Begründung:
Gegenstand ist die Verteilung des Meistbots für die am 4.5.1995 den Erstehern Josef R***** und Andrea R***** um S 5,350.000,-- zugeschlagene Liegenschaft EZ 440 GB ***** E*****.
Im Grundbuch sind für die erstbetreibende Partei R***** GmbH in CLNr 9 aufgrund von Schuldschein und Pfandurkunde vom 28.12.1989 ein Pfandrecht von S 1,575.000,-- mit einer Nebengebührensicherstellung von S 393.000,-- je im Rang der zu CLNr 2 eingetragenen Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 3,600.000,--, weiters im laufenden Rang 7,09 % Zinsen, 8,09 % Verzugszinsen und 8,09 % Zinseszinsen sowie in CLNr 10 aufgrund von Schuldschein und Pfandurkunde vom 28.12.1989 ein Pfandrecht von S 1,260.000,-- mit einer Nebengebührensicherstellung von S 315.000,-- je im Rang der zu CLNr 2 eingetragenen Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 3,600.000,--, weiters im laufenden Rang 7,09 % Zinsen, 8,09 % Verzugszinsen und 8,09 % Zinseszinsen einverleibt. Für die zweitbetreibende Partei R***** reg.Gen.m.b.H. sind in CLNr 3 aufgrund der Pfandurkunde vom 5.10.1988 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 1,300.000,--, in CLNr 4 aufgrund der Pfandurkunde vom 29.6.1988 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 650.000,--, in CLNr 8 aufgrund von Schuldschein und Pfandurkunde vom 15.11.1989 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 550.000,-- und in CLNr 11 aufgrund der Pfandurkunde vom 24.10.1988 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 390.000,-- einverleibt.
Die erstbetreibende Partei R***** GmbH meldete zur Meistbotsverteilung an:
"1) C-LNR 9a (Vertrag 6290.94379)
im Rang des Kapitals
Kapital S 1,575.000,00
Prozeßkosten zu ungeteilten Hand gem.
Beschluß vom 3.9.1993 S 66.627,00
4 % Zinsen v. 25.2.93-4.5.95 (799 Tg)
aus S 66.627,-- S 5.914,99
Prozeßkosten hinsichtlich der zweitverpflichteten
Partei gem. Beschluß vom 3.9.93 S 43.497,00
4 % Zinsen v. 25.2.93-4.5.95 (799 Tg)
aus S 43.497,-- gem. Beschluß vom 3.9.93 S 3.861,56
Prozeßkosten hinsichtlich der erstverpflichteten
Partei gem. Beschluß vom 3.9.93 S 8.878,50
4 % Zinsen v. 12.1.93-4.5.95 (843 Tg)
aus S 8.878,50 S 831,61
Prozeßkosten hins. beider verpfl. Parteien:
Kosten für die Exekutionsbewilligung lt.
Beschluß vom 3.9.93 S 18.088,50
Schätzungskosten lt.B.v. 12.1.94 S 14.570,50
Kosten für ein ergänzendes Gutachten lt.
Beschluß v. 24.3.94 S 1.562,00
Kosten f. Vorlage d. Versteigerungsbed.
lt.Beschluß v. 5.5.94, ON 26 S 10.048,50
Interventionskosten für die Beteiligung an der
Zwangsversteigerungstagsatzung gem.
Beschluß v. 16.9.94, ON 36 S 2.363,80
Ediktkosten lt.Beschluß v. 27.9.94, ON 41,
insgesamt S 7.356,60
aus dem Titel der Nebengebührensicherstellung gemäß Punkt VIII der Schuldschein und Pfandurkundeaus dem Titel der Nebengebührensicherstellung gemäß Punkt römisch acht der Schuldschein und Pfandurkunde
8,09 % Verzugszinsen v. 1.9.92-12.9.95
(1.107 Tg) aus S 1,575.000,-- S 391.808,81
8,09 % Zinseszinsen v. 1.9.92-12.9.95
(1107 Tg) aus S 391.808,81 S 97.469,29
8,09 % Zinseszinsen v. 1.9.92-3.6.95
(276 Tg) aus S 246.841,86 gem.B.v. 3.9.93 S 15.309,95
8,09 % Zinseszinsen v. 4.6.93-12.9.95
(831 Tg) aus S 220.341,86 gem.B.v.3.9.93 S 41.147,54
4 % Zinsen v.5.5.-12.9.95 (131 Tg)
aus S 66.627,-- gem.B.v.3.9.93 S 969,79
4 % Zinsen v.5.5.-12.9.95 (131 Tg)
aus S 43.497,-- gem.B.v.3.9.93 S 633,12
4 % Zinsen v.5.5.-12.9.95 (131 Tg)
aus S 8.878,50 gem.B.v.3.9.93 S 129,23
Bereitstellungsgebühr gem. § 13 der
Allgemeinen Bedingungen für das Bauspar-
geschäft in der Höhe von 2 % von
S 1,575.000,-- S 31.500,00
Feuerversicherungsprämie lt.Mahnung
v.2.6.94, inkl. Bearbeitungsgebühr S 449,00
Kontoführungsgebühr gem. § 27 (3) der
Allgemeinen Bedingungen für das Bauspar-
geschäft für 1992 - 1995 S 450,00
S 2,338.467,29
2) C-LNR 10a (Vertrag 6290.9445)
im Rang des Kapitals
Kapital lt. Beschluß vom 3.9.93 S 1,260.000,00
aus dem Titel der Nebengebührensicherstellung gemäß Punkt VIII der Schuldschein und Pfandurkundeaus dem Titel der Nebengebührensicherstellung gemäß Punkt römisch acht der Schuldschein und Pfandurkunde
8,09 % Verzugszinsen v.1.9.92-12.9.95
(1.107 Tg) aus S 1,260.000,-- S 313.447,05
8,09 % Zinseszinsen v.1.9.92-12.9.95
(1107 Tg) aus S 313.447,05 S 77.975,43
8,09 % Zinseszinsen v.1.9.92-11.10.92
(41 Tg) aus S 181.998,23 S 1.676,86
8,09 % Zinseszinsen v.12.10.92-22.3.93
(162 Tg) aus S 121.998,23 S 4.441,34
8,09 % Zinseszinsen v.23.3.93-3.6.93
(73 Tg) aus S 111.398,23 S 1.827,45
8,09 % Zinseszinsen v.4.6.93-12.9.95
(831 Tg) aus S 100.798,23 S 18.823,47
Kontoführungsgebühr gem. § 27 (3) der
Allgemeinen Bedingungen für das Bauspar-
geschäft für 1992 - 1995 S 450,--
S 1,679.641,60"
Punkt VIII Abs 2 von Schuldscheine und Pfandurkunden, die mit der Anmeldung vorgelegt wurden, lautet:Punkt römisch acht Absatz 2, von Schuldscheine und Pfandurkunden, die mit der Anmeldung vorgelegt wurden, lautet:
"Zur Sicherstellung aller dieser vorstehend angeführten Nebengebührenansprüche der Gläubigerin, soweit diese nicht ohnehin kraft gesetzlicher Vorschriften den gleichen bücherlichen Rang des Kapitals genießen, insbesondere auch für die mehr als drei Jahre vom Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen, der Zinsen für den hypothekarisch nicht besicherten Teilbetrag des Darlehens, der den einverleibten Zinssatz übersteigenden Zinsen im Falle einer Zinssatzerhöhung und zur Sicherstellung eines etwaigen Ausfalls an vertragsmäßigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen, die im Falle der Versteigerung der verpfändeten Liegenschaft(en) von dem der Gläubigerin durch Barzahlung zugewiesenen Betrage vom Entstehungstag bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung des zugewiesenen Betrages auflaufen, bestellt der Darlehensnehmer die im Punkt III dieser Urkunde genannte Nebengebührensicherstellung als Höchstbetrag.""Zur Sicherstellung aller dieser vorstehend angeführten Nebengebührenansprüche der Gläubigerin, soweit diese nicht ohnehin kraft gesetzlicher Vorschriften den gleichen bücherlichen Rang des Kapitals genießen, insbesondere auch für die mehr als drei Jahre vom Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen, der Zinsen für den hypothekarisch nicht besicherten Teilbetrag des Darlehens, der den einverleibten Zinssatz übersteigenden Zinsen im Falle einer Zinssatzerhöhung und zur Sicherstellung eines etwaigen Ausfalls an vertragsmäßigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen, die im Falle der Versteigerung der verpfändeten Liegenschaft(en) von dem der Gläubigerin durch Barzahlung zugewiesenen Betrage vom Entstehungstag bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung des zugewiesenen Betrages auflaufen, bestellt der Darlehensnehmer die im Punkt römisch drei dieser Urkunde genannte Nebengebührensicherstellung als Höchstbetrag."
Die zweitbetreibende Partei R***** reg.Gen.m.b.H meldete folgende Forderungen an:
"a.) Den in CLNr. 3a aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 5.10.1988 einverleibten Kredit bis zum Höchstbetrag von S 1,300.000,--, und zwar aushaftend an
Kapital samt kapitalisierter Zinsen bis zur Verteilungstagsatzung am 12.9.1995 mit S 1,313.960,62 bis zum Höchstbetrag von S 1,300.000,-- durch Barzahlung.
b.) Den in CLNr. 4a aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 29.6.1988 einverleibten Kredit bis zum Höchstbetrag von S 650.000,--, und zwar aushaftend an Kapital inkl. kapitalisierter Zinsen bis zum Tag der Verteilungstagsatzung am 12.9.1995 mit S 1,231.968,13 bis zum Höchstbetrag von S 650.000,--
c.) Den in CLNr. 8a aufgrund des Schuldscheines und der Pfandurkunde vom 15.11.1989 einverleibten Kredit bis zum Höchstbetrag von S 550.000,--, und zwar aushaftend an Kapital inkl. kapitalisierter Zinsen bis zum Tag der Verteilungstagsatzung am 12.9.1995 mit S 1,469.620,68 bis zum Höchstbetrag von S 550.000,--
d.) Den in CLNr. 11a aufgrund der Pfandurkunde vom 24.10.1988 einverleibten Kredit im Höchstbetrag von S 390.000,-- und zwar aushaftend an Kapital inkl. kapitalisierter Zinsen bis zum Tag der Verteilungstagsatzung am 12.9.1995 mit S 636.379,63 bis zum Höchstbetrag von S 390.000,--".
Das Erstgericht verteilte ein Meistbot von S 5,350.000,-- und wies zu:
A. als Vorzugsposten
der Marktgemeinde A***** S 25.550,66
B. in der bücherlichen Rangordnung
1. der R***** Ges.m.b.H.
auf das Pfandrecht CLNr. 9
im Rang CLNr. 2 S 2,151.600,56
Auf das Pfandrecht CLNr. 10
im Rang CLNr. 2 S 1,575.000,00
2. der R***** reg.Gen.m.b.H.
auf die gleichrangigen Pfandrechte
CLNr. 3 anteilig S 1,065.232,52
CLNr. 4 anteilig S 532.616,26
S 5,350.000,00
Hiermit war das Meistbot erschöpft.
Das Rekursgericht änderte diesen Meistbotsverteilungsbeschluß infolge Rekurses der zweitbetreibenden Partei R***** reg.Gen.m.b.H. dahin ab, daß die Verteilungsmasse neben dem Meistbot von S 5,350.000,-- auch das Vadium des säumigen Erstehers Dietmar F***** von S 665.000,-- abzüglich der Kosten der Wiederversteigerung von S 59.780,16, sohin S 605.219,84, insgesamt an Kapital S 5,984.890,84 beträgt. Jeweils durch Barzahlung wurden zugewiesen:
"I.) Aus dem Kapital
A) Als Vorzugsposten
Der Marktgemeinde A***** an Grundsteuer B
2. Halbjahr 1992 bis April 1995 S 25.550,66
zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung
B) In der bücherlichen Rangordnung.
1.) Der R***** Ges.m.b.H.
1.1. CLNr 9 im Rang CLNr 2
Schuldschein und Pfandurkunde vom 28.12.1989
An Kapital S 1,575.000,--
Im Rahmen der Nebengebührensicherstellung:
Folgende Zinsen jeweils vom 5.5.1995-12.9.1995
8,09 % Verzugszinsen aus S 1,575.000,--
S 45.730,66
4 % Zinsen aus S 66.627,-- (Kosten, ON 2)
S 969,79
4 % Zinsen aus S 43.479,-- (Kosten, ON 2)
S 633,12
4 % Zinsen aus S 8.878,50 (Kosten, ON 2)
S 129,23
Bereitstellungsgebühr gemäß § 13 Allgemeine
Bedingungen für das Bauspargeschäft, 2 %
von S 1,575.000,-- S 31.500,--
Feuerversicherung S 449,--
Kontoführungsgebühr gemäß § 27
Abs 3 der Allgemeinen Bedingungen
für das Bauspargeschäft S 450,--
insgesamt im Rahmen der Neben-
gebührenkaution S 79.861,80
insgesamt für dieses Pfandrecht S 1,654.861,80
zur vollständigen Befriedigung des
angemeldeten Kapitales sowie der im
Rahmen der Nebengebührensicherung
zuzuweisenden Nebengebühren
1.2.LNr 10 im Rang CLNr 2
Schuldschein und Pfandurkunde
gleichfalls vom 28.12.1989
An Kapital S 1,260.000,--
im Rahmen der Nebengebühren-
sicherstellung 8,09 % Verzugszinsen
vom 5.5.-12.9.1995
S 36.584,53
Kontoführungsgebühr S 450,--
insgesamt im Rahmen der Neben-
gebührensicherstellung S 37.034,53
insgesamt für dieses Pfandrecht S 1,297.034,53
zur vollständigen Berichtigung des
angemeldeten Kapitales sowie der
im Rahmen der Nebengebührensicherstellung zuzuweisenden Nebengebühren
2. Der R*****
reg.Gen.m.b.H.
2.1. CLNr 3a, Pfandurkunde vom 5.10.1988
der (mit S 1,313.960,92 inklusive Zinsen
bis 12.9.1995 aushaftende) mit S 1,300.000,--
angemeldete Höchstbetrag
2.2. CLNr 4a Pfandurkunde vom 29.6.1988
der (mit S 1,231.968,13 inklusive Zinsen
bis 12.9.1995 aushaftende) mit S 650.000,--
angemeldete Höchstbetrag
2.3. CLNr 8a Pfandurkunde vom 15.11.1989
der (mit S 1,469.620,68 inkl. Zinsen bis
12.9.1995 aushaftende) mit S 550.000,--
angemeldete Höchstbetrag
Durch diese Zuweisungen sind die
einverleibten Höchstbetragshypotheken getilgt.
3. Der R***** Ges.m.b.H.
CLNr 9a und 10a, Schuldscheine und
Pfandurkunden jeweils vom 28.12.1989;
soweit den hier einverleibten Forderungen
nicht der Rang CLNr 2 zukommt, demnach
für die jeweils im laufenden Rang
einverleibten 7,09 % Zinsen, 8,09 % Ver-
zugszinsen, 8,09 % Zinseszinsen
Der Restbetrag von S 507.443,85
zur verhältnismäßigen (§ 218 Abs 1 EO)zur verhältnismäßigen (Paragraph 218, Absatz eins, EO)
teilweisen Befriedigung dieser Neben-
gebühren im Sinne des § 216 Abs 2 EOgebühren im Sinne des Paragraph 216, Absatz 2, EO
(Zinsen und Kosten)
Dadurch ist das Meistbot erschöpft.
II) Aus dem Zinsenzuwachs:römisch zwei) Aus dem Zinsenzuwachs:
A) Der Gemeinde A***** 0,43 %
B) 1. Der R***** Ges.m.b.H 57,80 %
2. Der R***** reg.Gen.m.b.H. 41,77 %"
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage der Zuweisung einer hinsichtlich Kapital- und Nebengebührensicherstellung einerseits und Zinsen (und Kosten?) im Sinn des § 216 Abs 2 EO andererseits in verschiedene - nicht aufeinander folgende - Ränge aufgesplitterten Verkehrshypothek keine jüngere höchstgerichtliche Judikatur vorgefunden worden sei. Des weiteren könnte auch die Frage, ob sich die Eintragung der Kapitalbeträge CLNr 9 und CLNr 10 jeweils im Rang CLNr 2 auch auf Zinsen bis zur gesetzlichen Höhe von 4 % erstreckt, von Bedeutung seien.Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage der Zuweisung einer hinsichtlich Kapital- und Nebengebührensicherstellung einerseits und Zinsen (und Kosten?) im Sinn des Paragraph 216, Absatz 2, EO andererseits in verschiedene - nicht aufeinander folgende - Ränge aufgesplitterten Verkehrshypothek keine jüngere höchstgerichtliche Judikatur vorgefunden worden sei. Des weiteren könnte auch die Frage, ob sich die Eintragung der Kapitalbeträge CLNr 9 und CLNr 10 jeweils im Rang CLNr 2 auch auf Zinsen bis zur gesetzlichen Höhe von 4 % erstreckt, von Bedeutung seien.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, zur Verteilungsmasse gehöre auch das Vadium des säumigen Erstehers (§ 215 Z 3 EO). Richtig sei, daß den Pfandrechten CLNr 9 und 10 ein Vorrang vor dem Pfandrechten CLNr 3, 4 und 8 nur hinsichtlich Kapital und Nebengebührensicherstellung zukomme; gemäß dem Grundbuchstand solle aber für die Vertragszinsen (und weiteren Nebengebühren im Sinn des § 216 Abs 2 EO) ausdrücklich der "laufende" Rang gelten. Daraus folge, daß im Rang des Kapitals nur der jeweils eingetragene Betrag (S 1,575.000,-- und S 1,260.000,--) zugewiesen werden könne. Im Hinblick darauf, daß die Pfandgläubigerin R***** GmbH nur Vertragszinsen geltend mache, könne dahingestellt bleiben, ob der Rang des § 216 Abs 2 EO auch für nicht eingetragene gesetzliche Zinsen gelte. Ähnliche Erwägungen, insbesondere die ausdrückliche Bestimmung und Eintragung des Vorranges nur für Kapital und Nebengebührensicherstellung, müßten auch für die ansonsten gemäß § 216 Abs 2 EO den Rang des Kapitals genießenden Kosten gelten.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, zur Verteilungsmasse gehöre auch das Vadium des säumigen Erstehers (Paragraph 215, Ziffer 3, EO). Richtig sei, daß den Pfandrechten CLNr 9 und 10 ein Vorrang vor dem Pfandrechten CLNr 3, 4 und 8 nur hinsichtlich Kapital und Nebengebührensicherstellung zukomme; gemäß dem Grundbuchstand solle aber für die Vertragszinsen (und weiteren Nebengebühren im Sinn des Paragraph 216, Absatz 2, EO) ausdrücklich der "laufende" Rang gelten. Daraus folge, daß im Rang des Kapitals nur der jeweils eingetragene Betrag (S 1,575.000,-- und S 1,260.000,--) zugewiesen werden könne. Im Hinblick darauf, daß die Pfandgläubigerin R***** GmbH nur Vertragszinsen geltend mache, könne dahingestellt bleiben, ob der Rang des Paragraph 216, Absatz 2, EO auch für nicht eingetragene gesetzliche Zinsen gelte. Ähnliche Erwägungen, insbesondere die ausdrückliche Bestimmung und Eintragung des Vorranges nur für Kapital und Nebengebührensicherstellung, müßten auch für die ansonsten gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO den Rang des Kapitals genießenden Kosten gelten.
Bei der Beurteilung, welche Forderungen einer einverleibten Nebengebührensicherstellung zuzuordnen seien, sei davon auszugehen, daß das Wesen der Nebengebührensicherstellung darin bestehe, den Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, die im Verteilungsverfahren nicht gemäß § 216 Abs 2 EO im gleichen Rang die Hauptforderung berücksichtigt werden können, diesen Rang zu verschaffen. Die Nebengebührensicherstellung sei keine selbständige Höchstbetraghypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG bzw § 224 EO, sondern nur eine Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach § 216 Abs 2 EO. Zu den im Rahmen einer einverleibten Nebengebührensicherstellung zuzuweisenden Forderungen gehörten aber nicht nur die von der Rekurswerberin zugestandenen Zinsen aus Prozeßkosten, Bereitstellungsgebühren, Feuerversicherungsprämien und Kontoführungsgebühren, sondern auch - wenn sie wie im vorliegenden Fall in Punkt VIII der beiden Pfandurkunden angeführt sind - die ab Zuschlagstag bis zum Termin der Verteilungstagsatzung aufgelaufenen Zinsen. Die weiters im Rahmen der Nebengebührensicherstellung geltend gemachten Zinsen könnten schon deshalb nicht zugewiesen werden, weil sie Zeiträume vor dem Zuschlagstag betreffen, demnach nur gemäß § 216 Abs 2 EO, im vorliegenden Fall demnach gemäß ausdrücklicher Bestimmung und Eintragung nur im laufenden Rang zugewiesen werden könnten.Bei der Beurteilung, welche Forderungen einer einverleibten Nebengebührensicherstellung zuzuordnen seien, sei davon auszugehen, daß das Wesen der Nebengebührensicherstellung darin bestehe, den Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, die im Verteilungsverfahren nicht gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO im gleichen Rang die Hauptforderung berücksichtigt werden können, diesen Rang zu verschaffen. Die Nebengebührensicherstellung sei keine selbständige Höchstbetraghypothek im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, GBG bzw Paragraph 224, EO, sondern nur eine Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach Paragraph 216, Absatz 2, EO. Zu den im Rahmen einer einverleibten Nebengebührensicherstellung zuzuweisenden Forderungen gehörten aber nicht nur die von der Rekurswerberin zugestandenen Zinsen aus Prozeßkosten, Bereitstellungsgebühren, Feuerversicherungsprämien und Kontoführungsgebühren, sondern auch - wenn sie wie im vorliegenden Fall in Punkt römisch acht der beiden Pfandurkunden angeführt sind - die ab Zuschlagstag bis zum Termin der Verteilungstagsatzung aufgelaufenen Zinsen. Die weiters im Rahmen der Nebengebührensicherstellung geltend gemachten Zinsen könnten schon deshalb nicht zugewiesen werden, weil sie Zeiträume vor dem Zuschlagstag betreffen, demnach nur gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO, im vorliegenden Fall demnach gemäß ausdrücklicher Bestimmung und Eintragung nur im laufenden Rang zugewiesen werden könnten.
Aufgrund der Verminderung der Zuweisungen an die R***** GmbH seien der R***** reg.Gen.mbH. die in CLNr 3, 4 und 8 einverleibten Höchstbetragshypotheken voll zuzuweisen.
Der danach noch verbleibende Restbetrag von S 507.443,85 falle wiederum der R***** Ges.m.b.H. zu, da eine nachrangige Zuweisung in Ansehung einer begehrten vorrangigen Zuweisung kein aliud, sondern ein minus sei.