Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und berechtigt.
a) Verschollen iSd § 1 TEG 1950 idgF ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (Abs 1). Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist (Abs 2). Das Todeserklärungsverfahren ist gemäß § 18 TEG einzuleiten, wenn das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in ausreichender Weise dargetan erachtet. Für die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens wird somit nicht nur der Ablauf der für die Todeserklärung auf Grund einer allgemeinen Verschollenheit gemäß § 3 TEG vorgesehenen Fristen (hier von 10 Jahren ab dem letzten Lebenszeichen), sondern nach den Umständen des Falls überdies auch das Vorliegen ausreichender Gründe für die Annahme ernstlicher Zweifel an seinem Fortleben (also eine hohe Wahrscheinlichkeit für sein Ableben) verlangt (8 Ob 599/90 = RZ 1993/63; RIS-Justiz RS0075682).a) Verschollen iSd Paragraph eins, TEG 1950 idgF ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (Absatz eins,). Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist (Absatz 2,). Das Todeserklärungsverfahren ist gemäß Paragraph 18, TEG einzuleiten, wenn das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in ausreichender Weise dargetan erachtet. Für die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens wird somit nicht nur der Ablauf der für die Todeserklärung auf Grund einer allgemeinen Verschollenheit gemäß Paragraph 3, TEG vorgesehenen Fristen (hier von 10 Jahren ab dem letzten Lebenszeichen), sondern nach den Umständen des Falls überdies auch das Vorliegen ausreichender Gründe für die Annahme ernstlicher Zweifel an seinem Fortleben (also eine hohe Wahrscheinlichkeit für sein Ableben) verlangt (8 Ob 599/90 = RZ 1993/63; RIS-Justiz RS0075682).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bestehen auf der Grundlage des von ihnen festgestellten Sachverhalts ernstliche Zweifel am Fortleben des Verschollenen. Dieser hat seinen Wohnsitz am 13. März 1981 ohne Mitnahme von persönlichen Gegenständen - nach dem Inhalt des Pflegschaftsakts auch ohne Pass und Geldtasche - verlassen und ist seitdem bereits 22 Jahre nachrichtenlos abwesend, ohne dass er versucht hätte, über sein bewegliches Vermögen zu verfügen. Auf dieser Tatsachengrundlage ist die Argumentation des Rekursgerichts, da der Verschollene erst im 60. Lebensjahr stehe und Hinweise auf eine lebensbedrohende Krankheit fehlten, rechtfertige die Dauer der Abwesenheit noch keine ernstlichen Zweifel am Fortleben des Vermissten, nicht überzeugend, weil der Aspekt, dass er möglicherweise einem Verbrechen zum Opfer fiel, gegenüber einem denkbaren Auswandern - etwa nach Übersee - oder Wechsel der Identität, beides ohne Mitnahme von Geld und Pass gänzlich vernachlässigt wird. Irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme, der Verschollene sei nach wie vor am Leben, sind nicht aktenkundig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sind somit ihre Einwendungen gegen die Einleitung des Verfahrens auf Todeserklärung nicht berechtigt.
b) Diese Erwägungen können hier noch nicht zu einem Auftrag an das Erstgericht zur Einleitung des Verfahrens auf Todeserklärung führen. Denn zuerst muss von den Vorinstanzen geklärt werden, ob dem Rechtsmittelwerber die Antragslegitimation zukommt. Das Recht auf Antragstellung hat nur der, auf dessen Rechte und Pflichten der Tod des Verschollenen Einfluss übt, der somit ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat (SZ 26/196, SZ 42/70; Dolinar in PraktZPR II5 167; Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen 119). Dies wird noch zu prüfen sein.
c) Die Frage, ob dann ein Kurator zur Vertretung des Verschollenen im Verfahren zu bestellen ist, dem es insbesondere obliegt, die zur Auffindung des Verschollenen geeigneten Nachforschungen zu pflegen, oder ob sich dies hier nach den Umständen des Falls als entbehrlich erweisen würde, stellt sich derzeit noch nicht.
d) Da das Rechtsmittel somit berechtigt ist, bleibt nur noch die Frage zu lösen, ob der verspätet, weil nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (§ 11 Abs 1 AußStrG) eingebrachte Revisionsrekurs gemäß § 11 Abs 2 AußStrG zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS007086). Dies ist der Fall, weil sich die Beschlüsse der Vorinstanzen auf Abweisung des Antrags auf Einleitung des Todeserklärungsverfahrens noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lassen (RIS-Justiz RS0007371). Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.d) Da das Rechtsmittel somit berechtigt ist, bleibt nur noch die Frage zu lösen, ob der verspätet, weil nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) eingebrachte Revisionsrekurs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS007086). Dies ist der Fall, weil sich die Beschlüsse der Vorinstanzen auf Abweisung des Antrags auf Einleitung des Todeserklärungsverfahrens noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lassen (RIS-Justiz RS0007371). Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.