Begründung:
Der betreibenden Partei wurde gegen den Verpflichteten auf Grund eines am 19.7.1995 beim Erstgericht eingelangten Antrags mit Beschluß vom 26.7.1995 zur Hereinbringung der ab Juli 1995 fällig werdenden monatlichen Unterhaltsbeträge von S 15.000 die Exekution gemäß § 294 a EO bewilligt. Die Exekutionsbewilligung wurde dem Verpflichteten und der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Drittschuldner bekanntgegebenen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zugestellt. Diese teilte am 4.9.1995 mit, daß der Verpflichtete Pensionsbezüge in der Höhe von S 21.189,70 monatlich netto zuzüglich der Sonderzahlungen in den Monaten Mai und Oktober erhalte.Der betreibenden Partei wurde gegen den Verpflichteten auf Grund eines am 19.7.1995 beim Erstgericht eingelangten Antrags mit Beschluß vom 26.7.1995 zur Hereinbringung der ab Juli 1995 fällig werdenden monatlichen Unterhaltsbeträge von S 15.000 die Exekution gemäß Paragraph 294, a EO bewilligt. Die Exekutionsbewilligung wurde dem Verpflichteten und der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Drittschuldner bekanntgegebenen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zugestellt. Diese teilte am 4.9.1995 mit, daß der Verpflichtete Pensionsbezüge in der Höhe von S 21.189,70 monatlich netto zuzüglich der Sonderzahlungen in den Monaten Mai und Oktober erhalte.
In einem am 16.10.1995 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz wies der nunmehrige Rekurswerber darauf hin, daß über das Vermögen des Verpflichteten mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23.2.1995 der Konkurs eröffnet und er zum Masseverwalter bestellt wurde. Er beantragte, ihm die Exekutionsbewilligung zuzustellen.
Nach Einlangen dieses Schriftsatzes faßte das Erstgericht am 20.10.1995 einen Beschluß, wonach die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO und "den Bestimmungen der Konkursordnung" eingestellt wird. Ferner wurde mit diesem Beschluß dem Drittschuldner aufgetragen, die gepfändete Forderung dem Masseverwalter über dessen Ersuchen zu überweisen, und die betreibende Partei wurde aufgefordert, dasselbe mit allenfalls bisher an sie überwiesenen Beträgen zu tun.Nach Einlangen dieses Schriftsatzes faßte das Erstgericht am 20.10.1995 einen Beschluß, wonach die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO und "den Bestimmungen der Konkursordnung" eingestellt wird. Ferner wurde mit diesem Beschluß dem Drittschuldner aufgetragen, die gepfändete Forderung dem Masseverwalter über dessen Ersuchen zu überweisen, und die betreibende Partei wurde aufgefordert, dasselbe mit allenfalls bisher an sie überwiesenen Beträgen zu tun.
Diesen Beschluß des Erstgerichtes bekämpften sowohl die betreibende Partei als auch der Masseverwalter mit jeweils am 14.11.1995 verfaßten Rekursen. Der Masseverwalter erklärte, die Entscheidung anzufechten, soweit nicht dem Antrag auf Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses nachgekommen wurde, und beantragte, sie dahin abzuändern, daß seinem Antrag auf Zustellung der Exekutionsbewilligung Folge gegeben wird. Hilfsweise stellte er den Antrag, die Exekutionsbewilligung aufzuheben und den Exekutionsantrag abzuweisen oder (die Exekutionssache) zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Rekursgericht behob infolge des Rekurses der betreibenden Partei den angefochtenen Beschluß und "präzisierte aus Anlaß der Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung" diese durch den Beisatz, daß die Exekution nur in dem Umfang wirksam sei, als sie sich auf die Differenz zwischen dem (allenfalls erhöhten) unpfändbaren Freibetrag (dem Existenzminimum) nach § 291a EO zugunsten nicht privilegierter Gläubiger sowie dem nach Maßgabe des § 291b EO wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche bis auf den geringeren Freibetrag des § 291b Abs 2 EO (der dem Verpflichteten auch im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zu verbleiben hat) pfändbaren Betrag erstreckt. Den Rekurs des Masseverwalters wies es zurück und sprach ferner aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Zurückweisung des Rekurses des Masseverwalters begründete das Rekursgericht im wesentlichen damit, daß sich die Exekution nicht gegen die Konkursmasse richte, weil als Verpflichteter nicht der Masseverwalter, sondern der Gemeinschuldner angeführt worden sei. Die Wirkungen der Exekutionsbewilligung hätten sich von vornherein nur auf jenen Teil der Pensionsbezüge des Verpflichteten erstrecken können, der von der Konkurseröffnung nicht erfaßt wurde und hinsichtlich dessen dem Gemeinschuldner daher die freie Verfügung verblieb. Dies sei bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Freibetrag, der dem Verpflichteten gemäß § 291b Abs 2 EO zu verbleiben habe. Der Umstand, daß es sich um keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handle, könne nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden. Unabhängig davon bestehe an der Beseitigung des Einstellungsausspruchs des Erstgerichtes kein rechtliches Interesse des Masseverwalters. Sein Rekurs sei daher auch deshalb unzulässig.Das Rekursgericht behob infolge des Rekurses der betreibenden Partei den angefochtenen Beschluß und "präzisierte aus Anlaß der Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung" diese durch den Beisatz, daß die Exekution nur in dem Umfang wirksam sei, als sie sich auf die Differenz zwischen dem (allenfalls erhöhten) unpfändbaren Freibetrag (dem Existenzminimum) nach Paragraph 291 a, EO zugunsten nicht privilegierter Gläubiger sowie dem nach Maßgabe des Paragraph 291 b, EO wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche bis auf den geringeren Freibetrag des Paragraph 291 b, Absatz 2, EO (der dem Verpflichteten auch im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zu verbleiben hat) pfändbaren Betrag erstreckt. Den Rekurs des Masseverwalters wies es zurück und sprach ferner aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Zurückweisung des Rekurses des Masseverwalters begründete das Rekursgericht im wesentlichen damit, daß sich die Exekution nicht gegen die Konkursmasse richte, weil als Verpflichteter nicht der Masseverwalter, sondern der Gemeinschuldner angeführt worden sei. Die Wirkungen der Exekutionsbewilligung hätten sich von vornherein nur auf jenen Teil der Pensionsbezüge des Verpflichteten erstrecken können, der von der Konkurseröffnung nicht erfaßt wurde und hinsichtlich dessen dem Gemeinschuldner daher die freie Verfügung verblieb. Dies sei bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Freibetrag, der dem Verpflichteten gemäß Paragraph 291 b, Absatz 2, EO zu verbleiben habe. Der Umstand, daß es sich um keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handle, könne nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden. Unabhängig davon bestehe an der Beseitigung des Einstellungsausspruchs des Erstgerichtes kein rechtliches Interesse des Masseverwalters. Sein Rekurs sei daher auch deshalb unzulässig.