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Rechtssatz RS0109012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109012

Geschäftszahl

3Ob2086/96b

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Rechtssatz

Wird bei Ausnutzung einer Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung mit einem Höchstbetrag nur das Kapital einer Festbetragshypothek um eine Nebengebührensicherstellung im Rahmen der Rangordnung, die vertraglichen Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen aber im laufenden Rang einverleibt, genießen zwar die Prozeßkosten und Exekutionskosten den gleichen Rang wie das Kapital nicht aber die im laufenden Rang einverleibten Zinsen; diese können auch nicht im Rang der Nebengebührensicherstellung zugewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109012

Dokumentnummer

JJR_19970917_OGH0002_0030OB02086_96B0000_001