Aus den Entscheidungsgründen:
Die Voraussetzungen für die Feststellungsklage und für den Zwischenantrag auf Feststellung sind nicht die gleichen.
Falls dem Kläger eine Feststellungsklage zustunde, folgte daraus nicht, daß er auch berechtigt sei, einen Zwischenantrag auf Feststellung zu stellen. Dieser setzt nicht nur Präjudizialität des festzustellenden Rechtsverhältnisses, sondern einen prozeßökonomischen Zweck des Feststellungsantrages voraus (SZ. VII/308). Ein solcher ist dann gegeben, wenn die Rechtskraftwirkung des Zwischenurteiles über den Rahmen des Prozesses hinausreicht und die neuerliche Aufrollung des Streites über ein strittiges Rechtsverhältnis in einem späteren Prozeß entbehrlich macht. Es sei auf den Fall hingewiesen, daß bei Einklagung eines Mietzinses die aktive oder passive Legitimation strittig sind. Hier erfordert es die Prozeßökonomie, diese Frage ein für allemal zu klären, damit sie nicht bei wiederholter Zinsverweigerung jedesmal aufs Neue entschieden werden muß.
In der vorliegenden Klage wird Verurteilung zur Gestattung der Benützung von Einfahrt, Hühnerstall und Schweinestall begehrt. Dieses Begehren grundet sich auf den Vertrag vom 20. Jänner 1953, der die Rechte der Parteien an einem Hause regelt, das auf einem erst zu kaufenden Gründe errichtet werden sollte, und der die Einräumung des Miteigentumes und eines Wohnungseigentums unter der Voraussetzung vorsieht, daß der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft geworden ist. Das ist aber bisher nicht der Fall.
Die Frage, ob und in welchem Ausmaße dem Kläger, sobald er Eigentümer der Liegenschaft sein wird, der Anspruch auf Übertragung des Miteigentumes zustehen wird und ob er die Einräumung des Wohnungseigentums fordern wird dürfen, hat mit dem Klagebegehren, ihm schon jetzt die Benützung von Einfahrt, Hühnerstall und Schweinestall zu gestatten, nichts zu tun.
Das Klagebegehren kann begrundet sein, auch wenn die Voraussetzungen für die Übertragung des Miteigentumes nicht eintreten. Ein Zusammenhang zwischen dem Anspruche auf Einräumung des Wohnungseigentumes und dem Klagsanspruches ist überhaupt nicht zu erkennen. Für den bedingungslos geltend gemachten Klagsanspruch können daher die aufschiebend bedingten Rechte, die den Gegenstand des Zwischenantrages bilden, nicht präjudiziell sein. Soweit der Zwischenantrag obligatorische Ansprüche betrifft, sind diese als Voraussetzung des Klagsanspruches zu prüfen, ohne daß es eines Zwischenurteiles bedarf. Ein solches wäre geradezu unökonomisch.
Falls der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung seiner aufschiebend bedingten Ansprüche haben sollte, könnten die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage vorliegen. Diese kann aber mangels Präjudizialität im Sinne von § 236 ZPO. nicht durch den Zwischenantrag ersetzt werden. Der Zwischenantrag wäre daher zurückzuweisen gewesen. Daß die Untergerichte eine meritorische Entscheidung getroffen haben, zwingt das Revisionsgericht nicht, von der Bestimmung des § 236 ZPO. abzusehen, denn das Fehlen der Präjudizialität oder einer anderen grundlegenden Voraussetzung entzieht auch dem Anspruche auf eine Entscheidung in meritorischer Hinsicht den Boden. Angenommen, das Erstgericht hätte den unzulässigen Zwischenantrag auf Feststellung einer Tatsache rechtskräftig zugelassen, darüber meritorisch entschieden und etwa ausgesprochen, daß es an einem bestimmten Tage geregnet hat, dann wäre das Rechtsmittelgericht nicht gehalten, die Richtigkeit der Feststellung zu überprüfen und etwa eine Beweiswiederholung oder eine Beweisergänzung dahin vorzunehmen, ob es geregnet hat. Es hätte vielmehr, falls unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, das Feststellungsbegehren abzuweisen. Nicht anders ist die Rechtslage, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - mangels Präjudizialität ein Anspruch auf Feststellung nicht gegeben ist. Es war daher der Revision des Beklagten Folge zu geben, weil der behauptete unbedingte Klagsanspruch von der Frage nicht abhängt, ob die im Zwischenantrage behaupteten über den Klagsanspruch hinausgehenden und aufschiebend bedingten Rechte dem Kläger in Zukunft zustehen werden.Falls der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung seiner aufschiebend bedingten Ansprüche haben sollte, könnten die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage vorliegen. Diese kann aber mangels Präjudizialität im Sinne von Paragraph 236, ZPO. nicht durch den Zwischenantrag ersetzt werden. Der Zwischenantrag wäre daher zurückzuweisen gewesen. Daß die Untergerichte eine meritorische Entscheidung getroffen haben, zwingt das Revisionsgericht nicht, von der Bestimmung des Paragraph 236, ZPO. abzusehen, denn das Fehlen der Präjudizialität oder einer anderen grundlegenden Voraussetzung entzieht auch dem Anspruche auf eine Entscheidung in meritorischer Hinsicht den Boden. Angenommen, das Erstgericht hätte den unzulässigen Zwischenantrag auf Feststellung einer Tatsache rechtskräftig zugelassen, darüber meritorisch entschieden und etwa ausgesprochen, daß es an einem bestimmten Tage geregnet hat, dann wäre das Rechtsmittelgericht nicht gehalten, die Richtigkeit der Feststellung zu überprüfen und etwa eine Beweiswiederholung oder eine Beweisergänzung dahin vorzunehmen, ob es geregnet hat. Es hätte vielmehr, falls unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, das Feststellungsbegehren abzuweisen. Nicht anders ist die Rechtslage, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - mangels Präjudizialität ein Anspruch auf Feststellung nicht gegeben ist. Es war daher der Revision des Beklagten Folge zu geben, weil der behauptete unbedingte Klagsanspruch von der Frage nicht abhängt, ob die im Zwischenantrage behaupteten über den Klagsanspruch hinausgehenden und aufschiebend bedingten Rechte dem Kläger in Zukunft zustehen werden.