Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Mit ihrem beim Erstgericht gestellten Antrag auf „Aussetzung des Besuchsrechts" will die Mutter als Revisionsrekurswerberin erreichen, dass mittels einer gerichtlichen Entscheidung dem Vater die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind bis auf weiteres untersagt wird (§ 148 Abs 2 ABGB). Nicht strittig ist, dass zum Zeitpunkt dieser Antragstellung das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Linz hatte und der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vaters weiterhin in Österreich liegt. Nicht in Frage gestellt wird im Rechtsmittel auch die Anwendbarkeit der Brüssel IIa-VO. Gemäß der in Art 8 dieser Verordnung festgelegten Grundregel sind die Gerichte des Mitgliedstaates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung, im vorliegenden Fall also der 31. Oktober 2006. Da das Kind zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Linz hatte, ist die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Linz weiterhin gegeben. Wie die Vorinstanzen erkannten, besteht diese Zuständigkeit nach der Grundregel des Art 8 leg. cit. trotz des späteren Umzugs des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat für das bereits anhängige Verfahren fort („perpetuatio fori"). Der neu begründete Aufenthalt in Deutschland würde zwar nach Art 8 Abs 1 leg. cit. eine Zuständigkeit dort eröffnen, einem Verfahren in Deutschland steht jedoch die Rechtsanhängigkeit des Verfahrens vor dem Erstgericht entgegen (siehe Solomon, „Brüssel IIa" - Die neuen europäischen Regeln zum internationalen Verfahrensrecht in Fragen der elterlichen Verantwortung, FamRZ 2004, 1409 [1411]).Mit ihrem beim Erstgericht gestellten Antrag auf „Aussetzung des Besuchsrechts" will die Mutter als Revisionsrekurswerberin erreichen, dass mittels einer gerichtlichen Entscheidung dem Vater die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind bis auf weiteres untersagt wird (Paragraph 148, Absatz 2, ABGB). Nicht strittig ist, dass zum Zeitpunkt dieser Antragstellung das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Linz hatte und der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vaters weiterhin in Österreich liegt. Nicht in Frage gestellt wird im Rechtsmittel auch die Anwendbarkeit der Brüssel IIa-VO. Gemäß der in Artikel 8, dieser Verordnung festgelegten Grundregel sind die Gerichte des Mitgliedstaates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung, im vorliegenden Fall also der 31. Oktober 2006. Da das Kind zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Linz hatte, ist die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Linz weiterhin gegeben. Wie die Vorinstanzen erkannten, besteht diese Zuständigkeit nach der Grundregel des Artikel 8, leg. cit. trotz des späteren Umzugs des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat für das bereits anhängige Verfahren fort („perpetuatio fori"). Der neu begründete Aufenthalt in Deutschland würde zwar nach Artikel 8, Absatz eins, leg. cit. eine Zuständigkeit dort eröffnen, einem Verfahren in Deutschland steht jedoch die Rechtsanhängigkeit des Verfahrens vor dem Erstgericht entgegen (siehe Solomon, „Brüssel IIa" - Die neuen europäischen Regeln zum internationalen Verfahrensrecht in Fragen der elterlichen Verantwortung, FamRZ 2004, 1409 [1411]).
Der Rechtsmitteleinwand, Art 9 der Brüssel IIa-VO sei hier anzuwenden, ist nicht berechtigt:Der Rechtsmitteleinwand, Artikel 9, der Brüssel IIa-VO sei hier anzuwenden, ist nicht berechtigt:
Gemäß Art 8 Abs 2 der Verordnung findet Abs 1 vorbehaltlich der Art 9, 10 und 12 Anwendung. Art 9 Abs 1 leg. cit. enthält eine Sonderregelung. Zwar sieht diese Bestimmung für Besuchsrechtsverfahren ebenfalls die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes vor (siehe Einführungserlass des BMJ zur Brüssel IIa -VO). Art 9 Abs 1 knüpft aber - im Gegensatz zu Art 8 - nicht an die Anhängigkeit eines Verfahren beim Aufenthaltswechsel an, sondern setzt eine - auf Grund eines bereits vor dem Umzug gestellten Antrags hin - ergangene Entscheidung eines Gerichts im bisherigen Aufenthaltsstaat des Kindes zum Besuchsrecht voraus. Die fortdauernde Zuständigkeit soll in diesem Fall gegeben sein, um dem ehemaligen Aufenthaltsgericht noch die Änderung der zuvor erlassenen Besuchsrechtsentscheidung - etwa im Hinblick auf den Umzug des Kindes in den anderen Mitgliedstaat - zu ermöglichen („perpetuatio iurisdictionis" - Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2, Kommentar, Art 9 Brüssel IIa-VO Rz 5). Art 9 Abs 1 leg. cit. gilt somit nicht für Besuchsrechtsentscheidungen, die auf Grund der „perpetuatio fori" nach Art 8 Abs 1 leg. cit. trotz des Umzugs und unbeschadet einer damit gegebenenfalls ausgelösten Verlagerung des Aufenthalts noch ergehen können (Rauscher aaO). Aus diesem Grund ist die Anwendbarkeit des Art 9 auch im vorliegenden Fall zu verneinen, ist doch das Verfahren über den Antrag der Revisionsrekurswerberin auf „Aussetzung des Besuchsrechts" noch nicht abgeschlossen und steht eine Entscheidung über diesen Antrag ja noch aus. Das Erstgericht wird diese Entscheidung auf Grund des sich aus Art 8 leg. cit. ergebenden Fortbestands der Zuständigkeit trotz des Umzugs des Kindes nach Deutschland noch fällen müssen. Allenfalls wird in dieser Entscheidung der Umzug als neuer Gesichtspunkt zu berücksichtigen sein (Rauscher aaO).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung findet Absatz eins, vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung. Artikel 9, Absatz eins, leg. cit. enthält eine Sonderregelung. Zwar sieht diese Bestimmung für Besuchsrechtsverfahren ebenfalls die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes vor (siehe Einführungserlass des BMJ zur Brüssel römisch zwei a -VO). Artikel 9, Absatz eins, knüpft aber - im Gegensatz zu Artikel 8, - nicht an die Anhängigkeit eines Verfahren beim Aufenthaltswechsel an, sondern setzt eine - auf Grund eines bereits vor dem Umzug gestellten Antrags hin - ergangene Entscheidung eines Gerichts im bisherigen Aufenthaltsstaat des Kindes zum Besuchsrecht voraus. Die fortdauernde Zuständigkeit soll in diesem Fall gegeben sein, um dem ehemaligen Aufenthaltsgericht noch die Änderung der zuvor erlassenen Besuchsrechtsentscheidung - etwa im Hinblick auf den Umzug des Kindes in den anderen Mitgliedstaat - zu ermöglichen („perpetuatio iurisdictionis" - Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2, Kommentar, Artikel 9, Brüssel IIa-VO Rz 5). Artikel 9, Absatz eins, leg. cit. gilt somit nicht für Besuchsrechtsentscheidungen, die auf Grund der „perpetuatio fori" nach Artikel 8, Absatz eins, leg. cit. trotz des Umzugs und unbeschadet einer damit gegebenenfalls ausgelösten Verlagerung des Aufenthalts noch ergehen können (Rauscher aaO). Aus diesem Grund ist die Anwendbarkeit des Artikel 9, auch im vorliegenden Fall zu verneinen, ist doch das Verfahren über den Antrag der Revisionsrekurswerberin auf „Aussetzung des Besuchsrechts" noch nicht abgeschlossen und steht eine Entscheidung über diesen Antrag ja noch aus. Das Erstgericht wird diese Entscheidung auf Grund des sich aus Artikel 8, leg. cit. ergebenden Fortbestands der Zuständigkeit trotz des Umzugs des Kindes nach Deutschland noch fällen müssen. Allenfalls wird in dieser Entscheidung der Umzug als neuer Gesichtspunkt zu berücksichtigen sein (Rauscher aaO).
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, das Erstgericht habe den Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit an ein deutsches Pflegschaftsgericht zutreffend abgelehnt, entspricht den Regelungen der Brüssel IIa-VO. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird angesichts der klaren Rechtslage im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, das Erstgericht habe den Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit an ein deutsches Pflegschaftsgericht zutreffend abgelehnt, entspricht den Regelungen der Brüssel IIa-VO. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wird angesichts der klaren Rechtslage im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
Die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht freigestellt. In der dennoch eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung wurden keine Kosten verzeichnet.