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Entscheidung 3 Ob 208/15g×

Entscheidung 3 Ob 208/15g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002402 Rechtssatz 30.10.1985Zivilrecht
Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei der Sonderregelung des § 81 Z 4 EO um eine Ausnahmeregel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden darf. Eine Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordn …
RS0002409 Rechtssatz 23.02.1983Zivilrecht
Der in § 81 Z 4 EO und Art V Abs 2 lit b des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200, aufgenommene Vorbehalt des ordre public ist nur dort anzuwenden, wo die Vollstreckung des ausländischen Titels mi …
RS0110743 Rechtssatz 24.09.1998Zivilrecht
Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenst …
RS0114023 Rechtssatz 12.07.2000Zivilrecht
Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß § 84a Abs 1 EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger An …
RS0116242 Rechtssatz 27.02.2002Zivilrecht
Durch die Bestimmung des § 84 Abs 4 EO ist nur die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanwendbar, die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten gemäß § 78 EO und § 83 Abs 2 EO auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung.
RS0124091 Rechtssatz 03.09.2008Zivilrecht
Bei der Urschrift des Schiedsspruchs geht es um die Legalisation der Unterschriften der Schiedsrichter. Lediglich für die Abschrift ist die geringere Form der Beglaubigung vorgesehen. Aus der Möglichkeit, Kopien vorzulegen, kann nicht abgeleitet werden, man …