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Entscheidung 3 Ob 2124/96s×

Entscheidung 3 Ob 2124/96s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2124/96s

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Wilhelmine A*****, 2. Dkfm. Gunno A***** und 3. R*****, vertreten durch den Zweitbeklagten als Geschäftsführer, alle vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 3,000.000,-

sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 14.März 1996, GZ 4 R 29/96h-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erst- und zweitbeklagten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Anmerkung der Hypothekarklage ist nur zu prüfen, ob überhaupt eine Hypothekarklage vorliegt, also ob es sich um eine Klage handelt, mit welcher der Gläubiger auf Grund eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht vergleiche EvBl 1993/87). Die Frage, ob die geltend gemachte Pfandhaftung tatsächlich besteht, ist erst im Rechtsstreit zu klären. Die Rechtsfragen, die im Revisionsrekurs als erheblich iS des gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG maßgebenden Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bezeichnet wurden, sind daher hier nicht zu lösen.

Anmerkung

E42585 03A21246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02124.96S.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19960529_OGH0002_0030OB02124_96S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung