Begründung:
Mit Beschluß vom 20.12.1991, GZ 1 Cg 98/86-86, bewilligte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Titelgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei zur Erzwingung des vollstreckbaren Anspruches, über die Verwaltung des Vermögens der am 5.4.1983 verstorbenen Irene F***** für die Zeit vom 1.3.1980 bis 5.4.1983 schriftlich Rechnung zu legen, das heißt, einen ziffernmäßig genauen Bericht über die Verwendung der dem Verpflichteten zugeflossenen Werte, detailliert unter Angabe des Verwendungszweckes der Zahlungen, ordnungsgemäß zusammengestellt, formell vollständig, unter dem einzelnen Ausweis der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage der Belege zu erstatten, und zwar in Ansehung
a) des Hauses in Wien 18, W*****straße *****,
b) der Firma Blasius F*****,
c) des bei der ATAG, A***** Treuhand AG *****, in der Schweiz angelegten Vermögens, vor allem über die Behebung von 1980-1981 von SFR 81.000,--, 1981-1982 von SFR 284.000,-- und am 22.3.1983 von SFR 86.700,--,
d) des Bankkontos lautend auf Irene F***** bei der Kreissparkasse *****, BRD, Zweigstelle ***** mit der Kontonummer *****,
und nach Vorlage der Rechnung einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind, die Exekution gemäß § 354 EO.und nach Vorlage der Rechnung einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind, die Exekution gemäß Paragraph 354, EO.
Ungeachtet einer vom seinerzeitigen Rechtsvertreter des Verpflichteten am 22.1.1992 dem Exekutionsgericht Wien übermittelten (ON 3), vom Verpflichteten vor diesem Gericht am 5.2.1992 eidlich bekräftigten (ON 5) Rechnungslegung erwirkte die betreibende Partei zuletzt den Strafbeschluß vom 8.2.1995 (ON 20), mit dem über den Verpflichteten eine Geldstrafe von S 25.000,-- verhängt und ihm eine weitere Geldstrafe von S 50.000,-- für den Fall angedroht wurde, daß er der titelmäßigen Rechnungslegungsverpflichtung nicht binnen 4 Wochen nachkomme. Dieser Beschluß wurde dem (Rechtsvertreter des) Verpflichteten am 13.2.1995 zugestellt. Nach Ablauf der Vierwochenfrist langte am 15.3.1995 ein am 7.3.1995 datierter Schriftsatz des Verpflichteten beim Erstgericht ein, mit dem eine "Rechnungslegung samt Beilagenkonvolut (ON 26)" zweifach vorgelegt und die Anberaumung einer Eidestagsatzung beantragt wurde. (Diese Eingabe wurde der betreibenden Partei sodann erst am 18.4.1995 zugemittelt.)
Am 20.3.1995 (ON 27) stellte die betreibende Partei unter Hinweis auf den Ablauf der Rechnungslegungsfrist den Antrag, über den Verpflichteten die angedrohte Geldstrafe von S 50.000,-- zu verhängen und ihm für den Fall, daß er der Rechnungslegungspflicht nicht binnen weiterer vier Wochen nachkomme, Haft in der Dauer von 14 Tagen anzudrohen (sowie ihr zur Hereinbringung der Antragskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen). Das Erstgericht verfügte die Zustellung der Rechnungslegung samt Beilagen an den Vertreter der betreibenden Partei (ON 30), nahm am 28.3.1995 dem ohne Vorladung zur Eidesleistung erschienenen Verpflichteten den Eid über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung (ON 26) ab (ON 31) und wies mit Beschluß vom 10.4.1995 (ON 33) den Strafantrag der betreibenden Partei (ON 27) ab, weil der Verpflichtete - wenn auch etwas verspätet - eine formell vollständige Rechnung gelegt habe und daher eine Beugestrafe nicht mehr über ihn zu verhängen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluß verhängte das Gericht zweiter Instanz im teilweiser Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei über den Verpflichteten die beantragte Geldstrafe von S 50.000,-- und drohte ihm für den Fall neuerlicher Säumnis mit der Rechnungslegung binnen weiterer vier Wochen eine weitere Geldstrafe von S 60.000,-- an (das Mehrbegehren der betreibenden Partei, dem Verpflichteten Haft in der Dauer von 14 Tagen anzudrohen und ihr die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Antragskosten zu bewilligen, wies es ab, eine Äußerung der verpflichteten Partei zum Rekurs der betreibenden Partei wies es zurück). Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da der Verpflichtete gegenüber der betreibenden Partei nicht innerhalb der im Strafbeschluß (ON 20) gesetzten Frist Rechnung gelegt habe, hätte das Erstgericht - selbst bei formeller Vollständigkeit seiner Rechnungslegung - die angedrohte Geldstrafe verhängen müssen; denn nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 12/93 ua) handle es sich bei den Strafen nach den §§ 354, 355 EO nicht um reine Beugestrafen, vielmehr komme ihnen auch ein repressiver, unterdrückender Charakter zu. Lege der Verpflichtete nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist dem Gericht gegenüber Rechnung und behaupte die Erfüllung des betriebenen Anspruches, so könne diese (verspätete) Rechnungslegung nicht zum Anlaß genommen werden, den noch offenen Strafantrag der betreibenden Partei abzuweisen. Im Falle einer solchen verfristeten Rechnungslegung obliege es vielmehr dem Verpflichteten, die Erfüllung des betriebenen Anspruches zu behaupten und die Einstellung der Exekution gemäß § 40 EO zu beantragen. Ein derartiger Antrag sei sodann der betreibenden Partei - schon aus Zweckmäßigkeitsgründen - zur Äußerung zuzustellen. Sei sodann nach dem Ergebnis dieser Einvernahme die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig, sei der Verpflichtete mit seinem Einstellungsantrag gemäß § 40 Abs 2 EO auf den Rechtsweg zu verweisen. Schon wegen der eingetretenen Säumnis mit der Vorlage der Rechnungslegung sei dem Strafantrag der betreibenden Partei zu entsprechen, ohne daß die gegen die - vom Erstrichter angenommene - formelle Vollständigkeit dieser Rechnungslegung vorgetragenen Argumente des Rekurses zu prüfen seien. Eine Haftstrafe sei dem Verpflichteten allerdings nicht anzudrohen, weil der dafür maßgebliche Sachverhalt nicht gemäß § 361 EO bewiesen sei. Im weiteren Verfahren werde der Verpflichtete unter Hinweis auf die vorgelegte Rechnungslegung, allenfalls nach Ergänzung derselben in einzelnen Punkten, die Einstellung der Exekution gemäß § 40 EO zu beantragen haben, worüber sodann das oben dargestellte Verfahren abzuführen sein werde.Mit dem angefochtenen Beschluß verhängte das Gericht zweiter Instanz im teilweiser Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei über den Verpflichteten die beantragte Geldstrafe von S 50.000,-- und drohte ihm für den Fall neuerlicher Säumnis mit der Rechnungslegung binnen weiterer vier Wochen eine weitere Geldstrafe von S 60.000,-- an (das Mehrbegehren der betreibenden Partei, dem Verpflichteten Haft in der Dauer von 14 Tagen anzudrohen und ihr die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Antragskosten zu bewilligen, wies es ab, eine Äußerung der verpflichteten Partei zum Rekurs der betreibenden Partei wies es zurück). Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da der Verpflichtete gegenüber der betreibenden Partei nicht innerhalb der im Strafbeschluß (ON 20) gesetzten Frist Rechnung gelegt habe, hätte das Erstgericht - selbst bei formeller Vollständigkeit seiner Rechnungslegung - die angedrohte Geldstrafe verhängen müssen; denn nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 12/93 ua) handle es sich bei den Strafen nach den Paragraphen 354, 355, EO nicht um reine Beugestrafen, vielmehr komme ihnen auch ein repressiver, unterdrückender Charakter zu. Lege der Verpflichtete nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist dem Gericht gegenüber Rechnung und behaupte die Erfüllung des betriebenen Anspruches, so könne diese (verspätete) Rechnungslegung nicht zum Anlaß genommen werden, den noch offenen Strafantrag der betreibenden Partei abzuweisen. Im Falle einer solchen verfristeten Rechnungslegung obliege es vielmehr dem Verpflichteten, die Erfüllung des betriebenen Anspruches zu behaupten und die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 40, EO zu beantragen. Ein derartiger Antrag sei sodann der betreibenden Partei - schon aus Zweckmäßigkeitsgründen - zur Äußerung zuzustellen. Sei sodann nach dem Ergebnis dieser Einvernahme die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig, sei der Verpflichtete mit seinem Einstellungsantrag gemäß Paragraph 40, Absatz 2, EO auf den Rechtsweg zu verweisen. Schon wegen der eingetretenen Säumnis mit der Vorlage der Rechnungslegung sei dem Strafantrag der betreibenden Partei zu entsprechen, ohne daß die gegen die - vom Erstrichter angenommene - formelle Vollständigkeit dieser Rechnungslegung vorgetragenen Argumente des Rekurses zu prüfen seien. Eine Haftstrafe sei dem Verpflichteten allerdings nicht anzudrohen, weil der dafür maßgebliche Sachverhalt nicht gemäß Paragraph 361, EO bewiesen sei. Im weiteren Verfahren werde der Verpflichtete unter Hinweis auf die vorgelegte Rechnungslegung, allenfalls nach Ergänzung derselben in einzelnen Punkten, die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 40, EO zu beantragen haben, worüber sodann das oben dargestellte Verfahren abzuführen sein werde.