Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Verpflichteten wurde am 21. März 2001 eingebracht. Auf dieses Exekutionsverfahren sind daher gemäß Art III Abs 1 der EO-Nov 2000 die Vorschriften der EO idF EO-Nov 2000 anzuwenden.Der Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Verpflichteten wurde am 21. März 2001 eingebracht. Auf dieses Exekutionsverfahren sind daher gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, der EO-Nov 2000 die Vorschriften der EO in der Fassung EO-Nov 2000 anzuwenden.
Gemäß § 144 EO ist dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger sowie allen Personen, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind, der Schätzwert bekanntzugeben. Sie sind gleichzeitig aufzufordern, ihre Einwendungen binnen einer festzusetzenden Frist geltend zu machen.Gemäß Paragraph 144, EO ist dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger sowie allen Personen, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind, der Schätzwert bekanntzugeben. Sie sind gleichzeitig aufzufordern, ihre Einwendungen binnen einer festzusetzenden Frist geltend zu machen.
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 144 EO idF EO-Nov 2000 (RV, 93 BlgNR 21. GP) wird zur Beschleunigung des Verfahrens vorgesehen, dass - wie im Fahrnisexekutionsverfahren - der Schätzwert nicht mehr beschlussmäßig festgesetzt wird; er ist nach allfälliger Ergänzung, Richtigstellung und Verbesserung (vgl. § 145) dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde zu legen. Nach wie vor ist aber dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger sowie den dinglich Berechtigten der Schätzwert bekannt zu geben. Diese können binnen der zu setzenden Frist Einwendungen gegen das Gutachten erheben, auf Grund derer allenfalls nach § 145 vozugehen ist.Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 144, EO in der Fassung EO-Nov 2000 (RV, 93 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode wird zur Beschleunigung des Verfahrens vorgesehen, dass - wie im Fahrnisexekutionsverfahren - der Schätzwert nicht mehr beschlussmäßig festgesetzt wird; er ist nach allfälliger Ergänzung, Richtigstellung und Verbesserung vergleiche Paragraph 145,) dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde zu legen. Nach wie vor ist aber dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger sowie den dinglich Berechtigten der Schätzwert bekannt zu geben. Diese können binnen der zu setzenden Frist Einwendungen gegen das Gutachten erheben, auf Grund derer allenfalls nach Paragraph 145, vozugehen ist.
Diese Bekanntgabe des Schätzwertes erfolgt zwar gemäß § 62 letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses (so zutreffend Angst in Angst, EO, § 144 Rz 1), die Parteien des Exekutionsverfahrens und die in § 144 EO genannten Buchberechtigten haben jedoch kein Rekursrecht gegen diesen Beschluss, sondern nur die Möglichkeit, gegen den ihnen bekannt gegebenen Schätzwert Einwendungen zu erheben (Angst aaO § 144 Rz 2; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 144 Rz 2 f).Diese Bekanntgabe des Schätzwertes erfolgt zwar gemäß Paragraph 62, letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses (so zutreffend Angst in Angst, EO, Paragraph 144, Rz 1), die Parteien des Exekutionsverfahrens und die in Paragraph 144, EO genannten Buchberechtigten haben jedoch kein Rekursrecht gegen diesen Beschluss, sondern nur die Möglichkeit, gegen den ihnen bekannt gegebenen Schätzwert Einwendungen zu erheben (Angst aaO Paragraph 144, Rz 2; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 144, Rz 2 f).
Gemäß § 145 EO hat das Exekutionsgericht spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu erlassen. Selbst wenn also Einwendungen gemäß § 144 EO erhoben werden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen; es ist über die Einwendungen auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn sie der Richter als unzulässig oder unberechtigt ansieht. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz solche Beschlüsse nicht erwähnt und dass dies offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, weil sonst die von ihm angestrebte Beschleunigung des Verfahrens gefährdet wäre. Hält der Richter Einwendungen für unzulässig oder unberechtigt, hat er daher hierüber nicht zu entscheiden. Aber auch wenn der Richter Einwendungen als berechtigt ansieht, führt dies nicht zur Erlassung eines Beschlusses, sondern erforderlichenfalls zur Einvernahme des Sachverständigen; dem Verfahren ist dann ohne weiteres der letzte vom Sachverständigen allenfalls nach Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung seines Gutachtens ermittelte Schätzwert zugrunde zu legen (Angst aaO § 145 Rz 1). Die Betroffenen haben daher mangels einer anfechtbaren Entscheidung keine Möglichkeit, sich mit einem Rechtsmittel gegen die entsprechende Annahme des Exekutionsgerichts zur Wehr zu setzen; es ist Sache der Bietinteressenten, die wahre Sach- und Rechtslage abzuschätzen. Diese Verminderung des Rechtsschutzes gegenüber der Rechtslage vor der EO-Nov 2000 hat der Gesetzgeber im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens und der darauf gegründeten Beseitigung des Beschlusses über die Festsetzung des Schätzwerts ganz offensichtlich in Kauf genommen (Angst aaO § 145 Rz 2). Die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB soll für den Entfall der Rekursmöglichkeit Ersatz bieten (vgl Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht3 Rz 275 f).Gemäß Paragraph 145, EO hat das Exekutionsgericht spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu erlassen. Selbst wenn also Einwendungen gemäß Paragraph 144, EO erhoben werden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen; es ist über die Einwendungen auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn sie der Richter als unzulässig oder unberechtigt ansieht. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz solche Beschlüsse nicht erwähnt und dass dies offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, weil sonst die von ihm angestrebte Beschleunigung des Verfahrens gefährdet wäre. Hält der Richter Einwendungen für unzulässig oder unberechtigt, hat er daher hierüber nicht zu entscheiden. Aber auch wenn der Richter Einwendungen als berechtigt ansieht, führt dies nicht zur Erlassung eines Beschlusses, sondern erforderlichenfalls zur Einvernahme des Sachverständigen; dem Verfahren ist dann ohne weiteres der letzte vom Sachverständigen allenfalls nach Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung seines Gutachtens ermittelte Schätzwert zugrunde zu legen (Angst aaO Paragraph 145, Rz 1). Die Betroffenen haben daher mangels einer anfechtbaren Entscheidung keine Möglichkeit, sich mit einem Rechtsmittel gegen die entsprechende Annahme des Exekutionsgerichts zur Wehr zu setzen; es ist Sache der Bietinteressenten, die wahre Sach- und Rechtslage abzuschätzen. Diese Verminderung des Rechtsschutzes gegenüber der Rechtslage vor der EO-Nov 2000 hat der Gesetzgeber im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens und der darauf gegründeten Beseitigung des Beschlusses über die Festsetzung des Schätzwerts ganz offensichtlich in Kauf genommen (Angst aaO Paragraph 145, Rz 2). Die Sachverständigenhaftung nach Paragraph 1299, ABGB soll für den Entfall der Rekursmöglichkeit Ersatz bieten vergleiche , Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht3 Rz 275 f).
Mini (Die neue Zwangsversteigerung von Liegenschaften 80 ff [2000]), übt an dieser Regelung Kritik und meint, dass eine Richtigstellung des Schätzwerts dem Inhalt nach ein Beschluss sei. Dieser Ansicht kann, was die in § 145 EO geregelte Ergänzung der Schätzung betrifft, nicht gefolgt werden. In diesem Fall ist gerade keine Beschlussfassung im Gesetz vorgesehen; der vom Gericht als richtig angesehen Schätzwert ist vielmehr dem Verfahren zugrunde zu legen.Mini (Die neue Zwangsversteigerung von Liegenschaften 80 ff [2000]), übt an dieser Regelung Kritik und meint, dass eine Richtigstellung des Schätzwerts dem Inhalt nach ein Beschluss sei. Dieser Ansicht kann, was die in Paragraph 145, EO geregelte Ergänzung der Schätzung betrifft, nicht gefolgt werden. In diesem Fall ist gerade keine Beschlussfassung im Gesetz vorgesehen; der vom Gericht als richtig angesehen Schätzwert ist vielmehr dem Verfahren zugrunde zu legen.
Das Rekursgericht hat diese nun geltende Rechtslage in zutreffender rechtlicher Beurteilung erkannt. Da das Vergreifen in der Entscheidungsform weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels beeinflusst (RIS-Justiz RS0036324), ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass tatsächlich keine anfechtbare Entscheidung erster Instanz vorliegt, weshalb es den Rekurs der betreibenden Partei zutreffend zurückgewiesen hat.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei musste somit erfolglos bleiben.
Der Verpflichtete begründet seine Ansicht, diese Neuregelung, den Verpflichteten auf Schadenersatz- bzw Amtshaftungsansprüche zu verweisen, um eine "fragwürdige" Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, sei völlig unsachlich und überdies ein Eingriff in das verfassungsmäßig garantierte Eigentumsrecht, weshalb die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde, nicht weiter. Der Oberste Gerichtshof sieht in der Neuregelung der §§ 144, 145 EO durch die EO-Nov 2000, die im Übrigen der bisherigen Rechtslage bei der Fahrnisexekution entspricht, keinen Verstoß gegen Art 5 StGG, insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, weshalb für die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof kein Anlass besteht.Der Verpflichtete begründet seine Ansicht, diese Neuregelung, den Verpflichteten auf Schadenersatz- bzw Amtshaftungsansprüche zu verweisen, um eine "fragwürdige" Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, sei völlig unsachlich und überdies ein Eingriff in das verfassungsmäßig garantierte Eigentumsrecht, weshalb die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde, nicht weiter. Der Oberste Gerichtshof sieht in der Neuregelung der Paragraphen 144, 145, EO durch die EO-Nov 2000, die im Übrigen der bisherigen Rechtslage bei der Fahrnisexekution entspricht, keinen Verstoß gegen Artikel 5, StGG, insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, weshalb für die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof kein Anlass besteht.