Begründung:
Die Obsorge für das am 19.7.1987 ehelich geborene Kind wurde dem zuständigen Jugend- wohlfahrtsträger übertragen. Die Ehe der Eltern des Kindes ist aufrecht, sie führen jedoch keinen gemeinsamen Haushalt. Das Kind befindet sich in der Pflege eines Dritten.
Die Bezirksverwaltungsbehörde stellte im Namen des Kindes den Antrag, dessen Mutter ab Mai 1995 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.100,- zu verpflichten.
Die Mutter des Kindes wendete ein, daß sie zu Unterhaltszahlungen nicht verpflichtet sei, weil sie das Kind am Wochenende in dem von ihr geführten Haushalt betreue. Außerdem sei das Einkommen des Vaters bei der Festsetzung seiner Unterhaltsleistung nicht voll ausgeschöpft worden.
Das Erstgericht erkannte die Mutter unter rechtskräftiger Abweisung des Mehrbegehrens schuldig, dem Kind ab 1.5.1995 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.900,- zu zahlen. Es stellte fest, daß die Mutter nach Abzug von berufsbedingten Fahrtkosten über ein monatliches Durchschnittseinkommen von etwa S 16.000,- verfügt. Da sie mit 18 % dieses Einkommens belastbar sei, ergebe sich eine Unterhaltsverpflichtung von gerundet S 2.900,- im Monat. Die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 ABGB seien nicht erfüllt, weil die Mutter den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht am Wohnort des Kindes habe, sich dort nur an den Wochenenden aufhalte und das in fremder Pflege stehende Kind dort nur zu Besuch komme.Das Erstgericht erkannte die Mutter unter rechtskräftiger Abweisung des Mehrbegehrens schuldig, dem Kind ab 1.5.1995 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.900,- zu zahlen. Es stellte fest, daß die Mutter nach Abzug von berufsbedingten Fahrtkosten über ein monatliches Durchschnittseinkommen von etwa S 16.000,- verfügt. Da sie mit 18 % dieses Einkommens belastbar sei, ergebe sich eine Unterhaltsverpflichtung von gerundet S 2.900,- im Monat. Die Voraussetzungen des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB seien nicht erfüllt, weil die Mutter den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht am Wohnort des Kindes habe, sich dort nur an den Wochenenden aufhalte und das in fremder Pflege stehende Kind dort nur zu Besuch komme.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses der Mutter den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da sich das Kind in Drittpflege befinde, müßten beide Elternteile nach ihren Kräften zu seinem Unterhalt beitragen. Lebe das Kind nicht im Haushalt eines der beiden unterhaltspflichtigen Elternteile, so sei sein Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil nicht auf der Basis eines beide Elternteile gemeinsam treffenden Gesamtbetrages zu bemessen, sondern gegenüber jedem der beiden Unterhaltspflichtigen auf Grund der prozentuellen Bemessungsmethode festzusetzen. Im Sinn des § 140 Abs 2 und 3 ABGB sei allerdings ein Ausgleich zwischen den einzelnen den Eltern jeweils obliegenden Verpflichtungen und dem Gesamtbedarf des Kindes herzustellen. Es schade nicht, daß das Einkommen des Vaters nicht erhoben worden sei, weil sich aus dem Unterhaltsfestsetzungsantrag ergebe, daß er seit 6.6.1994 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 5.500,- zahle und damit mehr als 50 % des für das Kind zu zahlenden Pflegegeldes in der Höhe von durchschnittlich S 9.922,50 im Monat trage. Die nach der Prozentmethode vorgenommene Unterhaltsbemessung, die dazu führe, daß die Mutter des Kindes etwa 30 % des Pflegegeldes zu zahlen habe, sei nicht zu beanstanden. Die Betreuung des Kindes an den Wochenenden ändere an der Unterhaltspflicht nichts, weil sie der Ausübung eines Besuchsrechts gleichzusetzen sei und auf die Fixkosten keinen oder nur einen geringfügigen Einfluß habe.Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses der Mutter den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da sich das Kind in Drittpflege befinde, müßten beide Elternteile nach ihren Kräften zu seinem Unterhalt beitragen. Lebe das Kind nicht im Haushalt eines der beiden unterhaltspflichtigen Elternteile, so sei sein Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil nicht auf der Basis eines beide Elternteile gemeinsam treffenden Gesamtbetrages zu bemessen, sondern gegenüber jedem der beiden Unterhaltspflichtigen auf Grund der prozentuellen Bemessungsmethode festzusetzen. Im Sinn des Paragraph 140, Absatz 2 und 3 ABGB sei allerdings ein Ausgleich zwischen den einzelnen den Eltern jeweils obliegenden Verpflichtungen und dem Gesamtbedarf des Kindes herzustellen. Es schade nicht, daß das Einkommen des Vaters nicht erhoben worden sei, weil sich aus dem Unterhaltsfestsetzungsantrag ergebe, daß er seit 6.6.1994 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 5.500,- zahle und damit mehr als 50 % des für das Kind zu zahlenden Pflegegeldes in der Höhe von durchschnittlich S 9.922,50 im Monat trage. Die nach der Prozentmethode vorgenommene Unterhaltsbemessung, die dazu führe, daß die Mutter des Kindes etwa 30 % des Pflegegeldes zu zahlen habe, sei nicht zu beanstanden. Die Betreuung des Kindes an den Wochenenden ändere an der Unterhaltspflicht nichts, weil sie der Ausübung eines Besuchsrechts gleichzusetzen sei und auf die Fixkosten keinen oder nur einen geringfügigen Einfluß habe.