Rechtssatz RS0109012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109012
Entscheidungsdatum
17.09.1997
Rechtssatz
Wird bei Ausnutzung einer Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung mit einem Höchstbetrag nur das Kapital einer Festbetragshypothek um eine Nebengebührensicherstellung im Rahmen der Rangordnung, die vertraglichen Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen aber im laufenden Rang einverleibt, genießen zwar die Prozeßkosten und Exekutionskosten den gleichen Rang wie das Kapital nicht aber die im laufenden Rang einverleibten Zinsen; diese können auch nicht im Rang der Nebengebührensicherstellung zugewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109012
Dokumentnummer
JJR_19970917_OGH0002_0030OB02086_96B0000_001