Rechtssatz RS0075682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075682
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Für die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens ist nicht nur der Ablauf der für die Todeserklärung aufgrund allgemeiner Verschollenheit gemäß § 3 TEG vorgesehenen Fristen (von zehn Jahren ab dem letzten Lebenszeichen oder unter entsprechenden Umständen noch kürzere Zeiträume), sondern auch nach dem Umständen des Falles überdies das Vorliegen ausreichender Gründe für die Annahme ernstlicher Zweifel an seinem Fortleben (also eine hohe Wahrscheinlichkeit für sein Ableben) verlangt.Für die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens ist nicht nur der Ablauf der für die Todeserklärung aufgrund allgemeiner Verschollenheit gemäß Paragraph 3, TEG vorgesehenen Fristen (von zehn Jahren ab dem letzten Lebenszeichen oder unter entsprechenden Umständen noch kürzere Zeiträume), sondern auch nach dem Umständen des Falles überdies das Vorliegen ausreichender Gründe für die Annahme ernstlicher Zweifel an seinem Fortleben (also eine hohe Wahrscheinlichkeit für sein Ableben) verlangt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 599/90
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 599/90
Veröff: RZ 1993/63 S 175
- 3 Ob 209/03m
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 209/03m
- 4 Ob 214/21f
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 214/21f
Vgl; Beisatz: Hier: Die Prüfung von ernstlichen Zweifeln wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075682
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00599_9000000_001