Entscheidung 3 Ob 2124/96s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.05.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Wilhelmine A*****, 2. Dkfm. Gunno A***** und 3. R*****, vertreten durch den Zweitbeklagten als Geschäftsführer, alle vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 3,000.000,-
sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 14.März 1996, GZ 4 R 29/96h-16, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erst- und zweitbeklagten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der erst- und zweitbeklagten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Für die Anmerkung der Hypothekarklage ist nur zu prüfen, ob überhaupt eine Hypothekarklage vorliegt, also ob es sich um eine Klage handelt, mit welcher der Gläubiger auf Grund eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht (vgl EvBl 1993/87). Die Frage, ob die geltend gemachte Pfandhaftung tatsächlich besteht, ist erst im Rechtsstreit zu klären. Die Rechtsfragen, die im Revisionsrekurs als erheblich iS des gemäß § 126 Abs 2 GBG maßgebenden § 14 Abs 1 AußStrG bezeichnet wurden, sind daher hier nicht zu lösen.Für die Anmerkung der Hypothekarklage ist nur zu prüfen, ob überhaupt eine Hypothekarklage vorliegt, also ob es sich um eine Klage handelt, mit welcher der Gläubiger auf Grund eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht vergleiche EvBl 1993/87). Die Frage, ob die geltend gemachte Pfandhaftung tatsächlich besteht, ist erst im Rechtsstreit zu klären. Die Rechtsfragen, die im Revisionsrekurs als erheblich iS des gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG maßgebenden Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bezeichnet wurden, sind daher hier nicht zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02124.96S.0529.000
Dokumentnummer
JJT_19960529_OGH0002_0030OB02124_96S0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung