Begründung:
Die Streitteile schlossen am 22.12.1976 einen "Abfallbeseitigungsvertrag (Werkvertrag) mit folgendem wesentlichen Inhalt:
"I. (Vertragsgegenstand)
1.) Die Stadtgemeinde I***** überläßt nach Maßgabe ihres Verfügungsrechtes und der betrieblichen Notwendigkeit auf Vertragsdauer dem Abfallsbeseitigungsunternehmen (klagende Partei) im Bereich der Katastralgemeinde V*****.....eine Grundfläche im Gesamtausmaß von 142.719 m2.
2.) Das Abfallsbeseitigungsunternehmen verpflichtet sich, auf diesem Areal eine öffentliche Abfallbeseitigungsanlage zu errichten und zu betreiben.
II. (Vertragsumfang)römisch zwei. (Vertragsumfang)
1.) Gegenstand dieses Vertrages bilden folgende Arten von Abfällen:
A/ der gesamte Hausmüll,
B/ der gesamte Sperrmüll,
C/ folgende (näher aufgezählte) Arten von Sondermüll.
2.) Eine Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht hinsichtlich folgender (näher aufgezählter) Arten von Abfällen
3.) Die Übernahmeverpflichtung des Abfallbeseitigungsunternehmens besteht in näher geregelten Fällen.
III. (Lieferpflicht)römisch drei. (Lieferpflicht)
1.) Die Stadtgemeinde I***** verpflichtet sich, die von der Städtischen Müllabfuhr erfaßten Abfälle, für die nach diesem Vertrag eine Übernahmeverpflichtung besteht, zur vertragsgegenständlichen Abfallbeseitigungsanlage zu liefern.
IV. (Entgelt)römisch vier. (Entgelt)
1.) Da die Höhe des verrechenbaren Entgeltes sehr stark vom Gewicht und der Menge der angelieferten Abfallstoffe abhängt und derzeit nicht genau abgeschätzt werden kann, erfolgt die Endabrechnung jährlich (Kalenderjahr) im nachhinein nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen. Ausgangsbasis für die Endabrechnung sind die angebotenen Jahreskosten (Amortisations- und Betriebskosten samt der von der Stadtgemeinde I***** anerkannten Gewinnspanne gemäß dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Diagramm) zuzüglich jeweiliges Jahresentgelt für die Grundüberlassung.
2.) Für die Übernahme der Abfälle durch das Abfallbeseitigungsunternehmen werden für das Jahr 1976 folgende - im weiteren näher dargestellte - Preise festgesetzt:.......
3. (Wertsicherungsklausel).....
5.) Das Entgelt für die Übernahme von Abfällen, die von der Stadtgemeinde I***** oder deren Beauftragten angeliefert werden, ist der Stadtgemeinde I***** vom Abfallbeseitigungsunternehmen vierteljährlich im nachhinein am Ende eines jeden Kalendervierteljahres in Rechnung zu stellen. Die Zahlung hat binnen drei Wochen nach Zustellung der Rechnung zu erfolgen.
V. (Vertragsdauer)römisch fünf. (Vertragsdauer)
1.) Das Vertragsverhältnis beginnt mit 1.Dezember 1976. Es wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis endet nach Ablauf dieser Frist von selbst, ohne daß es einer Aufkündigung bedarf.
2.) Eine stillschweigende Vertragsverlängerung wird ausgeschlossen. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bedarf daher einer ausdrücklichen Vereinbarung.
VII. (Bauliche Maßnahmen)römisch sieben. (Bauliche Maßnahmen)
1.) Das Abfallbeseitigungsunternehmen verpflichtet sich, auf seine Kosten alle Anlagen, Wege, Leitungen und sonstigen Vorrichtungen herzustellen, die zur vertragsgemäßen Abfallbeseitigung erforderlich sind. Insbesondere sind auch sämtliche behördlichen Vorschreibungen auf Kosten des Abfallbeseitigungsunternehmens zu erfüllen, unabhängig davon, ob das Abfallbeseitigungsunternehmen selbst oder die Stadtgemeinde I***** als Konsenswerber auftritt.
Insbesondere sind folgende bauliche und sonstige Maßnahmen zu treffen:
Es folgen unter lit a) bis k) näher genannte, vom Abfallbeseitigungsunternehmen zu errichtende Baulichkeiten und Vorrichtungen. .....Es folgen unter Litera a,) bis k) näher genannte, vom Abfallbeseitigungsunternehmen zu errichtende Baulichkeiten und Vorrichtungen. .....
VIII. (Kontrolle)römisch acht. (Kontrolle)
1.) Das Abfallbeseitigungsunternehmen hat auf seine Kosten eine Brückenwaage (Abmessungen 16 x 3 m, Belastbarkeit 50 t, Wiegegenauigkeit 10 kg) nach dem Lochkartensystem mit automatischem Aufzeichnungsgerät nach den Anforderungen des Stadtbauamtes aufzustellen. Sämtliche Fahrzeuge, die Abfälle anliefern, haben über diese Waage zu fahren, damit das Aufzeichnungsgerät jeweils das Gewicht der angelieferten Abfallstoffe festhalten kann. Die von diesem Gerät aufgenommenen authentischen Aufzeichnungen (Kontrollstreifen), aus welchen die jeweiligen Anlieferer, das pol. Kennzeichen des Fahrzeuges, das Gewicht und die Art der angeliefertenAbfallstoffe sowie das Entgelt ersichtlich sein müssen, sind der Stadtgemeinde I***** laufend über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Auswertung der Kontrollstreifen ist gleichzeitig mit der Rechnungslegung dem Stadtbauamt zu übergeben.
Sollte die Brückenwaage oder das Registriergerät ausfallen, hat die Registrierung händisch zu erfolgen; das Gewicht des Mülls der einzelnen Fahrzeuge wird aus dem Mittel der laufenden Gewichtskontrollen festgestellt.
2.) Der Stadtgemeinde I***** steht das Recht zu, jederzeit in die Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und die erforderlichen Aufschlüsse zu verlangen. Zudem werden die Stadtgemeinde I***** sowie die von ihr oder der Landesregierung bestellten Prüforgane berechtigt, jederzeit Kontrollen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Abfallbeseitigung auf Kosten des Abfallbeseitigungsunternehmens vorzunehmen.
IX. (Instandhaltungspflicht)römisch neun. (Instandhaltungspflicht)
1.) Das Abfallbeseitigungsunternehmen verpflichtet sich, die Abfallbeseitigungsanlage samt allen Nebeneinrichtungen einschließlich der von ihm zu errichtenden Wege und Leitungen während der gesamten Vertragsdauer in einem ordnungsgemäßen und jederzeit funktionsfähigen Zustand zu halten und darauf zu achten, daß die Abfallbeseitigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Vorschreibungen erfolgt. Sollten die Anlagen oder einzelne Bestandteile derselben aus welchen Gründen auch immer reparatur-, instandsetzungs- oder erneuerungsbedürftig werden, so ist es Sache des Abfallbeseitigungsunternehmens, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten jeweils unverzüglich zu treffen. Das Abfallbeseitigungsunternehmen hat also dafür zu sorgen, daß eine gesetz- und bescheidmäßige Abfalldeponie für sämtliche vertragsgemäß angelieferten Abfälle jederzeit gewährleistet ist.
2.) Sollte das Abfallbeseitigungsunternehmen diese Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, so kann die Stadtgemeinde I***** nach Einholung eines diesbezüglichen schriftlichen Gutachtens der Abteilung VIc des Amtes der Tiroler Landesregierung und ohne Zustimmung des Abfallbeseitigungsunternehmens sofort alle jene Maßnahmen und Arbeiten durch den Einsatz entsprechender Unternehmen auf Kosten des Abfallbeseitigungsunternehmens veranlassen, die zur ordnungsgemäßen Fortsetzung des Betriebes erforderlich sind. Das Abfallbeseitigungsunternehmen ist zu verständigen, wenn die Stadtgemeinde I***** das in diesem Punkt erwähnte Gutachten beim Amt der Tiroler Landesregierung anfordert.2.) Sollte das Abfallbeseitigungsunternehmen diese Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, so kann die Stadtgemeinde I***** nach Einholung eines diesbezüglichen schriftlichen Gutachtens der Abteilung römisch sechs c des Amtes der Tiroler Landesregierung und ohne Zustimmung des Abfallbeseitigungsunternehmens sofort alle jene Maßnahmen und Arbeiten durch den Einsatz entsprechender Unternehmen auf Kosten des Abfallbeseitigungsunternehmens veranlassen, die zur ordnungsgemäßen Fortsetzung des Betriebes erforderlich sind. Das Abfallbeseitigungsunternehmen ist zu verständigen, wenn die Stadtgemeinde I***** das in diesem Punkt erwähnte Gutachten beim Amt der Tiroler Landesregierung anfordert.
3.) Das Abfallbeseitigungsunternehmen ist verpflichtet, sämtliche maschinellen und baulichen Anlagen sowie überhaupt die gesamte Abfallbeseitigungsanlage bei einer in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsanstalt auf seine Kosten gegen Feuer- und sonstige Schäden und für Haftpflicht angemessen zu versichern. Dieser Versicherung ist der jeweilige Neuanschaffungswert der betroffenen Anlagen zugrundezulegen. Die bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Versicherungsgesellschaft zu erbringende Leistung ist zugunsten der Stadtgemeinde Innsbruck zu vinkulieren, soweit diese im Einzelfall mehr als S 100.000,-- beträgt. Soweit von den Grundeigentümern der Abschluß einer Waldbrandversicherung für die Vertrags- und Umgebungsflächen verlangt wird, ist diese vom Abfallbeseitigungsunternehmen abzuschließen.
X. (Unternehmensveräußerung)römisch zehn. (Unternehmensveräußerung)
1.) Das Abfallbeseitigungsunternehmen räumt der Stadtgemeinde I***** für den Fall der Veräußerung der vertragsgegenständlichen Anlage ein Vorkaufsrecht ein...... Die Stadtgemeinde I***** kann zur Ausübung des Vorkaufsrechtes auch eine dritte Person namhaft machen.
2.) Im Falle einer Unternehmensveräußerung oder Unternehmensverpachtung hat das Abfallbeseitigungsunternehmen sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf den Rechtsnachfolger zu überbinden. Das Abfallbeseitigungsunternehmen haftet hiefür der Stadtgemeinde I*****.
XI. (Betriebspflicht)römisch elf. (Betriebspflicht)
1.) Für das Abfallbeseitigungsunternehmen besteht Betriebspflicht. Das Abfallbeseitigungsunternehmen ist verpflichtet, an sämtlichen Werktagen, ausgenommen Samstag, Abfälle aller Art in der Zeit von jeweils 7,00 Uhr bis 17,00 Uhr zu übernehmen. An Samstagen, an denen die städt. Müllabfuhr im Einsatz ist, ist die Betriebsanlage nach Maßgabe des Zeitplanes der städt. Müllabfuhr offen zu halten. Der Zeitplan ist jeweils rechtzeitig bekanntzugeben.
Unbeschadet hievon verpflichtet sich das Abfallbeseitigungsunternehmen, auch in der Zeit von 17,00 Uhr bis 18,00 Uhr sowie auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die Übernahme von Abfällen über Verlangen der Stadtgemeinde I***** durchzuführen, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig sein sollte.
2.) Bei einer Betriebseinstellung ist die Stadtgemeinde I***** berechtigt, ohne Zustimmung des Abfallbeseitigungsunternehmens sofort den Betrieb entweder selbst fortzusetzen oder dessen Fortsetzung durch ein anderes Unternehmen zu veranlassen; dies alles auf Gefahr und auf Kosten des Abfallbeseitigungsunternehmens. ....
XIII. (Haftungsbestimmungen)römisch dreizehn. (Haftungsbestimmungen)
1.) Das Abfallbeseitigungsunternehmen verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu vermeiden, die der Stadtgemeinde I***** oder Dritten aus der Errichtung, dem Bestand und dem Betrieb der vertragsgegenständlichen Anlage samt Nebeneinrichtungen entstehen könnten.
2.) Das Abfallbeseitigungsunternehmen verpflichtet sich ferner, die Stadtgemeinde I***** hinsichtlich allfälliger Schäden aus der Errichtung, dem Bestand und dem Betrieb der vertragsgegenständlichen Anlage samt Nebeneinrichtungen schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich allfälliger Immissionen, die von der Abfallbeseitigungsanlage ausgehen, sowie für allfällige Folgeschäden an den Umgebungsflächen.
3.) Die Stadtgemeinde I***** haftet in keinem Fall für Entgelte, die aus Anlaß der Anlieferung von Abfällen durch Dritte zu entrichten sind, aber auch nicht für sonstige Verbindlichkeiten Dritter. Dasselbe gilt auch hinsichtlich Schäden im Bereich des Betriebsareals, es sei denn, daß der Stadtgemeinde I***** ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
XV. (Grundinanspruchnahme)römisch fünfzehn. (Grundinanspruchnahme)
2.) a) Für die gesamte Vertragsfläche ist vom Abfallbeseitigungsunternehmen ein Jahresentgelt von S 2,040.000 an die Stadtgemeinde I***** zu entrichten.
b) Dieses Entgelt wird ebenfalls nach dem Verbraucherpreisindex 1966 wertgesichert.....
c) Das unter lit a) dieses Vertragspunktes festgelegte Jahresentgelt ergibt sich aus jenen Kosten, die der Stadtgemeinde I***** aus der Bereitstellung des Grundes und der Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen sowie deren Durchsetzung entstehen. Sollten diese Kosten in dem unter lit a) festgelegten Jahresentgelt einschließlich Wertsicherung keine Deckung finden, wird die Stadtgemeinde I***** berechtigt, das Jahresentgelt zu Beginn eines jeden Jahres in entsprechendem Ausmaß zu erhöhen...... c) Das unter Litera a,) dieses Vertragspunktes festgelegte Jahresentgelt ergibt sich aus jenen Kosten, die der Stadtgemeinde I***** aus der Bereitstellung des Grundes und der Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen sowie deren Durchsetzung entstehen. Sollten diese Kosten in dem unter Litera a,) festgelegten Jahresentgelt einschließlich Wertsicherung keine Deckung finden, wird die Stadtgemeinde I***** berechtigt, das Jahresentgelt zu Beginn eines jeden Jahres in entsprechendem Ausmaß zu erhöhen......
XVI. (Vorzeitige Vertragsauflösung)römisch sechzehn. (Vorzeitige Vertragsauflösung)
1.) Die Stadtgemeinde Innsbruck ist berechtigt, das Vertragsverhältnis einseitig mit sofortiger Wirksamkeit vorzeitig für aufgelöst zu erklären, wenn
a) das Abfallbeseitigungsunternehmen aus seinem Verschulden länger als einen Monat der Betriebs- und Übernahmepflicht (Vertragspunkt XI) nicht nachkommt....a) das Abfallbeseitigungsunternehmen aus seinem Verschulden länger als einen Monat der Betriebs- und Übernahmepflicht (Vertragspunkt römisch elf) nicht nachkommt....
b) das Abfallbeseitigungsunternehmen sonstige vertragliche Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung, trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung und jeweiliger Setzung einer Frist von einem Monat nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,
c) über das Vermögen des Abfallbeseitigungsunternehmens das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder
d) die Stadtgemeinde I***** hinsichtlich der Vertragsfläche oder auch nur hinsichtlich von für die vertragsgemäße Durchführung der Rottedeponie notwendigen Teilflächen das Verfügungsrecht verliert.
XVII. (Vertragsende)römisch siebzehn. (Vertragsende)
1.) Bei Beendigung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses (Zeitablauf, vorzeitige Vertragsauflösung) kann die Stadtgemeinde I***** nach freiem Ermessen wahlweise begehren,
a) daß die Abfallbeseitigungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand in das Eigentum der Stadtgemeinde I***** übertragen oder
b) daß die gesamte Abfallbeseitigungsanlage oder Teile derselben durch das Abfallbeseitigungsunternehmen auf dessen Kosten abgetragen und demgemäß das aufgeschüttete Areal geräumt und entsprechend den vertraglichen Abmachungen und behördlichen Vorschreibungen rekultiviert übergeben wird.
2.) Bei Beendigung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses durch Zeitablauf wird für die vorgenommenen Investitionen in keinem Fall Ersatz geleistet. Im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung leistet die Stadtgemeinde I***** eine Ablöse.
3.) Für die Festlegung der Ablöse ist der Neuanschaffungswert der Abfallbeseitigungsanlage zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses heranzuziehen. Dieser Wert ergibt sich aus dem arithemtischen Mittel der Schätzungsergebnisse zweier gerichtlich beeideter, in der Sachverständigenliste des Oberlandesgerichtes Innsbruck eingetragener Sachverständiger, von denen der eine vom Abfallbeseitigungsunternehmen und der andere von der Stadtgemeinde I***** namhaft zu machen ist. Von diesem Mittelwert wird eine Amortisation in Abzug gebracht, die für jedes volle Vertragsjahr mit 1/15 anzusetzen ist. Jahresbruchteile werden anteilsmäßig berücksichtigt. Der sich hieraus ergebende Ablösebetrag ist von der Stadtgemeinde I***** binnen Jahresfrist nach dessen Festsetzung zu bezahlen.
Soweit sich die Abfallbeseitigungsanlage bei Vertragsende nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, ist die Stadtgemeinde I***** berechtigt, die Kosten der ordnungsgemäßen Instandsetzung vom Ablösebetrag in Abzug zu bringen.
4.) Zur Abfallbeseitigungsanlage i.S. dieses Vertragspunktes zählen die maschinellen - ausgenommen Fahrzeuge - und baulichen Anlagen (einschließlich Wege und Leitungen), zu deren Errichtung bzw Aufstellung das Abfallbeseitigungsunternehmen auf Grund dieses Vertrages verpflichtet ist. Das Aufschüttungsareal als solches (einschließlich Deponie und Rekultivierungsarbeiten) ist hiebei nicht als Anlage zu betrachten.
5.) Bei Vertragsende sind die Vertragsflächen über Verlangen der Stadtgemeinde I***** vom Abfallbeseitigungsunternehmen auf dessen Kosten zu rekultivieren und zu planieren. Demgemäß sind die betroffenen Flächen entsprechend den vertraglichen Abmachungen und behördlichen Vorschreibungen zu humusieren (Humusschichte von mindestens 25 cm) und zu begrünen, vormals mit Bäumen bestockte Flächen zudem wieder aufzuforsten. Sollte die Rekultivierung (Begrünung, Wiederaufforstung) nicht oder nicht zur Gänze erfolgreich sein, ist das Abfallbeseitigungsunternehmen verpflichtet, die Kosten der nochmaligen Begrünung bzw Wiederaufforstung zu tragen, soweit diese innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses anfallen. Nutzungsausfälle innerhalb dieses Zeitraumes sind vom Abfallbeseitigungsunternehmen zu ersetzen. Wege und Leitungen sind über Verlangen vom Abfallbeseitigungsunternehmen auf dessen Kosten im Bereich der alten Trasse wieder herzustellen. Dasselbe gilt auch für Weidebrunnen. Die Gestaltung der Deponie hat durch das Abfallbeseitigungsunternehmen auf dessen Kosten nach den Auflagen der Naturschutzbehörde zu erfolgen. Die zurückgestellten Flächen sind auf Kosten des Abfallbeseitigungsunternehmens zu vermarken.
6.) Für den Fall einer klaglosen Betriebsführung wird dem Abfallbeseitigungsunternehmen nach Ablauf des gegenständlichen Vertragsverhältnisses ein Vorpachtrecht eingeräumt."
Dieser Vertrag endete (nach einer Verlängerung) am 31.12.1992 durch Zeitablauf.
Die beklagte Gemeinde gründete am 28.10.1992 mit der Firma "AMG ***** GmbH" (im folgenden kurz "AMG"), deren Gesellschafter die Firmen Hubert H***** Gesellschaft mbH & Co KG sowie die Firma R***** Gesellschaft mbH sind, die Firma "IRAB" - ***** GmbH (folgend kurz "IRAB").
Dieser Gesellschaftsvertrag hat folgenden Wortlaut:
"GEGENSTAND:
Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb einer Mülldeponie, insbesonders im Ahrental, einer Bauschutt-Recycling-Anlage, einer Gewerbe- und Industriemülltrennungs- und recyclingsanlage, einer Anlage zur Verwertung biogener Abfälle, die allfällige Sanierung der Mülldeponie Ahrental, die Führung von sowie die Beteiligung an solchen Betrieben sowie alle Handlungen und Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich erscheinen; dies alles insbesonders für die Bedürfnisse der Stadt I*****.
§ 3Paragraph 3
STAMMKAPITAL:
3.1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt S 1,000.000,00 (Schilling eine Million).
3.2. Auf das Stammkapital haben die Gesellschafter Stammeinlagen übernommen von:
a) Stadtgemeinde I***** S 510,000,00
(Schilling fünfhundertzehntausend)
b) "AMG ***** S 490,000,00
(Schilling vierhundertneunzigtausend)
3.3. Die übernommenen Stammeinlagen sind in barem Gelde zu leisten und vor Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Firmenbuch unter Beachtung der Vorschriften des § 10 GmbHG zur Gänze bar einzubezahlen.3.3. Die übernommenen Stammeinlagen sind in barem Gelde zu leisten und vor Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Firmenbuch unter Beachtung der Vorschriften des Paragraph 10, GmbHG zur Gänze bar einzubezahlen.
§ 4 Paragraph 4
DAUER:
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
§ 5 Paragraph 5
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG:
5.1. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die - unbeschadet der Bestimmungen des § 15 a) GmbHG - durch Gesellschafterbeschluß bestellt werden. Beide Geschäftsführer vertreten gemeinsam, soweit nicht einem Geschäftsführer Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt wird.5.1. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15, a) GmbHG - durch Gesellschafterbeschluß bestellt werden. Beide Geschäftsführer vertreten gemeinsam, soweit nicht einem Geschäftsführer Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt wird.
5.2. Die Vertretung durch Kollektivprokuristen oder die gemischte Vertretung durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen ist zulässig.
5.3. Die Firma der Gesellschaft wird derart gezeichnet, daß der Zeichnende dem Firmenwortlaut seine Unterschrift beisetzt, Prokuristen mit einem das Prokuristenverhältnis andeutenden Zusatz.
5.4. Soferne im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen werden, unterliegen die Geschäftsführer dem Konkurrenzverbot nach Maßgabe der gesetzlichen Betimmungen, insbesonders des GmbH-Gesetzes.
5.5. Jeder der beiden Gesellschafter ist berechtigt, jeweils einen Geschäftsführer zu nominieren und diesen von ihm nominierten Geschäftsführer auch wiederum abzuberufen. Der andere Gesellschafter hat hiezu seine Zustimmung zu erteilen, soferne nicht wichtige Gründe gegen die Bestellung bzw Abberufung vorliegen.
§ 6 Paragraph 6
GESCHÄFTSANTEILE:
6.1. Die Geschäftsanteile sind nur mit Zustimmung aller Mitgesellschafter teilbar und übertragbar.
Bei einer Teilung von Geschäftsanteilen muß das kleinste Teilstück mindestens zehntausend Schilling betragen.
6.2. Der Gesellschafter "AMG *****" erteilt bereits jetzt für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum dieses Geschäftsanteiles unwiderruflich die Zustimmung, daß der Gesellschafter Stadtgemeinde I***** seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise an eine neu zu gründende Gesellschaft, an welcher die Stadtgemeinde I***** mehrheitlich beteiligt ist, überträgt.
6.3. Im Falle der Übertragung des Geschäftsanteiles des Gesellschafters Stadtgemeinde I***** auf eine Nachfolgegesellschaft gemäß § 6.2. des Gesellschaftsvertrages, gehen alle Rechte und Pflichten der Stadtgemeinde I***** aus diesem Gesellschaftsvertraeg einschließlich des Nominierungsrechtes für den Geschäftsführer in vollem Umfange auf die Nachfolgegesellschaft über.6.3. Im Falle der Übertragung des Geschäftsanteiles des Gesellschafters Stadtgemeinde I***** auf eine Nachfolgegesellschaft gemäß Paragraph 6 Punkt 2, des Gesellschaftsvertrages, gehen alle Rechte und Pflichten der Stadtgemeinde I***** aus diesem Gesellschaftsvertraeg einschließlich des Nominierungsrechtes für den Geschäftsführer in vollem Umfange auf die Nachfolgegesellschaft über.
§ 7 Paragraph 7
KÜNDIGUNG UND AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT:
7.1. Die Gesellschaft wird außer den im Gesetz bestimmten Gründen auch durch Kündigung durch einen der Gesellschafter aufgelöst. Die Kündigung ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung und an die übrigen Gesellschafter zu erklären. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Postaufgabe des Kündigungsschreibens spätestens am letzten Tag des ersten Geschäftshalbjahres erfolgt. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, unverzüglich alle anderen Gesellschafter nachweislich von der Aufkündigung zu verständigen.
7.2. Die Stadtgemeinde I***** kann, auch wenn sie selbst kündigt, die Gesellschaft fortsetzen, wenn sie spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres erklärt, die übrigen Geschäftsanteile zu übernehmen. Ist dies nicht der Fall, bewirkt die Kündigung die Auflösung der Gesellschaft.
7.3. Wird über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, seinen Geschäftsanteil im Verhältnis der Geschäftsanteile der übernahmswilligen Gesellschafter zueinander zum vorgesehenen Abtretungspreis gemäß § 7.4. des Vertrages zu übernehmen.7.3. Wird über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, seinen Geschäftsanteil im Verhältnis der Geschäftsanteile der übernahmswilligen Gesellschafter zueinander zum vorgesehenen Abtretungspreis gemäß Paragraph 7 Punkt 4, des Vertrages zu übernehmen.
7.4. Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters ist wie folgt vorzunehmen:
a) Für die ersten 5 (fünf) Geschäftsjahre hat jeder ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf sein eingebrachtes Nennkapital zuzüglich anteiliger versteuerter Rücklagen, allfälligen nachrangigen Kapitalanteilen und Gewinnvorträge sowie abzüglich allfälliger Verlustvorträge;
b) nach dem Ablauf von 5 (fünf) Geschäftsjahren, somit ab dem 6. (sechsten) Geschäftsjahr, ist zur Berechnung des Ausscheidungsguthabens eine Unternehmensbewertung nach den einschlägigen Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ihrer jeweils gültigen letzten Fassung durchzuführen, derzeit Fachgutachten Nr.74 (vierundsiebzig).
c) Die Berechnungsmethode gemäß 7.4. b) gilt auch für den Fall, daß die Stadtgemeinde I***** in den ersten fünf Geschäftsjahren kündigt, es sei denn, die Kündigung erfolgt wegen Gefährdung der Entsorgungssicherheit oder aus einem wichtigen auf Seite der AMG ***** gelegenen Grund.
d) Wenn den vorgenannten Berechnungsarten zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, so erfolgt die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß diesen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unter möglichster Beachtung der vorgenannten Berechnungsarten.
7.5. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt in zwei Halbjahresraten, deren erste sechs Monate nach dem Kündigungsstichtag, frühestens jedoch mit Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens fällig ist. Den verbleibenden Gesellschaftern steht eine frühere Auszahlung frei. Das Auseinandersetzungsguthaben wird ab dem Kündigungsstichtag mit 5 % p. a. (fünf Prozent per anno) kontokorrentmäßig verzinst. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt gemeinsam mit der letzten Rate.
§ 8 Paragraph 8
GENERALVERSAMMLUNG:
8.1. Gesellschafterbeschlüsse werden in der Generalversammlung oder unter den Voraussetzungen des § 34 GmbHG schriftlich oder per Telefax im Umlaufwege gefaßt.8.1. Gesellschafterbeschlüsse werden in der Generalversammlung oder unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, GmbHG schriftlich oder per Telefax im Umlaufwege gefaßt.
8.2. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch einen Geschäftsführer entweder durch nachweisliche persönliche Übergabe, rückbestätigten Telefax oder eingeschriebener Briefe unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen inländischen Anschriften sämtlicher Gesellschafter. Zwischen dem Tag der Übergabe, der Rückbestätigung des Telefax oder dem Tag der Postaufgabe der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung muß ein Zeitpunkt von mindestens 14 Tagen liegen.
8.3. Einberufungsmängel werden durch die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung aller Gesellschafter geheilt.
8.4. Die Generalversammlung ist zur Entscheidung über alle Fragen zuständig, die ihr zur Beschlußfassung vorgelegt werden oder nicht kraft Gesetzes einem anderen Organ vorbehalten sind.
8.5. Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Hiebei gewähren je S 10.000,00 (Schilling zehntausend) übernommener Stammeinlage eine Stimme, jedem Gesellschafter kommt mindestens eine Stimme zu.
Eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist für die Änderung des Gesellschaftsverrtages, Beschlüsse über die Gewinnverwendung sowie für die Erstellung und Abänderung der Geschäftsordnung der Geschäftsführer erforderlich. Der Gesellschafter "AMG *****" ist bei den Angelegenheiten, die einer 3/4-Mehrheit bedürfen, unbeschadet der Bestimmung des § 39 (4) GmbHG, auch in jenen Fällen stimmberechtigt, in welchen seine Interessen berührt werden.Eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist für die Änderung des Gesellschaftsverrtages, Beschlüsse über die Gewinnverwendung sowie für die Erstellung und Abänderung der Geschäftsordnung der Geschäftsführer erforderlich. Der Gesellschafter "AMG *****" ist bei den Angelegenheiten, die einer 3/4-Mehrheit bedürfen, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, (4) GmbHG, auch in jenen Fällen stimmberechtigt, in welchen seine Interessen berührt werden.
Die Stadtgemeinde I***** ist im Hinblick darauf, daß sie auch öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, in jedem Falle, unbeschadet der Bestimmung des § 39 (4) GmbHG, stimmberechtigt, auch wenn ihre Interessen durch die Beschlußfassung berührt werden.Die Stadtgemeinde I***** ist im Hinblick darauf, daß sie auch öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, in jedem Falle, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, (4) GmbHG, stimmberechtigt, auch wenn ihre Interessen durch die Beschlußfassung berührt werden.
8.6. Die Geschäftsführung hat der Generalversammlung spätestens einen Monat vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres jährlich ein Budget mit einem Investitionsplan zur Beschlußfassung vorzulegen. Das von der Generalversammlung genehmigte Budget ist von der Geschäftsführung einzuhalten; im Falle von Kostenüberschreitungen, Erweiterungen oder sonstigen Abweichungen ist unverzüglich eine Generalversammlung zur Behandlung dieser Angelegenheit einzuberufen, soweit die betroffene Budgetposition um mehr als 10 % (zehn Prozent) des Planansatzes überschritten würde.
8.7. Die Generalversammlung findet, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, in I***** statt.
§ 9 Paragraph 9
AUFSICHTSRAT:
9.1. Die Gesellschaft kann einen Aufsichtsrat bestellen.
9.2. Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern, wovon 5 vom Gesellschater Stadtgemeinde I***** bzw dessen Nachfolgegesellschaft und 4 Aufsichtsräte vom Gesellschafter "AMG *****" namhaft gemacht werden.
9.3. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Paragraph 10
MITTEILUNGEN:
Mitteilungen der Gesellschaft an die Gesellschafter werden durch nachweisliche persönliche Übergabe, rückbestätigten Telefax oder durch eingeschriebene Briefe an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen inländischen Anschriften vorgenommen.
§ 11 Paragraph 11
GRÜNDUNGSKOSTEN:
11.1. Die mit der Errichtung und Registrierung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Abgaben werden bis zu einem Höchstbetrag von S 100.000,00 (Schilling einhunderttausend) von der Gesellschaft getragen und sind in den Jahresabschluß des ersten Geschäftsjahres als Betriebsausgaben einzusetzen.
11.2. Jeder Gesellschafter trägt die Kosten seiner rechtsfreundlichen Beratung und Vertretung selbst.
§ 12 Paragraph 12
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:
12.1. Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die Gesellschafter verpflichten sich diesfalls, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu beschließen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
12.2. Zur Entscheidung über alle Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander, wie auch zwischen Gesellschaft und den Gesellschaftern, und zwar auch nach deren Ausscheiden, wird als Gerichtsstand Innsbruck vereinbart."
Die klagende Partei begehrt, die beklagte Stadtgemeinde I***** schuldig zu erkennen, ihr zur Wahrung ihres Vorpachtrechtes die Vertragsbedingungen hinsichtlich des mit Wirkung vom 28.10.1992 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zwischen ihr und der Firma AMG zur Firma "IRAB" mit dem Betriebsgegenstand der Abfallbeseitigung im Ahrental zum Eintritt anstelle der Firma AMG anzubieten und urteilsmäßig festzustellen, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Ansprüche aus der Unterlassung der Einräumung des Vorpachtrechtes ersatzpflichtig sei. Die beklagte Partei habe mit der Gründung der Firma IRAB wider Treu und Glauben sowie sittenwidrig und durch Manipulationen die Ausübung des Vorpachtrechtes durch die klagende Partei vereitelt. Der Betrieb der Mülldeponie Ahrental erfolge de facto durch die Firma AMG, so daß tatsächlich eine Weitergabe der Betriebsführung erfolgt sei. Das zeige sich auch darin, daß die beklagte Partei de facto in keiner Weise an der Betriebsführung beteiligt sei. Die Betriebsführung erfolge ausschließlich durch die AMG bzw deren Gesellschafter. Der Abschluß des Gesellschaftsvertrages sei nur deshalb erfolgt, weil die beklagte Partei dadurch hoffte, ihrer Verpflichtung aus dem Vorpachtrecht der klagenden Partei entgehen zu können; für diese Vorgangsweise seien einerseits politische Gründe maßgebend gewesen, andererseits hoffte die beklagte Partei damit argumentieren zu können, daß sie deshalb Betreiber der Deponie sei, weil sie mit 51 % an der Gesellschaft beteiligt sei und daher eine Verpachtung nicht vorliege. Das Vorpachtrecht habe sich auf das Unternehmen bezogen. Der klagenden Partei stünde daher das Recht zu, anstelle der AMG in den Gesellschaftsvertrag einzutreten. Da die klagende Partei im Sinne des Punktes XVII Abs 6 des Vertrages die Mülldeponie klaglos geführt habe, wäre die beklagte Stadtgemeinde verpflichtet gewesen, ihr jede weitere Betriebsführung "vorpachtweise" anzubieten. Ob die Betriebsführung klaglos gewesen sei, könne nur daran gemessen werden, ob die klagende Partei alle der beklagten Partei bescheidmäßig erteilten Auflagen eingehalten habe. Dies sei von der beklagten Partei mehrmals wöchentlich kontrolliert worden. Aufgrund der schuldhaften Vorgangsweise der beklagten Partei hafte diese der klagenden Partei für den dadurch entgangenen Gewinn.Die klagende Partei begehrt, die beklagte Stadtgemeinde I***** schuldig zu erkennen, ihr zur Wahrung ihres Vorpachtrechtes die Vertragsbedingungen hinsichtlich des mit Wirkung vom 28.10.1992 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zwischen ihr und der Firma AMG zur Firma "IRAB" mit dem Betriebsgegenstand der Abfallbeseitigung im Ahrental zum Eintritt anstelle der Firma AMG anzubieten und urteilsmäßig festzustellen, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Ansprüche aus der Unterlassung der Einräumung des Vorpachtrechtes ersatzpflichtig sei. Die beklagte Partei habe mit der Gründung der Firma IRAB wider Treu und Glauben sowie sittenwidrig und durch Manipulationen die Ausübung des Vorpachtrechtes durch die klagende Partei vereitelt. Der Betrieb der Mülldeponie Ahrental erfolge de facto durch die Firma AMG, so daß tatsächlich eine Weitergabe der Betriebsführung erfolgt sei. Das zeige sich auch darin, daß die beklagte Partei de facto in keiner Weise an der Betriebsführung beteiligt sei. Die Betriebsführung erfolge ausschließlich durch die AMG bzw deren Gesellschafter. Der Abschluß des Gesellschaftsvertrages sei nur deshalb erfolgt, weil die beklagte Partei dadurch hoffte, ihrer Verpflichtung aus dem Vorpachtrecht der klagenden Partei entgehen zu können; für diese Vorgangsweise seien einerseits politische Gründe maßgebend gewesen, andererseits hoffte die beklagte Partei damit argumentieren zu können, daß sie deshalb Betreiber der Deponie sei, weil sie mit 51 % an der Gesellschaft beteiligt sei und daher eine Verpachtung nicht vorliege. Das Vorpachtrecht habe sich auf das Unternehmen bezogen. Der klagenden Partei stünde daher das Recht zu, anstelle der AMG in den Gesellschaftsvertrag einzutreten. Da die klagende Partei im Sinne des Punktes römisch siebzehn Absatz 6, des Vertrages die Mülldeponie klaglos geführt habe, wäre die beklagte Stadtgemeinde verpflichtet gewesen, ihr jede weitere Betriebsführung "vorpachtweise" anzubieten. Ob die Betriebsführung klaglos gewesen sei, könne nur daran gemessen werden, ob die klagende Partei alle der beklagten Partei bescheidmäßig erteilten Auflagen eingehalten habe. Dies sei von der beklagten Partei mehrmals wöchentlich kontrolliert worden. Aufgrund der schuldhaften Vorgangsweise der beklagten Partei hafte diese der klagenden Partei für den dadurch entgangenen Gewinn.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren und wandte unter anderem ein, daß die maßgeblichen Grundstücke nicht mehr verpachtet worden seien, so daß ein Vorpachtfall nicht eingetreten sei. Die beklagte Partei sei wegen des Vorpachtrechtes, das sich nur auf den Grund, nicht aber auf das Unternehmen bezogen habe, auch nicht zum Abschluß eines Pachtvertrages verpflichtet gewesen, da ihre Verfügungsberechtigung durch das der klagenden Partei eingeräumte Vorpachtrecht in keiner Weise eingeschränkt werde. Sie habe die Liegenschaften der Firma IRAB ohne Gegenleistung zum Betrieb des Abfallbeseitigungsunternehmens überlassen. Aufgrund des Vorpachtrechtes habe die klagende Partei keinen Anspruch, in einen Gesellschaftsvertrag einzutreten. Im übrigen sei die Betriebsführung durch die klagende Partei nicht klaglos gewesen, sie habe nicht dem Stand der Technik und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Selbst die behördlichen Anordnungen seien nicht eingehalten worden. In diesem Zusammenhang zählte die beklagte Partei eine Reihe von Mängeln auf, die eine Generalsanierung erforderlich machten. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit sei nicht zumutbar gewesen. Die Sanierungskosten seien nicht abzusehen. Die beklagte Partei habe an den Einnahmen und dem Betrieb der Deponie nicht partizipiert. Die Instandhaltung könne daher nur dem Betrieb obliegen. Es sei schließlich der Betrieb der klagenden und nicht der der beklagten Partei gewesen.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Es stellte fest, während des Betriebes der Deponie durch die klagende Partei hätten laufend Kontrollen durch das Amt der Tiroler Landesregierung stattgefunden; die beklagte Partei als "Betreiberin der Anlage" sei beigezogen worden. Aus den Verhandlungsschriften des Amtes der Tiroler Landesregierung ergebe sich kein Hinweis auf eine mangelhafte Betriebsführung. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses trat die beklagte Partei mit der klagenden Partei in Ablöseverhandlungen, die aber scheiterten. Daß die klagende Partei die Abfallbeseitigungsanlage bzw die Mülldeponie Ahrental während der Zeit ihres Betriebes nicht ordnungsgemäß geführt hätte, könne nicht festgestellt wreden. In einem Schreiben vom 23.3.1993 an die Magistratsdirektion der beklagten Partei wehrte sich das Amt für Stadtentwässerung gegen Unterstellungen, wonach die Mülldeponie bis Ende 1992 von der klagenden Partei nicht gemäß dem neuesten Stand der Technik geführt und das Amt für Stadtentwässerung und Abfallbeseitigung seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei; der Stadtbaudirektor bemerkte, daß sich die Nachfolgegesellschaft durch Verfahrensänderungen selbst in Schwierigkeiten gebracht habe. Das gehe nicht auf Kosten der früheren Betreiberfirma. Das der klagenden Partei eingeräumte Vorpachtrecht komme allerdings nicht zum Tragen, möge auch die Gesellschaftsgründung (der Firma IRAB) unter anderem deswegen erfolgt sein, das Vorpachtrecht der Klägerin zu umgehen.
Die klagende Partei erhob Berufung.
Die beklagte Partei vertrat in ihrer Berufungsmitteilung vor allem den Standpunkt, daß das Erstgericht zutreffend annahm, der Vorpachtfall sei nicht ausgelöst worden; bei anderer Ansicht wäre das Verfahren jedoch mangelhaft geblieben. Sie habe zu ihrem Vorbringen, der Betrieb sei von der klagenden Partei nicht klaglos geführt worden, eine ganze Anzahl von Beweisen angeboten, die zur erschöpfenden und richtigen Beurteilung dieser Einwendung aufzunehmen wären.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es vertrat folgende Rechtsauffasssung: Ein Vorbestandrecht sei grundsätzlich nach den Bestimmungen über das Vorkaufsrecht zu beurteilen. Nach § 1078 ABGB lasse sich das Vorkaufsrecht auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen. Damit sollten jene Fälle ausgeschaltet werden, in denen der Vorkaufsverpflichtete durch die Veräußerung an den Vorkaufsberechtigten das nicht erhalten würde, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten soll. Nicht abgeklärt sei hier aber die Frage, ob die beklagte Partei die in Betracht kommenden Liegenschaften überhaupt als Sachwerte in die Firma IRAB eingebracht oder (wie von der beklagten Partei behauptet) dieser nur in welcher Form auch immer zur Verfügung gestellt habe. Die vorliegenden Verfahrensergebnisse ließen auch nicht erkennen, ob sich nun das sogenannte Vorpachtrecht nur auf die der klagenden Partei seinerzeit überlassenen Liegenschaften beziehe oder darüber hinausgehe, isnbesondere also eigentlich auf die Fortsetzung des seinerzeit abgeschlossenen Abfallbeseitigungsvertrages als Ganzes abziele. Dies könne jedoch aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Die klagende Partei behaupte, daß die Gründung der Firma IRAB und die Übertragung der Müllentsorgung an diese nur zur Umgehung des ihr eingeräumten Vorpachtrechtes erfolgt sei und somit der Vorpachtfall nach Treu und Glauben vereitelt hätte werden sollen, so daß dies zur Folge habe, daß er damit als eingetreten anzusehen sei. Den Nachweis dafür hätte die klagende Partei zu erbringen. Daß die beklagte Partei die Firma IRAB nur deshalb gegründet habe bzw die maßgeblichen Liegenschaften in diese Gesellschaft eingebracht oder dieser überlassen habe, um den Vorpachtfall nicht auszulösen, sei nicht erwiesen. Vielmehr ergebe sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes, daß die Firma IRAB nicht nur zum Zweck des Betriebes der Mülldeponie Ahrental, sondern auch zur Realisierung darüber hinausgehender Vorhaben der Abfallwirtschaft gegründet worden sei. Eine beabsichtigte Umgehung des Vorpachtrechtes liege auch nicht auf der Hand. Die Gründung einer Gesellschaft mbH zum genannten Zweck und die Einbringung oder Zurverfügungstellung von Liegenschaften an diese stelle keineswegs eine ungewöhnliche Vorgangsweise dar, die nur zur Umgehung eines Pachtvertrages vorgenommen werde. Vielmehr könne die beklagte Partei als Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von 51 % auf die Abfallbewirtschaftung der Stadt maßgeblich Einfluß nehmen, während ihr nach dem mit der Klägerin abgeschlossenen Abfallbeseitigungsvertrag in diesem Zusammenhang primär nur Kontrollrechte zustanden. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, daß die beklagte Partei lediglich am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sei, sei durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt. Die Vorgangsweise der beklagten Partei habe daher auch sonstigen (offenbar wirtschaftlichen) Zielen gedient, so daß der Klagsanspruch schon aus diesem Grunde nicht zu Recht bestehe. Selbst wenn aber die Gründung der Firma IRAB ausschließlich zur Umgehung des Vorpachtrechtes der klagenden Partei erfolgt wäre, sei daraus für die klagende Partei nichts gewonnen: Das festgestellte Vorpachtrecht könne sich nur auf die der klagenden Partei zur Benützung überlassenen Liegenschaften oder allenfalls auf den gesamten Inhalt des Abfallbeseitigungsvertrages, der auf den Betrieb einer öffentlichen Abfallbeseitigungsanlage ausgerichtet sei, beziehen. Unabhängig davon, ob nun die beklagte Partei den Gesellschaftsvertrag nur zum Schein (also ohne Rechtsfolgewillen) oder zur Umgehung des Vorpachtreches (sohin mit Rechtsfolgenwillen und tatsächlicher Realisierung) abgeschlossen habe, hätte die klagende Partei keinen Anspruch darauf, in ein wie nun vorliegendes Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei einzutreten.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es vertrat folgende Rechtsauffasssung: Ein Vorbestandrecht sei grundsätzlich nach den Bestimmungen über das Vorkaufsrecht zu beurteilen. Nach Paragraph 1078, ABGB lasse sich das Vorkaufsrecht auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen. Damit sollten jene Fälle ausgeschaltet werden, in denen der Vorkaufsverpflichtete durch die Veräußerung an den Vorkaufsberechtigten das nicht erhalten würde, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten soll. Nicht abgeklärt sei hier aber die Frage, ob die beklagte Partei die in Betracht kommenden Liegenschaften überhaupt als Sachwerte in die Firma IRAB eingebracht oder (wie von der beklagten Partei behauptet) dieser nur in welcher Form auch immer zur Verfügung gestellt habe. Die vorliegenden Verfahrensergebnisse ließen auch nicht erkennen, ob sich nun das sogenannte Vorpachtrecht nur auf die der klagenden Partei seinerzeit überlassenen Liegenschaften beziehe oder darüber hinausgehe, isnbesondere also eigentlich auf die Fortsetzung des seinerzeit abgeschlossenen Abfallbeseitigungsvertrages als Ganzes abziele. Dies könne jedoch aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Die klagende Partei behaupte, daß die Gründung der Firma IRAB und die Übertragung der Müllentsorgung an diese nur zur Umgehung des ihr eingeräumten Vorpachtrechtes erfolgt sei und somit der Vorpachtfall nach Treu und Glauben vereitelt hätte werden sollen, so daß dies zur Folge habe, daß er damit als eingetreten anzusehen sei. Den Nachweis dafür hätte die klagende Partei zu erbringen. Daß die beklagte Partei die Firma IRAB nur deshalb gegründet habe bzw die maßgeblichen Liegenschaften in diese Gesellschaft eingebracht oder dieser überlassen habe, um den Vorpachtfall nicht auszulösen, sei nicht erwiesen. Vielmehr ergebe sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes, daß die Firma IRAB nicht nur zum Zweck des Betriebes der Mülldeponie Ahrental, sondern auch zur Realisierung darüber hinausgehender Vorhaben der Abfallwirtschaft gegründet worden sei. Eine beabsichtigte Umgehung des Vorpachtrechtes liege auch nicht auf der Hand. Die Gründung einer Gesellschaft mbH zum genannten Zweck und die Einbringung oder Zurverfügungstellung von Liegenschaften an diese stelle keineswegs eine ungewöhnliche Vorgangsweise dar, die nur zur Umgehung eines Pachtvertrages vorgenommen werde. Vielmehr könne die beklagte Partei als Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von 51 % auf die Abfallbewirtschaftung der Stadt maßgeblich Einfluß nehmen, während ihr nach dem mit der Klägerin abgeschlossenen Abfallbeseitigungsvertrag in diesem Zusammenhang primär nur Kontrollrechte zustanden. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, daß die beklagte Partei lediglich am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sei, sei durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt. Die Vorgangsweise der beklagten Partei habe daher auch sonstigen (offenbar wirtschaftlichen) Zielen gedient, so daß der Klagsanspruch schon aus diesem Grunde nicht zu Recht bestehe. Selbst wenn aber die Gründung der Firma IRAB ausschließlich zur Umgehung des Vorpachtrechtes der klagenden Partei erfolgt wäre, sei daraus für die klagende Partei nichts gewonnen: Das festgestellte Vorpachtrecht könne sich nur auf die der klagenden Partei zur Benützung überlassenen Liegenschaften oder allenfalls auf den gesamten Inhalt des Abfallbeseitigungsvertrages, der auf den Betrieb einer öffentlichen Abfallbeseitigungsanlage ausgerichtet sei, beziehen. Unabhängig davon, ob nun die beklagte Partei den Gesellschaftsvertrag nur zum Schein (also ohne Rechtsfolgewillen) oder zur Umgehung des Vorpachtreches (sohin mit Rechtsfolgenwillen und tatsächlicher Realisierung) abgeschlossen habe, hätte die klagende Partei keinen Anspruch darauf, in ein wie nun vorliegendes Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei einzutreten.
Im übrigen sei das Feststellungsbegehren der klagenden Partei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie ein rechtliches Interesse im Sinne des § 228 ZPO nicht behauptet habe, habe sie doch lediglich vorgebracht, daß ihr durch die von der beklagten Partei gewählte Vertragskonstruktion und das Nichtanbieten der weiteren Betriebsführung ein Gewinn in jedenfalls S 50,000.000 übersteigender Höhe entgangen sei; daraus folge aber, daß sie schon eine Leistungsklage einbringen hätte können.Im übrigen sei das Feststellungsbegehren der klagenden Partei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 228, ZPO nicht behauptet habe, habe sie doch lediglich vorgebracht, daß ihr durch die von der beklagten Partei gewählte Vertragskonstruktion und das Nichtanbieten der weiteren Betriebsführung ein Gewinn in jedenfalls S 50,000.000 übersteigender Höhe entgangen sei; daraus folge aber, daß sie schon eine Leistungsklage einbringen hätte können.