsmittelentscheidung zu einem Wegfall der Beschwer, ist auch das ursprünglich zulässig erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 9 Vor Paragraph 461, mwN).
Das Interesse auf Erwirkung eines erforderlichen Zustellakts fiel hier jedoch bereits vor Einbringung des Rekurses gegen den Einstellungsbeschluß weg. Es liegt demnach auch im Verfahren über den Revisionsrekurs, der mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist, kein Anwendungsfall des § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO vor.Das Interesse auf Erwirkung eines erforderlichen Zustellakts fiel hier jedoch bereits vor Einbringung des Rekurses gegen den Einstellungsbeschluß weg. Es liegt demnach auch im Verfahren über den Revisionsrekurs, der mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist, kein Anwendungsfall des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO vor.