Rechtssatz RS0122816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122816
Entscheidungsdatum
23.10.2007
Norm
Brüssel IIa-VO Art8 Abs1
Brüssel IIa-VO Art9 Abs1
Rechtssatz
Art 9 Abs 1 der Brüssel IIa-VO setzt eine - auf Grund eines bereits vor dem Umzug gestellten Antrags - ergangene Entscheidung eines Gerichts im bisherigen Aufenthaltsstaat des Kindes zur elterlichen Verantwortung voraus. Art9 Abs1 gilt somit nicht für Entscheidungen, die auf Grund der „perpetuatio fori" nach Art8 Abs1 leg. cit. trotz des Umzugs und unbeschadet einer damit gegebenenfalls ausgelösten Verlagerung des Aufenthalts noch ergehen können.Artikel 9, Absatz eins, der Brüssel IIa-VO setzt eine - auf Grund eines bereits vor dem Umzug gestellten Antrags - ergangene Entscheidung eines Gerichts im bisherigen Aufenthaltsstaat des Kindes zur elterlichen Verantwortung voraus. Art9 Abs1 gilt somit nicht für Entscheidungen, die auf Grund der „perpetuatio fori" nach Art8 Abs1 leg. cit. trotz des Umzugs und unbeschadet einer damit gegebenenfalls ausgelösten Verlagerung des Aufenthalts noch ergehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122816
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20071023_OGH0002_0030OB00213_07F0000_001